Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils (Beschluss des BFH 4. Senat)

BFH 4. Senat, Beschluss vom 04.08.2026, AZ IV B 15/26, ECLI:DE:BFH:2026:B.040826.IVB15.26.0

§ 154 FGO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 2 EUV 2016/679, § 888 ZPO

Leitsatz

1. NV: Die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerichteten rechtskräftigen Urteils eines Finanzgerichts richtet sich nach § 154 der Finanzgerichtsordnung.

2. NV: In einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren kann der Auskunftsschuldner den Erfüllungseinwand erheben.

3. NV: Im Rahmen der Prüfung dieses Einwands ist auch im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob eine (konkludente) Vollständigkeitserklärung vorliegt und ob Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Letztere können durch die Formulierung der Vollständigkeitserklärung selbst, durch eine offensichtliche Unvollständigkeit der Auskunft oder durch substantiierte Einwendungen des Auskunftsgläubigers veranlasst sein.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2026, Az: 16 S 16126/25, Beschluss
vorgehend BFH, 11. Dezember 2025, Az: VII B 129/25, Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juni 2025, Az: 16 S 16126/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2026 – 16 S 16126/25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23, das den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) zur Auskunftserteilung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung –DSGVO–) verpflichtet. Danach hat das FA der Gläubigerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) „eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen“. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilte das FA am 28.05.2025 eine Auskunft mit der einleitenden Formulierung: „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt“. Das FA übersandte Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für weitere Informationen den Belegdatenabruf bei „Mein Elster“ über www.elster.de nutzen könne. Zu den in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen b bis h und j werde –so das FA– auf das anliegende Informationsschreiben verwiesen. Hinsichtlich der Herkunft der eDaten (i) werde mitgeteilt, dass diese von … übermittelt worden seien. Eine Datenübermittlung in Drittländer (k) finde nicht statt.

2

Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Beschwerdeführerin, der die Auskunft des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils „nach § 888 Abs. 1 ZPO iVm. § 151 Abs. FGO“. Zudem regte sie an, „den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen“. Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 rügte die Beschwerdeführerin ferner die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft. Das FA habe lediglich allgemein auf Art. 23 DSGVO verwiesen, ohne konkrete Rechtsgrundlagen zu benennen.

3

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 05.06.2025 – 16 S 16126/25 ab. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Das FA habe den Auskunftsanspruch mit dem Schreiben vom 28.05.2025 erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar; sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem (weiteren) Hauptsacheverfahren geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4

Diesen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben (Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25) und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er hielt § 154 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für einschlägig, da es sich bei der Klage auf Auskunft um eine Verpflichtungsklage handele. Die Norm entfalte für Zwangsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen gegenüber § 888 ZPO eine Sperrwirkung in mehrfacher Hinsicht; insbesondere die begehrte Verhängung einer Zwangshaft sei nicht vorgesehen. Komme die Finanzbehörde im Fall des § 101 FGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so könne das FG gemäß § 154 Satz 1 und 2 FGO auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1.000 € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Zudem bedürfe es zur Durchführung der Vollstreckung einer Vollstreckungsklausel. Das FG habe –so der VII. Senat– demgegenüber unzutreffend angenommen, dass es sich bei der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Auskunftsklage um eine Leistungsklage gehandelt habe und demzufolge die Voraussetzungen des § 888 ZPO geprüft. Zudem habe keine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegen. Auch die Ausführungen des FG zum Erfüllungseinwand seien –gemessen an der Rechtsprechung des BFH– nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar könne auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden. Jedoch sei materiell-rechtlich ein Auskunftsanspruch grundsätzlich erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die –gegebenenfalls konkludente– Erklärung des Schuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setze voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken solle. Daran fehle es beispielsweise, wenn sich der Schuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt habe, etwa weil er irrigerweise davon ausgehe, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgten Schwärzungen, müsse im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden seien. Denn wegen der dem Grunde nach bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO müsse der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteile. Fehle es hieran, könne der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Danach –so der VII. Senat– könne sich das FA nicht auf Erfüllung berufen, da es die Einschränkung in seinem Schreiben vom 28.05.2025 nicht erläutert habe. Somit habe das FG nicht annehmen können, die Auskunft sei vollständig erteilt worden. Das FA erhalte im zweiten Rechtsgang Gelegenheit, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben könne, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliege.

