Pressestelle des BVerfG

Erstellt vom Import-Prozess

„Syrien-Folterprozess“ – Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Grundlage einer Folgenabwägung einem Eilantrag syrischer Journalisten gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung des Oberlandesgerichts Koblenz stattgegeben. Dieses hatte ihnen in einem Völkerstrafverfahren gegen mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes nicht gestattet, durch eigene Vorkehrungen oder durch Zulassung zur gerichtlich gestellten Dolmetscheranlage das deutschsprachige Prozessgeschehen simultan ins Arabische übersetzen zu lassen.

Die Kammer bekräftigt, dass das Grundrecht der Pressefreiheit Medienvertretern einen Anspruch auf gleichberechtigten und reellen Zugang zu Gerichtsverhandlungen zum Zweck der Berichterstattung verschafft. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Anspruch unter besonderen Umständen auch ein Recht auf Zulassung von Hilfsmitteln einschließt, die benötigt werden, um sich die Inhalte des Prozessgeschehens tatsächlich zu erschließen. Angesichts dessen gebietet eine Folgenabwägung in Anbetracht des besonderen Interesses gerade syrischer Medien und der von ihnen informierten Öffentlichkeit an dem vorliegenden Strafverfahren den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, mit dem diese das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu Zahlungen an eine ihr nahestehende politische Stiftung zur Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit verpflichten wollte. Im Wesentlichen hat der Senat zur Begründung angeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können. Die überdies wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen drei Richter des Bundesverfassungsgerichts, die bereits im von der Stiftung zuvor erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 649/19 mitgewirkt hatten, hat der Senat als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat er entschieden, dass die Mitwirkung dieser Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund erfüllt.