BVerfG

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen (Kammerbeschluss ohne Begründung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss ohne Begründung vom 22.11.2022, AZ 1 BvR 2020/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221122.1bvr202022Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht der Republik Korea (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth besuchte vom 15. bis 17. November 2022 das Verfassungsgericht der Republik Korea und wurde dort von dem Präsidenten Namseok Yoo empfangen. Die während des Besuchs geführten Fachgespräche behandelten verfassungsrechtliche Fragestellungen zu Schutzmaßnahmen gegen COVID-19, zum Umweltschutz sowie zur Suizidhilfe.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wg offensichtlichen Begründungsmangels – erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr – Absehen von weiterer Begründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2022, AZ 2 BvR 546/22, 2 BvR 547/22, 2 BvR 923/22, 2 BvR 927/22, 2 BvR 928/22
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, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221118.2bvr054622
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung einer Zwangsräumung – Gesundheitsrisiken eines der Räumungsschuldner – Folgenabwägung bei kurzfristiger Verfügbarkeit einer Ersatzwohnung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 17.11.2022, AZ 2 BvR 2013/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221117.2bvr201322Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einfachrechtlichen Rechtsbehelfen – hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs 2 S 2 StPO bei übermäßig langer Dauer der Durchsicht von Beweismitteln (§ 110 StPO) in einem Steuerstrafverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 17.11.2022, AZ 2 BvR 827/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221117.2bvr082721§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 2 StPO, § 98 Abs 1 S 1 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO

Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Feststellung getroffen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzulässig ist.

Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die fortdauernde Fremdunterbringung seiner Kinder aus Gründen des Kindeswohls – Unzulässigkeit mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2022, AZ 1 BvR 1667/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.1bvr166722Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 4 S 1 BGB

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der aktive Teil einer Studentenverbindung und ein bundesweit tätiger Verein wandten sich erfolglos gegen ihre Nennung in Verfassungsschutzberichten. Damit sind zwar Grundrechtseingriffe verbunden. Doch sind diese auch zu rechtfertigen. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte in beiden Fällen davon ausgegangen sind, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlagen und die Vereinigungen daher im Verfassungsschutzbericht genannt werden konnten.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.11.2022, AZ 2 BvR 1139/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.2bvr113922Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 1 StPO, § 119 Abs 3 StPO

Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen, denen wegen des Verdachts erheblicher Misshandlungen ihres zu den Vorfallzeitpunkten nur wenige Monate alten Kindes weite Teile des Sorgerechts entzogen wurden. Das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht hat sich nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten und weiterer ärztlicher Stellungnahmen auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung die Überzeugung verschafft, dass sowohl der bei dem Kind festgestellte Spiralbruch eines Oberschenkels als auch der im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensionierte Gehirnschädel auf körperlichen Misshandlungen im elterlichen Haushalt und nicht auf einem Unfallgeschehen oder einer Erkrankung des Kindes beruhen. Aus den in der Vergangenheit zugefügten Misshandlungen leitete das Oberlandesgericht ab, dass das Kindeswohl im elterlichen Haushalt auch zukünftig erheblich gefährdet sein werde und entzog deshalb den Eltern insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einer Folge einer Fremdunterbringung des Kindes.