5

Im zweiten Rechtsgang hat die Beschwerdeführerin eine vollstreckbare Ausfertigung des FG-Urteils vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23 im Original vorgelegt. Zu der Einschränkung der Auskunft vom 28.05.2025 hat das FA erklärt: „Der Einleitungssatz beruht auf dem Hinweis des Gerichts, dass bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten seien, die sich zum Beispiel aus § 88 AO ergeben könnten (vgl. unter III. 2. e) der Entscheidungsgründe). Mit der Formulierung des Einleitungssatzes sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Hinweis zur Kenntnis genommen und bei der Auskunftserteilung beachtet wurde. Eine Beschränkung der Auskunft aufgrund des Hinweises ist nicht erfolgt, da sich aufgrund des allgemein formulierten Auskunftsbegehrens vom 02.05.2023 keine derartigen Beschränkungen ergeben haben.“ Zur Vollständigkeit der Auskunft hat das FA erklärt: „Die erteilte Datenauskunft vom 28.05.2025 ist strukturiert und übersichtlich; sie entspricht damit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie des BMF-Schreibens vom 13.01.2020 (BStBl I S. 143) geändert durch BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (BStBl I S. 809, Rnr. 30, 32) und deckt das allgemein formulierte Auskunftsbegehren vom 02.05.2023 ab.“

6

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin die Vollständigkeit der Auskunft. Sie tritt den Ausführungen zu Art. 23 DSGVO entgegen und führt aus, das FA versuche weiterhin darzustellen, dass ohne Konkretisierung des Auskunftsverlangens keine vollständige Auskunft zu erteilen sei. Dem sei zu widersprechen. Die erteilte Auskunft beschränke sich unzulässigerweise auf die Darstellung einer Datenübersicht. Ferner stütze das FA die Vollständigkeitserklärung lediglich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Auch die Prüfung am Maßstab des Art. 15 DSGVO zeige die Unvollständigkeit der Erklärung: So enthalte die Auskunft keine Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung. Dies gelte insbesondere für die Informationen zu freigestellten Kapitalerträgen, für die kein Verarbeitungszweck genannt werde. Dabei sei zu beachten, dass das FA für die Einkommensteuerfestsetzung nicht zuständig sei. Auch fehlten Angaben zu den Kategorien der Daten. Das FA verweise auf ein allgemeines Informationsschreiben, das nicht Bestandteil der erteilten Auskunft sei. Es fehle mithin an der Auflistung der verarbeiteten Datenkategorien. Zudem seien die Empfänger der Daten nicht genannt. Hierzu verweise das FA auf die Abrufmöglichkeiten der eDaten bei ELSTER, das vom Bayerischen Landesamt für Steuern betrieben werde, sowie das Drucken von Bescheiden im Technischen Finanzamt Cottbus. Das FA äußere sich nicht zur geplanten Speicherdauer, zur automatisierten Entscheidungsfindung und lege nicht alle Informationen über die Herkunft der Daten dar. Die Übermittlung der Daten in ein Drittland werde ebenfalls nicht offengelegt. Auch fehle die geschuldete Vollständigkeitserklärung.

7

Die Beschwerdeführerin meint zudem, die vom FA im zweiten Rechtsgang abgegebene Erläuterung sei verspätet und daher zurückzuweisen, denn die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO sei längst abgelaufen. Für die Frage, nach welcher Vorschrift zu vollstrecken sei, sei allein der Urteilstenor maßgeblich, der eine Verpflichtung zur Leistung, nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts ausspreche. Dem BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 komme insoweit keine Bindungswirkung zu.

