Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2024 in Sachen V ZR 236/23, 9:00 Uhr und V ZR 128/23, 9:45 Uhr (Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss) (Pressemeldung des BGH)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können. Er wird sich dabei voraussichtlich unter anderem mit den Fragen zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bisher von der Übernahme bestimmter Kosten gänzlich befreite Wohnungseigentümer erstmalig an diesen zu beteiligen (V ZR 236/23), und ob auch der Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann (V ZR 128/23). Beides war nach dem früheren Recht im Grundsatz nicht zulässig.

Verhandlungstermin am 19. Dezember 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 186/17 (Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erneut über die Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.