BVerfG

Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2022, AZ 2 BvR 1154/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220729.2bvr115421Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 103h EGInsO, § 290 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO vom 15.07.2013

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch übermäßig enge Auslegung des Begriffs der „Maßnahme“ iSd § 109 StVollzG und darauf gründender Versagung von PKH – hier: ggf unbefugte Offenlegung von Krankendaten eines Strafgefangenen durch den Anstaltsarzt als Maßnahme iSd § 109 StVollzG (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.07.2022, AZ 2 BvR 1814/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220728.2bvr181421Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Stattgebender Kammerbeschluss: Zweifel an der Zulässigkeit verdachtsunabhängiger Urinkontrollen im Strafvollzug – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch beaufsichtigte Urinkontrolle ohne Prüfung milderer Mittel (Blutentnahme an Fingerkuppe) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unbegründete Abweichung des Rechtsmittelgerichts von verfassungsgerichtlicher Rspr (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.07.2022, AZ 2 BvR 1630/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220722.2bvr163021Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 65 Abs 1 StVollzG NW

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt; das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerden genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht; sie sind daher unzulässig.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Im Ausgangsverfahren verfolgte die beschwerdeführende Reporterin unter anderem das Ziel, so vergütet zu werden, wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit.

Erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung nach Rumänien – Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte zu Aufnahmebedingungen Asylsuchender vor dem Hintergrund der Fluchtbewegungen infolge des Ukraine-Kriegs – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 19.07.2022, AZ 2 BvR 961/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220719.2bvr096122Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen (Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater) – mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) – möglicherweise strengere Anforderungen an den Verzicht auf eine Kindesanhörung durch die Neuregelung des § 68 Abs 5 Nr 1 FamFG in Verfahren, die die Aufrechterhaltung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern zum Gegenstand haben (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2022, AZ 1 BvR 580/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220713.1bvr058022Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 1592 BGB, § 1696 BGB, § 68 Abs 3 S 2 FamFG