8

Das FG wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 09.02.2026 – 16 S 16126/25 zurück. Dabei ging es davon aus, dass durch den BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 mit bindender Wirkung feststehe, dass das FA den Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung geltend machen könne. Der Erfüllungseinwand habe wegen der nicht erläuterten Einleitung der Auskunft des FA nicht durchgegriffen. Diese Unklarheit sei jedoch durch die Erläuterung des FA im Schriftsatz vom 23.01.2026 beseitigt worden. Der Einleitungssatz stehe daher dem Erfüllungseinwand nicht mehr entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin „Verspätung“ rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Zwangsgeld zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung –gleich ob sie gemäß § 154 FGO oder gemäß § 888 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO erfolge– keine Sanktion für ein vergangenes Unterlassen (vgl. hierzu § 890 ZPO), sondern ein Beugemittel zur Herbeiführung (Erzwingung) künftigen Tuns darstelle. Eine Vervollständigung beziehungsweise Erläuterung der Auskunft sei daher im Verfahren der Zwangsvollstreckung auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. Ob der Beschwerdeführerin wegen einer etwaigen Verspätung Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zustünden (zum Beispiel Schadenersatzansprüche), sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden. Das FG sah auch die Ausführungen im BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 zur Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs als bindend an. Hiervon ausgehend gelangte es zu der Auffassung, dass jedenfalls aufgrund der ergänzenden Erklärung des FA im Schriftsatz vom 23.01.2026, nach der eine Beschränkung der Auskunft nicht erfolgt sei, kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Auskunft vom 28.05.2025 die vom BFH aufgestellten Kriterien erfülle und daher Erfüllung eingetreten sei. Auch die Formulierung „deckt das allgemein formulierte Auskunftsbegehren vom 02.05.2023 ab“ spreche für die Vollständigkeit. Das FA habe hinreichend deutlich erklärt, dass die erteilte Auskunft vollständig sei. Da Erfüllung eingetreten sei, komme es auf das (umfangreiche) Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche Daten nach ihrer Auffassung in der Auskunft fehlten, nicht an. Nach Maßgabe des BFH-Beschlusses vom 11.12.2025 – VII B 129/25 sei die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft im Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu prüfen. Dies folge daraus, dass der BFH sich in seiner Begründung –entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin– gerade nicht mit den vorgetragenen (objektiven) Zweifeln befasst habe, sondern explizit nur mit jenen zur formalen Ordnungsmäßigkeit. Ergänzend hat das FG auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 53, und vom 11.03.2025 – IX R 24/22, Rz 47) verwiesen, nach der bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft bestehe. Ein solcher materieller Anspruch sei in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung, das nur der Durchsetzung eines zuvor in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil titulierten materiellen Anspruchs diene. Ein neues Hauptsacheverfahren, das nach dem Vorbringen des FA bereits unter dem Aktenzeichen 12 K 12080/25 beim FG anhängig sei, sei daher der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig sei beziehungsweise ob und gegebenenfalls welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft ein Gläubiger habe. Das FG verwies zudem auf die Struktur der Titulierung und Vollstreckung anderer Auskunftsansprüche im Zivilrecht. Dort stehe dem Gläubiger eines Auskunftsanspruchs bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft der Sekundäranspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –;BGB– als allgemeinem Rechtsgrundsatz bei Auskunftsansprüchen) zur Seite. Daher konkurriere im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und gegebenenfalls dessen Zwangsvollstreckung. Insoweit sei anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgehe, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden könne.

9

Für den Bereich der Datenschutz-Grundverordnung sei zwar bisher noch nicht geklärt, ob Auskunftsansprüche durch einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit flankiert seien. Ungeklärt sei bisher auch, was insoweit im Bereich hoheitlich tätiger Behörden gelte. Aber selbst dann, wenn ein materieller Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht bestehe, könne dies nicht dazu führen, dass unter Durchbrechung der sonst üblichen Struktur nunmehr im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs auch über die Richtigkeit und insbesondere Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu entscheiden sei. Denn dies hätte zur Folge, dass der (gegebenenfalls detailreiche und schwierige) Streit über den Umfang der zu beauskunftenden Sachverhalte ins Vollstreckungsverfahren verlagert werde. Dies würde das Vollstreckungsverfahren vollkommen überfrachten und ihm eine Rolle zuweisen (die Klärung des materiellen Rechts), die ihm nicht zugedacht sei.

