Urteil des Landgerichts Hannover gegen drei Angeklagte wegen Bestechung und Bestechlichkeit in mehreren Fällen rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum27.08.2026
Nr. 156/2026
Beschluss vom 18. August 2026 – 6 StR 271/26
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision von drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2026 verworfen. Das Landgericht hat einen der Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten hat es jeweils wegen Bestechung in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bzw. drei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war einer der Angeklagten als Beamter in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt tätig. Ihm oblag unter anderem die Bewachung von Gefangenen. Die beiden Mitangeklagten waren dort inhaftiert. Der Justizvollzugsbeamte kam mit ihnen unabhängig voneinander überein, für sie gegen Geld Gegenstände einzuschmuggeln, deren Besitz in der Justizvollzugsanstalt verboten war. In Umsetzung dieses Planes brachte er zu acht Gelegenheiten nach vorheriger „Bestellung“ durch die Mitangeklagten Mobiltelefone, SIM-Karten u.a. in die Anstalt. Hierfür erhielt der Beamte jeweils eine Entlohnung von bis zu 500 Euro. Die eingeschmuggelten Gegenstände verwendeten die Mitangeklagten entweder für sich selbst oder verkauften sie an Mitgefangene.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hannover – Urteil vom 6. Februar 2026 – 46 KLs 4212 Js 90414/23 (4/25)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten auszugsweise:
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, … der einen Vorteil für sich … als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. …
§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger … einen Vorteil für diesen … als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. …
Karlsruhe, den 27. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
