BGH

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der UGP-Richtlinie: Verkaufspreis biem Kauf von Waren in Pfandflaschen; Zulässigkeit der getrennten Angabe des Warenpreises und des Pfandbetrags nach nationalem Recht – Flaschenpfand III (EuGH-Vorlage des BGH 1. Zivilsenat)

EuGH-Vorlage vom 29.07.2021, AZ I ZR 135/20, ECLI:DE:BGH:2021:290721BIZR135.20.0Art 2 Buchst a EGRL 6/98, Art 3 Abs 1 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 6/98, Art 10 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Urteil des BGH 3. Zivilsenat)

Urteil vom 29.07.2021, AZ III ZR 179/20, ECLI:DE:BGH:2021:290721UIIIZR179.20.0Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB

Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugmotorenherstellers hinsichtlich der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Kenntnis des Vorstands; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

Urteil vom 27.07.2021, AZ VI ZR 151/20, ECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR151.20.0§ 31 BGB, § 826 BGB, § 138 Abs 3 ZPO

Verhandlungstermin am 9. Dezember 2021 um 11.00 Uhr in Sachen I ZR 222/20 (urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 zu entscheiden.

Verhandlungstermin am 17. September 2021 um 9.30 Uhr in Sachen V ZR 225/20 (Nutzungsverbot für ein Parkhaus durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer?) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, das ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes, stark sanierungsbedürftiges Parkhaus betrifft. Die klagende Teileigentümerin wehrt sich gegen einen Mehrheitsbeschluss, mit dem aus Sicherheitsgründen ein Nutzungsverbot für das Parkhaus verhängt worden ist, ohne dass eine Sanierung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen ist.

Verhandlungstermin am 4. November 2021 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 2/21 (Verwendung des Namens einer weltberühmten Sängerin und des Bildnisses einer Doppelgängerin für die Bewerbung einer Show) (Pressemeldung des BGH)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, in der Werbung für eine Show, in der Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, den Namen der Sängerin und das Bildnis einer Doppelgängerin zu verwenden.

Bundesgerichtshof richtet vorübergehend einen Hilfsspruchkörper für sog. „Diesel-Sachen“ ein (Pressemeldung des BGH)

Aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. „Diesel-Sachen“), und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten. Diesem ist die Zuständigkeit in sog. „Diesel-Sachen“ für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 Bezug genommen, der auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs in der Rubrik „Geschäftsverteilung“ veröffentlicht ist.