10

Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren. Der Beschluss unterlaufe einmal erreichten Rechtsschutz, da die Wirkungen des FG-Urteils vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23 faktisch leerliefen. Dieses Urteil werde mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung und dem Verweis auf ein weiteres Hauptsacheverfahren zur Prüfung der Vollständigkeit praktisch wirkungslos und somit entwertet. Das FG nehme eine im Lichte des Sinns und Zwecks der Datenschutz-Grundverordnung nicht tragfähige Würdigung vor und verstoße so willkürlich gegen Unionsrecht. Das FG verzichte im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Frage der Vollständigkeit auf eine Erklärung dazu, dass keine weiteren Daten verarbeitet würden. Dies widerspreche dem europäischen Maßstab. Das FG reduziere den Maßstab für eine Vollständigkeitserklärung auf ein Maß, das mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten nicht mehr vereinbar sei. Eine Vollständigkeitsprüfung werde so unmöglich. Die Auskunft über die verarbeiteten Daten nach Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) in seiner Ausgestaltung des Transparenzgebots aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 15 DSGVO habe den Zeck, der von der Verarbeitung der Daten betroffenen Person die Ausübung der Grundrechte und Grundfreiheiten zu ermöglichen. Zu diesen Grundrechten gehörten im Lichte des Erwägungsgrundes 4 Satz 3 zur DSGVO auch das Recht auf ein faires Verfahren und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 47 EUGrdRCh, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes). Ihr –der Beschwerdeführerin– werde das rechtliche Gehör entzogen. Mit der Begrenzung der Auskunft auf die übermittelte Übersicht der eDaten und der damit einhergehenden faktischen Entwertung des Auskunftsanspruchs im Rahmen der Zwangsvollstreckung werde die Einlösung der Rechtsschutzgarantien faktisch verhindert, da sie für laufende Gerichtsverfahren notwendige Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erhalte. Bereits der BFH habe klargestellt, dass Übersichten (insbesondere die eDaten-Übersicht) nicht ausreichten.

11

Das FA sei ferner nicht bereit, eine Negativ-Auskunft zu erteilen. Die Erklärung der Vollständigkeit der Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO bedürfe der Erklärung, dass keine weiteren Daten verarbeitet würden. Ohne die (Negativ-)Erklärung, dass keine weiteren Daten verarbeitet werden, keine anderen Zwecke vorliegen, keine weiteren Datenkategorien verarbeitet werden, keine anderen Empfänger existieren, keine anderen Speicherdauern vorhanden sind, keine andere Herkunft der Daten vorhanden ist und keine automatisierte Entscheidungsfindung vorliegt, sei die Erklärung der Vollständigkeit unwirksam und führe nicht zur Erfüllung. Damit existiere unterschiedliche unionsrechtliche Rechtsprechung zur Erklärung der Vollständigkeit. Während der Bundesgerichtshof (BGH) keine Negativ-Erklärung verlange, fordere das Österreichische Bundesverwaltungsgericht eine solche. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kubera vom 15.10.2024 – C-144/23 (ECLI:EU:C:2024:881) verpflichte das nationale Gericht im Ausgangsverfahren zur Vorlage, wenn es sich mit einer nationalen Auslegung oder Anwendung konfrontiert sehe, die den effektiven Rechtsschutz potenziell einschränke.

