Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Bundesgerichtshof richtet vorübergehend einen Hilfsspruchkörper für sog. „Diesel-Sachen“ ein (Pressemeldung des BGH)

Aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. „Diesel-Sachen“), und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten. Diesem ist die Zuständigkeit in sog. „Diesel-Sachen“ für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 Bezug genommen, der auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs in der Rubrik „Geschäftsverteilung“ veröffentlicht ist.

Verhandlungstermin am 2. September 2021, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 192/20 („Dieselverfahren“: Verwendung von EA189-Motoren durch die Audi AG, Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Kraftfahrzeugs zu entscheiden, in dem ein vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffener Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut ist.

Verhandlungstermin am 13. Juli 2021, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 1118/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 13. Juli 2021 in einem weiteren VW-Verfahren. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage zum OLG Braunschweig sowie die vorübergehende Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu deren Klageregister zeitweise gehemmt wurde.