BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 24.07.2026, AZ 7 VR 2.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:240726B7VR2.26.0
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 17. November 2025 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Der Antragsteller, das Land Brandenburg, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 17. November 2025 für das Vorhaben „ABS Berlin-Dresden, PFA 3.1 (Elsterwerda – Landesgrenze)“ in der Gemeinde Röderland und der Stadt Elsterwerda, Bahn-km 122,149 bis 124,563 der Strecke 6135 Berlin Südkreuz – Elsterwerda und Bahn-km 50,360 bis 46,940 der Strecke 6248 Dresden-Friedrichstadt – Elsterwerda. Mit den geplanten Maßnahmen soll eine durchgängige Geschwindigkeit der Bahn von bis zu 200 km/h und damit eine Fahrzeitverkürzung zwischen Berlin und Dresden erreicht werden. Zu diesem Zweck ist u. a. vorgesehen, auf der Strecke 6248 bei P. einen Bahnübergang, an dem die Bundesstraße B 169 die Eisenbahnstrecke kreuzt, durch eine Straßenüberführung zu ersetzen.
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Der Antragsteller, der die Straßenbaulast hinsichtlich der B 169 im Wege der Auftragsverwaltung wahrnimmt, beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage. Er rügt Abwägungsfehler wegen unzureichender Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange bei der planfestgestellten Straßenüberführung. Zudem sei seine Planungskompetenz verletzt, weil die Überführung über eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG hinausgehe.
II
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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A. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als der Antragsteller geltend macht, die Überführung der B 169 bei P. stelle keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar.
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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. lfd. Nr. 13 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz – BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 224), i. V. m. Abschnitt 1 lfd. Nr. 3 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.
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2. Der Antragsteller ist nur insoweit antragsbefugt, als er rügt, die planfestgestellte Überführung gehe über eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG hinaus. Seine Antragsbefugnis fehlt hingegen, soweit er eine unzureichende Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange bei der baulichen Ausgestaltung geltend macht.
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Die der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO folgende Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565 <566>) setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung muss nach dem Vorbringen des Klägers als möglich erscheinen, darf also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 – BVerwGE 157, 73 Rn. 11 m. w. N.).
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Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern können Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Hoheitsträgern eine Rechtsposition einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein soll. Wehrfähige Rechtspositionen im staatlichen Binnenbereich sind insoweit nicht auf die Sicherung von Mitwirkungs- und Verfahrensrechten zur Optimierung von Entscheidungen beschränkt, sondern können sich auch auf das von dem Hoheitsträger wahrgenommene, gemeinwohlorientierte Sachinteresse beziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 – NVwZ 2019, 163 Rn. 14, vom 28. Februar 2019 – 3 A 5.16 – BVerwGE 165, 14 Rn. 17 und vom 7. September 2023 – 7 A 8.21 – juris Rn. 21 m. w. N.).
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a) Danach kann sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Ausgestaltung der planfestgestellten Straßenüberführung der B 169 genüge nicht den sicherheitsrechtlichen Anforderungen.
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Zwar nimmt er im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach außen hin die Straßenbaulast des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG wahr (sog. externe oder faktische Straßenbaulast, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 – 4 C 100.74 – BVerwGE 52, 237 <241>). Anders als in den Fällen der Beeinträchtigung einer eigenen, originären Straßenbaulast und der damit einhergehenden Gesamtverantwortung für ein funktionsgerechtes Straßennetz (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1999 – 11 A 8.98 – juris Rn. 27 und vom 7. September 2023 – 7 A 8.21 – juris Rn. 22 ff.) räumt jedoch die Auftragsverwaltung für Bundesstraßen gemäß Art. 90 Abs. 3 GG den Straßenbehörden der Länder nur insoweit eine dem Bund gegenüber durchsetzbare Rechtsposition ein, als sie in ihrer Wahrnehmungs-, nicht jedoch in ihrer Sachkompetenz betroffen sind. Denn nur die Wahrnehmungskompetenz, d. h. das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, steht den Ländern unentziehbar zu. Die Sachkompetenz, d. h. die Befugnis zur Sachbeurteilung und -entscheidung, liegt demgegenüber zwar zunächst ebenfalls bei ihnen. Sie steht ihnen jedoch von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer – ausdrücklichen oder konkludenten – Inanspruchnahme durch den Bund zu, ohne dass es insoweit auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit von dessen Vorgaben ankommt (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 – BVerfGE 81, 310 <331 ff.> und vom 19. Februar 2002 – 2 BvG 2/00 – BVerfGE 104, 249 <264 ff.>). Die Länder besitzen daher gegenüber dem Bund keine wehrfähige Rechtsposition bezüglich der baulichen Ausgestaltung der Bundesstraßen.