12

Es werde daher im Hinblick auf das EuGH-Urteil Kubera vom 15.10.2024 – C-144/23 (ECLI:EU:C:2024:881) und im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.12.2025 – 34701/21 (ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121) beantragt, dem EuGH die folgenden Fragen vorzulegen:

13

a) Ist Art. 15 Abs. 1 DSGVO, ausgelegt im Lichte von Art. 8 Abs. 2, Art. 47 EUGrdRCh sowie der Grundsätze der Effektivität und praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile), dahingehend zu verstehen, dass der Verantwortliche auf Verlangen der betroffenen Person nicht nur die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen und die Bestätigung einer Verarbeitung, sondern –sofern er behauptet, über den erteilten Umfang hinaus keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu verarbeiten– eine ausdrückliche, eindeutige Negativ-Auskunft zu erteilen hat, wonach keine weiteren personenbezogenen Daten (über die offengelegten hinaus) verarbeitet werden?

14

b) Ist Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes und des Gebots der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts dahin auszulegen, dass ein Verantwortlicher den Auskunftsanspruch einer betroffenen Person nur dann erfüllt, wenn die erteilte Auskunft vollständig, individuell überprüfbar, nachvollziehbar und in einer für die betroffene Person verständlichen Weise erfolgt ist und nicht bereits dann, wenn lediglich eine formale oder pauschale Antwort übermittelt wurde?

15

Die Beschwerdeführerin beantragt zudem,
den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2026 – 16 S 16126/25 aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen.

16

Das FA beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

17

Es hält insbesondere die Ausführungen zur Bindungswirkung des BFH-Beschlusses vom 11.12.2025 – VII B 129/25 für zutreffend. Eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren sei nicht zu erkennen, zumal zur Frage der Vollständigkeit der Auskunft ein Klageverfahren anhängig sei (Aktenzeichen des FG: 12 K 12080/25).

Entscheidungsgründe

II.

18

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

19

Das FG hat in Verkennung der Reichweite der Bindungswirkung des BFH-Beschlusses vom 11.12.2025 – VII B 129/25 (hierzu unter 1.) rechtsfehlerhaft angenommen, dass (jedenfalls) nach der ergänzenden Erklärung des FA im Schriftsatz vom 23.01.2026 Erfüllung eingetreten sei, ohne dass es auf das (umfangreiche) Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Unvollständigkeit der Auskunft ankomme. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben (hierzu unter 2.). Der Senat erachtet es als sachgerecht, die Sache (erneut) an das FG zurückzuverweisen (hierzu unter 3.).

20

1. Gemäß § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung durch den BFH zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei einer Zurückverweisung der Sache im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.1996 – V B 55/96, BFH/NV 1997, 637, unter 1.).

21

a) Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BFH tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung der FG-Entscheidung führen, sondern auch hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen. Eine Bindung besteht insbesondere hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung durch den BFH (z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, unter II.1.a; vom 11.03.2025 – IX R 11/22, Rz 14, jeweils m.w.N.). Eine abschließende Entscheidung liegt jedenfalls dann vor, wenn der BFH über die Beurteilung logisch vorausgehender Fragen entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2007 – VI B 85/06, BFH/NV 2007, 2138, unter 1., m.w.N.).

22

b) Auch der BFH selbst ist im zweiten Rechtsgang an die der zurückverweisenden Entscheidung im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsauffassung gebunden (Grundsatz der Selbstbindung, vgl. hierzu insgesamt z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2006 – VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, unter II.1.b; vom 13.07.2016 – VIII R 73/13, BFHE 254, 404, BStBl II 2022, 271, Rz 10; BFH-Beschluss vom 28.06.2024 – I B 75/22, Rz 36), und zwar unabhängig davon, ob diese rechtsfehlerhaft ist oder nicht (z.B. BFH-Urteil vom 13.12.2017 – XI R 12/16, Rz 17).

