Werkstor

Beschlussverfahren – zugelassene Rechtsbeschwerde – Funktionsnachfolge (Beschluss des BAG 3. Senat)

BAG 3. Senat, Beschluss vom 12.08.2026, AZ 3 ABB 3/25, ECLI:DE:BAG:2026:120826.B.3ABB3.25.0

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Weiden, 4. September 2024, Az: 2 BV 5/24, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 23. Januar 2025, Az: 2 TaBV 31/24, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2025 – 2 TaBV 31/24 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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A. Die Beteiligten streiten über die Betriebsratsfähigkeit eines Filialstandorts.

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Die zu 2. beteiligte, nicht tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt deutschlandweit über 500 Filialen mit Kraftfahrzeugwerkstätten und integriertem Kraftfahrzeugzubehörhandel sowie eine Zentrale am Unternehmenssitz in W. In der Vergangenheit waren im Unternehmen der Arbeitgeberin in einem Teil der einzelnen Filialen Betriebsräte gewählt; darunter der im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsratswahlen am 17. März 2022 gewählte, antragstellende und zu 1. beteiligte einköpfige Betriebsrat der Filiale S. Ordentliches Betriebsratsmitglied war Herr S, Herr A war erstes Ersatzmitglied. Zudem war bis 2022 im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

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Unter dem 25. Januar/5. Februar 2021 schlossen die Arbeitgeberin und der damalige Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 a) BetrVG“. Auf deren Grundlage wurde am 1. März 2022 im Rahmen der turnusmäßigen Wahlen erstmals ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt. Dessen Wahl wurde erst- und zweitinstanzlich für unwirksam erklärt. Über die vom Landesarbeitsgericht zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde
(- 7 ABR 2/23 -) hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache nicht mehr entschieden, nachdem der unternehmenseinheitliche Betriebsrat während des laufenden Verfahrens zurückgetreten war.

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Noch vor dem Rücktritt des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hatte die Arbeitgeberin mit diesem am 22. Februar 2023 eine weitere „Betriebsvereinbarung über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 a) BetrVG“ (nachfolgend BV 2023) abgeschlossen. Daraufhin erfolgte am 19. Juli 2023 die Wahl des zu 3. beteiligten unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Das gegen seine Wahl eingeleitete Anfechtungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

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Mit dem vorliegenden, am 11. April 2024 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller nach § 18 Abs. 2 BetrVG die Feststellung begehrt, dass am Filialstandort S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege. Er hat geltend gemacht, bei dem von ihm repräsentierten Standort handele es sich um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit entsprechend der gesetzlichen Betriebsverfassung; die BV 2023 sei unwirksam.

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Im Verlauf des ersten Rechtszugs fasste das Ersatzmitglied des Antragstellers A während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds S den Beschluss, die „Feststellungsklage betriebsratsfähige Einheit Filiale S, Aktenzeichen 2 BV 5/24 vollumfänglich zu beenden“ und den anwaltlichen Vertretern des Antragstellers „das Mandat zu entziehen“. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein. In der dem Einstellungsbeschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass die Beteiligten innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen könnten, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung begründen müssten und die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht Berechtigten unterschrieben sein müsse. Am 11. September 2024 fasste Herr S für den Beteiligten zu 1. den Beschluss, das vorliegende Verfahren fortzuführen und die Vertretung durch die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. beizubehalten. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, legten diese gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein.

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Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten, der Beschluss des Ersatzmitglieds A über die Beendigung des vorliegenden Verfahrens sei unwirksam gewesen, weshalb es durch das Arbeitsgericht zu Unrecht eingestellt worden sei.

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Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, gegen einen Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 81 Abs. 2 bzw. § 83a Abs. 2 ArbGG sei die sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 5, § 78 ArbGG (mit einer Einlegungsfrist von zwei Wochen) das statthafte Rechtsmittel, nicht die Beschwerde nach § 87 ArbGG. Das daher als sofortige Beschwerde zu verstehende Rechtsmittel des Betriebsrats sei zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht habe das Verfahren zu Recht eingestellt, da der Betriebsrat den Antrag wirksam zurückgenommen habe. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Aufhebung sowohl des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts als auch des Einstellungsbeschlusses des Arbeitsgerichts sowie die Anordnung des Fortgangs des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht.

