Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. Der Kläger ist seit April 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte schloss mit der NGG unter dem 15. März 2021 einen „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“ (ATZ-HTV). Dessen § 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags für Mitglieder der NGG vor. Nach der in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV geregelten Überlastquote ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.
Der Kläger fällt unter den tariflichen Geltungsbereich und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 ATZ-HTV. Mit Schreiben vom 1. März 2023 beantragte er den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ab dem 1. September 2023 bis zum 31. August 2029. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Überlastquote erfüllt sei.
Der Kläger nimmt demgegenüber mit seiner auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags gerichteten Klage den Standpunkt ein, die Überlastquote nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien, nicht aber Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, mit denen die Beklagte Altersteilzeitverträge geschlossen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Altersteilzeitverträgen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2026 – 9 AZR 162/25 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2025
– 2 Sa 242/23 –
Hinweis: Der Neunte Senat hat heute außerdem in zwei Parallelverfahren
– 9 AZR 164/25 – und – 9 AZR 66/26 – die Revisionen zurückgewiesen.