23

c) Hiervon ausgehend hat der VII. Senat des BFH im Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren entschieden, dass sich die Vollstreckung gegen das FA aus dem rechtskräftigen FG-Urteil vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23 nach § 154 FGO richtet. Soweit das FA seiner Verpflichtung aus diesem Urteil nicht nachkommt, kann das FG gemäß § 154 Satz 1 FGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen das FA ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Voraussetzung zur Durchführung der Vollstreckung ist eine Vollstreckungsklausel. Der VII. Senat hat ferner mit bindender Wirkung entschieden, dass im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür sei, dass das FA angehört werde und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen sei. Zudem hat der VII. Senat mit bindender Wirkung entschieden, dass die Frage, wann materiell-rechtlich ein Auskunftsanspruch erfüllt ist, nach Maßgabe der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (Urteile vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, und vom 11.03.2025 – IX R 24/22) zu beantworten ist.

24

d) Dies zugrunde gelegt, ist der VII. Senat des BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das FA nicht auf Erfüllung berufen könne. Zum einen habe das FG –trotz Fristsetzung zur Stellungnahme durch Schreiben vom 05.06.2025– bereits am gleichen Tag über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden und sich dabei ausschließlich auf die Auskunft des FA vom 28.05.2025 bezogen. Zum anderen habe das FG mit Blick auf die in der Auskunft eingangs enthaltene Einschränkung nicht annehmen dürfen, dass die Auskunft vollständig sei.

25

e) Entgegen der Auffassung des FG hat der VII. Senat des BFH hingegen nicht (mit bindender Wirkung) entschieden, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend das FG-Urteil vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23 allein die „formale Ordnungsmäßigkeit“ der vom FA erteilten Auskunft zu prüfen ist, während die „inhaltliche Richtigkeit“ beziehungsweise die „Sorgfältigkeit“ der gemachten Angaben (ausschließlich) Gegenstand eines (neuerlichen) Hauptsacheverfahrens sein könnten. Entsprechende Ausführungen enthält der BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 nicht. Dass der VII. Senat seiner Entscheidung diese Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, kann auch nicht –wie das FG meint– daraus hergeleitet werden, dass sich die Begründung des Beschlusses gerade nicht auf die (bereits seinerzeit von der Beschwerdeführerin gerügten) objektiven Zweifel stützt, sondern explizit nur auf die Argumente zur formalen Ordnungsmäßigkeit. Angesichts des Umstands, dass die vom FA erteilte Auskunft vom 28.05.2025 mit einer nicht näher erläuterten Einschränkung versehen war und bereits dieser Umstand aus der Sicht des VII. Senats dazu führte, dass das FA sich nicht auf Erfüllung berufen konnte, musste sich der VII. Senat allerdings auch nicht mit der Frage der „inhaltlichen Richtigkeit“ beziehungsweise der „Sorgfältigkeit“ der gemachten Angaben befassen. Dies hat er auch nicht getan.

26

Nichts anderes folgt aus den vom VII. Senat des BFH erteilten Hinweisen für den zweiten Rechtsgang, die keinen Anhalt dafür geben, dass das FG (auch) eine inhaltliche Prüfung der Auskunft des FA vornehmen muss. Das Fehlen eines solchen Hinweises kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Streitfalls nicht dahin verstanden werden, dass das FG im Rahmen des weiteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne weiteres von einer Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs ausgehen konnte, sofern das FA die Einschränkung in der Auskunft vom 28.05.2025 erläutert. Ebenso wenig kann hieraus abgeleitet werden, dass eine (nachfolgend erteilte beziehungsweise ergänzende) Erklärung zur Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Annahme der Erfüllung führt, ohne dass es auf (substantiierte) Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die inhaltliche Richtigkeit beziehungsweise Sorgfältigkeit der Auskunft ankommt.

27

2. Das FG hat die Reichweite der Bindungswirkung des BFH-Beschlusses vom 11.12.2025 – VII B 129/25 verkannt und in der Folge rechtsfehlerhaft entschieden, dass (jedenfalls) nach der ergänzenden Erklärung des FA im Schriftsatz vom 23.01.2026 Erfüllung eingetreten sei, ohne dass es auf das (umfangreiche) Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Unvollständigkeit der Auskunft ankomme. Die Beschwerde ist daher begründet.