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Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 3. und die Arbeitgeberin übereinstimmend mitgeteilt, die Amtszeit des Beteiligten zu 1. sei zwischenzeitlich abgelaufen und ein neuer Betriebsrat von der Belegschaft in der Filiale S nicht gewählt worden, weshalb im vorliegenden Verfahren Erledigung eingetreten sei. Der Beteiligte zu 1. hat sich hierzu nicht geäußert.

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B. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. ist unzulässig. Das gilt – ungeachtet etwaiger weiterer Gesichtspunkte – schon deshalb, weil der zu 1. beteiligte Betriebsrat aufgrund des Ablaufs seiner Amtszeit im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens seine Rechtsmittelbefugnis verloren hat.

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I. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

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1. Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG partei- und damit beteiligtenfähig ist. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine kollektivrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu. Die Beteiligtenfähigkeit ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen
(BAG 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 – Rn. 14; 14. September 2022 – 7 ABR 17/21 – Rn. 12 mwN, BAGE 179, 98).

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2. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit
(BAG 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20 – Rn. 22 mwN, BAGE 178, 172) und ggf. auch dessen Antragsbefugnis
(vgl. BAG 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 – Rn. 11). Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit einer Stelle führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihr eingelegten Rechtsmittels. Ist die Beteiligtenfähigkeit hingegen streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht – oder nicht unmittelbar – die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle ist
(BAG 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 – Rn. 15; 14. September 2022 – 7 ABR 17/21 – Rn. 13 mwN, BAGE 179, 98).

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II. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der zu 1. beteiligte Betriebsrat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens seine Rechtsbeschwerdebefugnis verloren. Er kann von den verfahrensgegenständlichen Anträgen nicht mehr betroffen sein. Die Amtszeit des im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsratswahlen am 17. März 2022 gewählten Beteiligten zu 1. hat nach § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG spätestens am 31. Mai 2026 geendet. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, der es erfordern würde, die Beteiligtenstellung des Betriebsrats weiter zu unterstellen, um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Da in der Filiale S kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, kann ein solcher auch nicht als Funktionsnachfolger seines Vorgängers in dessen Beteiligtenstellung eingetreten sein.

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III. Der zu 3. beteiligte unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist nicht als Funktionsnachfolger des Betriebsrats der Filiale S nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer am Verfahren beteiligt.

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1. Endet das Amt eines Betriebsrats und ist ein neuer Betriebsrat gewählt worden, wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein
(ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 1. Juni 2022 – 7 ABR 41/20 – Rn. 13 mwN, BAGE 178, 172; 23. Juni 2010 – 7 ABR 3/09 – Rn. 11 mwN, BAGE 135, 57). Wenn also im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium übergeht, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens
(BAG 22. August 2017 – 1 ABR 52/14 – Rn. 13, BAGE 160, 41). Dies gilt sowohl im Fall der gesetzlichen als auch bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassungsstruktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen Tarifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können
(BAG 9. April 2019 – 1 ABR 25/17 – Rn. 13; 22. August 2017 – 1 ABR 52/14 – Rn. 13, aaO).

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2. Nach diesen Grundsätzen ist der zu 3. beteiligte unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht im Wege der Funktionsnachfolge in die Beteiligtenstellung des bisherigen rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats eingetreten.

