Bundesgerichtshof: Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20
Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20
Urteil vom 28. Januar 2021 – 3 StR 564/19
Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19
Freispruch eines Richters vom Vorwurf
Der V. Zivilsenat setzt die mündliche Verhandlung in dieser Sache fort, nachdem der VII. Zivilsenat die an ihn gerichtete Anfrage (Beschluss vom 13. März 2020, V ZR 33/19, veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“) beantwortet hat (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20, ebenfalls veröffentlicht auf der Homepage unter „Entscheidungen“). Siehe hierzu auch Pressemitteilungen Nr. 155/19 und Nr. 30/20.
Nr. 14/2021Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19
Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 120/19
Der 3. Strafsenat wird am 28. Januar 2021 eine Entscheidung verkünden, der folgender Sachverhalt sowie nachfolgend beschriebene rechtliche Problematik zugrunde liegt:
Die Revisionen, die vier Angeklagte und der Generalbundesanwalt im NSU-Prozess führen, liegen seit heute dem Bundesgerichtshof vor.
Beschluss vom 14. Januar 2021 – V ZR 107/20
Beschluss vom 5. Januar 2021 – 5 StR 530/20
Urteil vom 14. Januar 2021 – 3 StR 124/20
Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19
Dem unter anderem für das Leasingrecht zuständigen VIII. Zivilsenat liegen derzeit zahlreiche Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden vor, in denen es jeweils zentral um die Frage geht, ob einem Leasingnehmer, der als Verbraucher einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Frage steht in dem ersten jetzt terminierten Verfahren zur Klärung an.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG zuständige III. Zivilsenat wird darüber zu entscheiden haben, ob Mietern Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung erlässt, die wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über einen Fall entscheiden, in dem ein demenzkranker Pflegeheimbewohner bei dem Sturz aus dem Fenster seines im dritten Obergeschoss gelegenen Zimmers tödliche Verletzungen erlitt.
Nr. 4/2020Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 314/20
Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Markus Gehrlein wird mit Ablauf des
31. Dezember 2020 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Urteil vom 22. Dezember 2020 – 1 StR 165/19