28

a) Auch unter Einbeziehung der im zweiten Rechtsgang erfolgten „Erläuterungen“ des FA vom 23.01.2026 konnte das FG nicht annehmen, dass der Erfüllungseinwand durchgreift.

29

aa) Zwar ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die „Erklärung zur Bedeutung des Einleitungssatzes“ des FA vom 23.01.2026 hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich das FA in seiner Auskunftserteilung nicht durch Art. 23 Buchst. e und i DSGVO beschränkt gesehen hat. Insoweit sind die im BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25 erkannten Unklarheiten (auch) aus der Sicht des beschließenden Senats beseitigt.

30

bb) Anders ist dies jedoch in Bezug auf die „Erklärung zur Vollständigkeit der Datenauskunft“ des FA vom 23.01.2026. Die (ergänzende) Erklärung des FA rechtfertigt –anders als das FG meint– nicht die Annahme, der Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das FA stehe der Erfüllungseinwand entgegen.

31

aaa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die –gegebenenfalls konkludente– Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 52, m.w.N.). Hat der Auskunftsschuldner –zumindest konkludent– erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind –vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB– gegeben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 53, m.w.N.). Grund zu der Annahme, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, ergibt sich nicht bereits aufgrund des bloßen Einwands, die erteilte Auskunft sei unvollständig. Vielmehr muss der Auskunftsberechtigte substantiiert Gründe vorbringen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen (BFH-Urteil vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 57).

32

bbb) Nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung hat folglich in Bezug auf die Erfüllung des Auskunftsanspruchs eine zweistufige Prüfung zu erfolgen: Zunächst ist vom FG zu klären, ob eine (konkludente) Vollständigkeitserklärung des Auskunftsschuldners vorliegt. Ist dies der Fall, muss das FG prüfen, ob Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung bestehen. Eine entsprechende Prüfung hat –entgegen der Auffassung des FG– auch im Verfahren nach § 154 FGO durch das FG zu erfolgen. Diese können durch die Formulierung der Vollständigkeitserklärung selbst veranlasst sein oder aber durch eine offensichtliche Unvollständigkeit der Auskunft beziehungsweise durch substantiierte Einwendungen des Auskunftsgläubigers.

33

ccc) Eine entsprechende Prüfung führt –anders als das FG meint– nicht zu einer Überfrachtung des Vollstreckungsverfahrens, sondern sie ist notwendiger Teil der vom FG durchzuführenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgelds gemäß § 154 FGO vorliegen. Kann der Erfüllungseinwand im Verfahren gemäß § 154 FGO geltend gemacht werden, heißt dies auch, dass die Anordnung entsprechender Maßnahmen durch das FG nur erfolgen kann, wenn der titulierte Anspruch noch nicht (vollständig) erfüllt ist. Dementsprechend muss das FG im Verfahren gemäß § 154 FGO nicht nur prüfen, was genau tituliert ist, sondern es muss ebenso klären, ob insoweit Erfüllung eingetreten ist. Dies ist möglich und in Anbetracht der Tatsache, dass das FG bereits in der Hauptsache mit dem Auskunftsanspruch befasst war, auch sachgerecht. Dass eine solche Prüfung gerade im Zusammenhang mit titulierten Auskunftsansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter Umständen komplex sein kann, liegt in der Natur der Sache. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich auch im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen, die eine andere Rechtsgrundlage haben (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.08.2023 – I – 15 U 184/22, Rz 24, im Verfahren gemäß § 888 ZPO). Dieser Umstand steht einer Prüfung im Verfahren gemäß § 154 FGO jedoch nicht entgegen.

34

Dies gebietet auch das Rechtsschutzinteresse des Auskunftsgläubigers. Denn anderenfalls könnte eine (formal korrekte) Vollständigkeitserklärung selbst bei einer offensichtlichen Unvollständigkeit der Auskunft den Erfüllungseinwand begründen und die Durchsetzung des titulierten Anspruchs des Auskunftsgläubigers verhindern. Der Verweis auf die Möglichkeit, zur Prüfung der Vollständigkeit der Auskunft ein (neues) Hauptsacheverfahren anzustrengen, steht im Widerspruch zu dem berechtigten Interesse des Auskunftsgläubigers an einer zeitgerechten Durchsetzung des titulierten Anspruchs.