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a) Das gilt schon deshalb, weil der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats im vorliegenden Verfahren nicht Folge der Neuwahl eines Gremiums nach Abschluss, Änderung oder Ablauf eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG ist. Der Beteiligte zu 3. ist vielmehr bereits vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 19. Juli 2023 auf Grundlage der BV 2023 gewählt worden, woraufhin erst Streit über die Wirksamkeit seiner Wahl sowie die vorliegende Auseinandersetzung über die zutreffende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsstruktur entstand. Da die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls mittelbar mit der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Frage zusammenhängt, ob am Filialstandort S eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, waren – ungeachtet der infolge des Abschlusses der BV 2023 erfolgten Wahl des Beteiligten zu 3. – die jeweiligen Gremien als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig
(vgl. BAG 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 – Rn. 16 mwN). Der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit des verfahrenseinleitenden und rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren ist sodann unabhängig von einem Übergang von gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG bzw. von der Rückkehr zu den gesetzlichen Strukturen eingetreten. Damit ist vorliegend jedenfalls in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechte die Zuständigkeit gerade nicht auf den Beteiligten zu 3. übergegangen. Selbst wenn – wovon wegen § 13 Abs. 1 und 3 BetrVG mangels anderweitiger Angaben auszugehen ist – auch die Amtszeit des Beteiligten zu 3. aufgrund der turnusmäßig durchzuführenden Betriebsratswahlen im Jahr 2026 abgelaufen und für den nach der BV 2023 gewillkürten Organisationsbereich ein neuer unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt worden sein sollte, wäre dieser im vorliegenden Beschlussverfahren allein Funktionsnachfolger des Beteiligten zu 3., nicht aber des Beteiligten zu 1.

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b) Der Beteiligte zu 3. ist nicht unabhängig von einem während des laufenden Beschlussverfahrens erfolgten Übergang von gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG bzw. der Rückkehr zu gesetzlichen Strukturen in die Beteiligtenstellung des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats nachgerückt. Der Zweck der Funktionsnachfolge in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, der in der Vermeidung von Verfahrensunterbrechungen und -verzögerungen liegt, kann in der im Streitfall vorliegenden Situation, in der der antragstellende Betriebsrat und der weiter beteiligte unternehmenseinheitliche Betriebsrat zwangsläufig entgegengesetzte Rechtspositionen einnehmen, nicht erreicht werden. Ein Eintritt des Beteiligten zu 3. in die Beteiligtenstellung des rechtsbeschwerdeführenden und antragstellenden Betriebsrats könnte vielmehr keine Fortsetzung des Verfahrens in der Sache bewirken. Eine Funktionsnachfolge hätte im vorliegenden Verfahren zum einen zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde (dann) des Beteiligten zu 3. unzulässig wäre, weil er – nachdem er vor dem Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1. beantragt hat – durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist und mit seiner Rechtsbeschwerde nicht die Beseitigung einer Beschwer begehrte
(zu dieser Voraussetzung BAG 4. März 2026 – 7 ABR 37/24 – Rn. 12; 29. Juli 2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 21, BAGE 172, 1). Zudem fehlte dem Beteiligten zu 3. – würde er in die Verfahrensposition des antragstellenden Betriebsrats nachrücken – für die begehrte Feststellung, dass am Filialstandort S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das auch bei einem auf § 18 Abs. 2 BetrVG gestützten Begehren nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse. Dieses setzt voraus, dass sich durch die erstrebte Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären lässt, ob oder welche Organisationseinheiten eigenständige Betriebe darstellen. Auch bei einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, eine Rechtsunsicherheit – konkret: Zweifel über das (Nicht-)Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit – zu beseitigen
(BAG 27. November 2024 – 7 ABR 30/23 – Rn. 20 mwN, BAGE 184, 368). Der Beteiligte zu 3. behauptet gerade nicht, dass am Filialstandort S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, vielmehr nimmt er – ebenso wie die Arbeitgeberin – die Gegenposition ein. Zweifel über das (Nicht-)Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit, die die erstrebte Feststellung erfordern würden, bestünden daher bei einer Funktionsnachfolge des Beteiligten zu 3. nicht mehr.

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IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter
(§ 78 Satz 3 ArbGG; vgl. BAG 15. November 2018 – 6 AZB 31/18 – Rn. 8; 15. April 1993 – 2 AZB 32/92 – zu II der Gründe mwN; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Günther-Gräff 11. Aufl. ArbGG § 78 Rn. 55; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Juni 2026 ArbGG § 78 Rn. 13).

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