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Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie im Außenverhältnis für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften (vgl. BGH, Urteil vom 30. Dezember 1954 – III ZR 102/53 – BGHZ 16, 95; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2000 – 2 U 73/99 – NVwZ-RR 2001, 197; OLG München, Urteil vom 1. März 2001 – 1 U 2399/00 – VersR 2002, 455). Abgesehen davon, dass die Länder etwaigen konstruktionsbedingten Gefahrenstellen beispielsweise durch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und das Aufstellen von Warnschildern Rechnung tragen müssen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2000 – 2 U 73/99 – NVwZ-RR 2001, 197 <198>), liegt für durch den Bund getroffene Sachentscheidungen die parlamentarische Verantwortung beim zuständigen Bundesminister und trifft die Pflicht auch zur Tragung daraus resultierender Kosten den Bund (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1990 – 2 BvG 1/88 – BVerfGE 81, 310 <333>).
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Die Wehrfähigkeit fehlt dabei nicht nur gegenüber originär straßenplanungsrechtlichen Sachentscheidungen, sondern auch dann, wenn andere Fachplanungen des Bundes – wie vorliegend der angefochtene eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes – bauliche Änderungen der Bundesstraße bedingen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 K 102/12 – NVwZ-RR 2013, 390).
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b) Soweit der Antragsteller hingegen geltend macht, die Überführung der Bundesstraße über die geplante Eisenbahntrasse stelle keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar, rügt er der Sache nach, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern er selbst für die Planung der Anlage zuständig gewesen sei. Er beruft sich damit auf die ihm unentziehbar übertragene Wahrnehmungskompetenz und folglich auf eine dem Bund gegenüber wehrfähige Rechtsposition. Die Antragsbefugnis ist daher insoweit gegeben.
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3. Im Rahmen seiner Antragsbefugnis fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil eine interne Beilegung des Streits in Betracht käme. Zwar kann der Umstand, dass in Bezug auf die an einem Rechtsstreit beteiligten Hoheitsträger eine übergeordnete Stelle mit der Befugnis zur Streitentscheidung vorhanden ist, das Rechtsschutzbedürfnis des den Rechtsstreit führenden Hoheitsträgers ausschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1991 – 8 C 10.90 – NJW 1992, 927, vom 28. März 1996 – 7 C 35.95 – BVerwGE 101, 47 <50> und vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 23). Jedoch ist die Wahrnehmungskompetenz den Ländern im Rahmen der Auftragsverwaltung unentziehbar übertragen und kann der Bund die – für den Fall eines Fehlens der Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unterstellte – Kompetenz des Antragstellers zur Planfeststellung der B 169 im Bereich der Überführung nicht, auch nicht mittels Weisung, an sich ziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2002 – 2 BvG 2/00 – BVerfGE 104, 249 <267>; zur Verhinderung einer landesbehördeninternen Streitbeilegung aufgrund der zu erwartenden Ausübung der Sachentscheidungskompetenz des Bundes vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 1445/15 – NVwZ-RR 2017, 357 Rn. 35 ff.).
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B. Soweit der Antragsteller danach antragsbefugt ist, ist der Antrag indes unbegründet.
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Die im Rahmen von § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Planfeststellungsbeschluss, soweit er sich auf die vorgesehene Straßenüberführung bei P. erstreckt, voraussichtlich als rechtmäßig. Dabei ist die gerichtliche Prüfung auf die binnen der Frist des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dargelegten Gründe beschränkt.
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Unter notwendigen Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind. Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indessen nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 – 9 A 62.03 – NVwZ 2005, 813 <814> und vom 19. Februar 2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 Rn. 31). Zu den danach grundsätzlich von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfassten Maßnahmen zählen typischerweise die Kreuzungen von Schienenwegen durch Überführungen (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025 § 75 Rn. 11d).
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Die Antragsbegründung vom 12. Februar 2026 enthält keinerlei Ausführungen zu den vorgenannten Voraussetzungen, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Kommentierung sowie die Behauptung, die Einschränkung der Planungskompetenz auf das notwendige Mindestmaß sei nicht gegeben, da dies nur innerhalb der beantragten Planfeststellungsgrenzen geschehen könne. Eine tatsächliche oder rechtliche Relevanz dieser Ausführungen für das vorliegende Verfahren wird weder dargelegt noch erkennbar.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
