Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 04.08.2026, AZ AK 36/26

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 04.08.2026, AZ AK 36/26, ECLI:DE:BGH:2026:040826BAK36.26.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 19. Juni 2026, Az: 6 St 4/26
vorgehend OLG München, 2. Januar 2026, Az: OGs 236/25

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist am 20. Januar 2026 festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar 2026 (OGs 236/25) sowie des diesen aufrechterhaltenen Haftfortdauerbeschlusses des Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2026 (6 St 4/26) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich vom 7. Mai 2016 bis zum 27. Oktober 2017 im Irak an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) als Mitglied beteiligt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat wegen dieses Vorwurfs unter dem 27. Mai 2026 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dieses hat am 16. Juni 2026 eine mündliche Haftprüfung durchgeführt und am 19. Juni 2026 die Haftfortdauer angeordnet. Am 9. Juli 2026 hat es das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Am selben Tag hat der Vorsitzende 13 Termine zur Hauptverhandlung bestimmt, beginnend am 8. September 2026.

II.

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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

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1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung IS dringend verdächtig.

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a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.

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Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014 nach anhaltenden Kampfhandlungen zwischen ihm und irakischen Streitkräften, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Im Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war.

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Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. Im Dezember 2017 erklärten die irakischen Sicherheitskräfte den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten. Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Im März 2019 kapitulierten in Baghuz die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen.

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Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus.

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Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. Er bekannte sich zu Anschlägen in Europa, die von Personen verübt wurden, welche über soziale Medien von der Vereinigung angeleitet worden waren.

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bb) Der Angeklagte ist irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens. In seinem Heimatland arbeitete er als Schweißer mit eigener Werkstatt. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. Mai 2016 schloss er sich dem IS an und betätigte sich fortan für diesen. Zumindest vom 9. Mai 2016 bis zum 21. Oktober 2017 arbeitete er für den IS in der Zentralwerkstatt der Al-Qadisiah-Division, einer Einheit, die im Tatzeitraum mit einer vierstelligen Zahl von Kämpfern die Vorherrschaft der Vereinigung in seiner Heimatprovinz sicherte. Jedenfalls vom 22. September bis zum 21. Oktober 2017 betätigte er sich zudem als Kämpfer in der „Sektor Abdallah Bin um Maktum“, einer der Al-Qadisiah-Division unterstellten Brigade. Die Vereinigung führte den Angeklagten unter der Zensusnummer 1160015887 und der Kunya „Abu Hammam“. Der IS alimentierte ihn, seine Ehefrau sowie seine zunächst vier, später fünf Kinder. Insgesamt erhielt der Angeklagte von der Vereinigung zumindest 3.707 US-Dollar an Lohn und Unterhalt („Kafala“) ausgezahlt.

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b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich des IS unter anderem auf islamwissenschaftlichen Gutachten, detaillierten Auswerteberichten des Bundeskriminalamts sowie dort in Bezug genommenen weiteren Quellen.

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Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf bisher nicht eingelassen. Dieser ergibt sich in Bezug auf die mitgliedschaftliche Beteiligung daraus, dass eine Person mit dem Namen des Angeklagten und vielen anderen persönlichen Daten, die auf ihn zutreffen, in vier unterschiedlichen im Haftbefehl und in der Anklageschrift näher bezeichneten Personal- und Gehaltslisten der Vereinigung geführt wurde. Nach gegenwärtigem Sachstand, der durch Sachverständigengutachten und Authentizitätsvermerke des Bundeskriminalamts gestützt wird, sind die Listen dem IS zuzurechnen. Gehaltvolle Indizien sprechen dafür, dass es sich bei der in diesem Listen genannten Person jeweils um den Angeklagten handelt, darunter die wiederkehrende Zensusnummer und die Vielzahl an verknüpften individuellen Informationen, die genau auf ihn und seine zunächst vier und später fünf Kinder zutreffen.

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Außerdem hat der Angeklagte körperliche Einschränkungen, die hochwahrscheinlich auf eine im Jahr 2017 im Zuge von Kampfhandlungen für den IS erlittene Schussverletzung zurückzuführen sind. Dies folgt aus einem ärztlichen Attest sowie aus dem Umstand, dass er den Ursprung seiner Verletzung in einer Anhörung nicht plausibel zu erklären vermocht hat.

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In seiner Flüchtlingsunterkunft pflegte der Angeklagte engeren Kontakt zu einem Mitbewohner, gegen den ebenfalls wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS ermittelt wird. Schließlich legen die Auswerteergebnisse seiner Mobiltelefone eine Nähe zu dschihadistischem Gedankengut nahe.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, die Haftfortdauerentscheidung, den konkreten Anklagesatz, die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift sowie die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen, insbesondere die IS-Listen.

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c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Die bislang ermittelten Tatsachen belegen seine einvernehmliche Eingliederung in die Organisation sowie eine Förderung ihrer Ziele und damit die Voraussetzungen für eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 14/22, juris Rn. 27 ff. mwN). Eine Verfolgungsermächtigung im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt vor. Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Sachstand gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar, weil die Tat nach Art. 2 des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13/2005 strafbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – AK 32/22, juris Rn. 51), der Angeklagte in Deutschland festgenommen worden ist und mit dem Irak aktuell kein Auslieferungsverkehr stattfindet.

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2. Es bestehen aus den im Haftbefehl und im Haftfortdauerbeschluss dargelegten Erwägungen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 f.) – der Schwerkriminalität. Ein Fluchtanreiz ergibt sich zum einen aus der dem Angeklagten drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe, zum anderen aus dem Umstand, dass seine Ehefrau mit den zwischen 2005 und 2016 geborenen gemeinsamen fünf Kindern in der Türkei lebt.

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Fluchthemmende Umstände, insbesondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland, liegen nicht vor. Der Angeklagte wohnte vor seiner Inhaftierung, wie dargelegt, in einer Flüchtlingsunterkunft, hatte keine Arbeit und war nicht sozial integriert. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, ein subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Anklage ist die Umsetzung seines Plans, seine Familie nach Deutschland zu holen, nicht mehr realistisch. Sein Gesundheitszustand – er hat aufgrund der genannten Schussverletzung einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 – macht entgegen seinen Angaben in der mündlichen Haftprüfung Reisen nicht unmöglich und verhindert somit nicht eine Flucht ins Ausland.

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Eine – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO ebenfalls mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Beschleunigungsgebot ist hinreichend beachtet worden. Die Komplexität des Verfahrens folgt bereits aus dessen internationalen Bezügen und dem lange zurückliegenden Tatzeitraum. Überdies wurden bei der Festnahme des Angeklagten unter anderem drei Mobiltelefone sichergestellt, die der Auswertung bedurft haben, wobei arabische Inhalte zu übersetzen gewesen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zeitnah nach Eingang des polizeilichen Abschlussberichts Anklage erhoben. Das Verfahren ist sodann zügig eröffnet und terminiert worden. Der Beginn der Hauptverhandlung steht bevor.

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4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                           Anstötz                           Erbguth

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