BGH

Staatshaftung in Brandenburg: Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen; Auswirkungen eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde auf den Lauf der Verjährungsfrist; Wegfall der Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

Urteil vom 24.06.2021, AZ III ZR 151/20, ECLI:DE:BGH:2021:240621UIIIZR151.20.0§ 4 Abs 1 StHaftG BB, § 4 Abs 3 S 1 StHaftG BB, § 4 Abs 3 S 2 StHaftG BB, § 5 StHaftG BB, § 194 BGB

Verhandlungstermin am 21. Juli 2021, 9.30 Uhr im Saal E 101 in Sachen VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 (Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?) (Pressemeldung des BGH)

Für diesen Verhandlungstermin sind
vier Verfahren terminiert, in denen die Käufer vor geraumer Zeit (in den Jahren 2009 oder 2010) jeweils ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben hatten. Allen Fällen ist weiter gemeinsam, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals sieben oder acht Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hatten und das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens nicht mehr hergestellt wurde. Die jeweiligen Verkäufer haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben beziehungsweise hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – ausdrücklich verzichtet. In allen vier Verfahren hatten die Käufer die Kraftfahrzeuge zudem als Verbraucher erworben, so dass sie im Falle einer Nachlieferung für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).