35

ddd) Entgegen der Auffassung des FG steht einer entsprechenden Prüfung der Vollständigkeitserklärung im Verfahren gemäß § 154 FGO nicht entgegen, dass im formalisierten Vollstreckungsverfahren die materiell-rechtliche Richtigkeit des Titels nicht mehr zu prüfen ist (hierzu z.B. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 17). Denn im Rahmen der gebotenen Prüfung des Erfüllungseinwands geht es nicht um die Frage der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Titels, sondern um die Frage der Erfüllung des titulierten Anspruchs.

36

eee) Dass im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides Statt konkurriert (vgl. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 21) –wie das FG ausgeführt hat–, kann ebenfalls kein anderes Ergebnis begründen. Zum einen ist zweifelhaft, ob im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen eine Finanzbehörde überhaupt ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht (offengelassen im BFH-Urteil vom 09.12.2025 – IX R 19/22, Rz 31; hierzu beim BFH anhängige Revisionsverfahren unter den Aktenzeichen IX R 2/25 und IX R 3/25). Zum anderen überzeugt es nicht, dass eine ersichtlich zweifelhafte Vollständigkeitserklärung den Auskunftsgläubiger dazu zwingt, trotz des titulierten Anspruchs ein neuerliches Hauptsacheverfahren anzustrengen.

37

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht angenommen, der Erfüllungseinwand greife durch. Zum einen liegt keine hinreichend eindeutige Vollständigkeitserklärung des FA vor. Wäre eine solche –entgegen der Auffassung des Senats– anzunehmen, bestünden zudem durchaus Zweifel an deren Richtigkeit.

38

aaa) Eine formal ordnungsgemäße Vollständigkeitserklärung setzt voraus, dass ihr mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die erteilte Auskunft den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens abdecken soll. Wird die Vollständigkeitserklärung in Bezug auf eine Auskunft abgegeben, mit der der Auskunftspflichtige einen titulierten Auskunftsanspruch erfüllen will, so muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Auskunftspflichtige mit der erteilten Auskunft den titulierten Anspruch abdecken will. Ist der Inhalt einer Erklärung, mit der der Auskunftspflichtige zur Vollständigkeit seiner Auskunft Stellung nimmt, unklar, kann der Erfüllungseinwand nicht durchgreifen.

39

bbb) Die im zweiten Rechtsgang abgegebene Erklärung des FA zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft ist –entgegen der Auffassung des FG– unklar.

40

Die Erklärung des FA bezieht sich nicht auf den titulierten Anspruch und damit das Urteil des FG vom 12.02.2025 – 16 K 2086/23, sondern lediglich auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie die BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (BStBl I 2021, 809) beziehungsweise vom 13.01.2020 (BStBl I 2020, 143) und das „allgemein formulierte Auskunftsersuchen vom 02.05.2023“. Einer solchen Formulierung lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die erteilte Auskunft tatsächlich den titulierten Anspruch abdecken soll. Dass dies der Fall ist, erscheint auch deshalb fraglich, weil die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vom 13.01.2020 (BStBl I 2020, 143, Rz 69) eine Präzisierung des Antrags verlangt, während dies nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2025 – IX R 19/22, Rz 17, m.w.N.).

41

ccc) Aber auch dann, wenn von einer hinreichend eindeutigen Erklärung des FA zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft auszugehen wäre, könnte diese den Erfüllungseinwand nicht begründen. Denn es bestehen durchaus Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

42

Entsprechende Zweifel ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass die Auskunft in Teilbereichen auf allgemeine Informationsblätter beziehungsweise Informationsquellen verweist, die –was in der Natur der Sache liegt– keinen konkreten Bezug zum titulierten Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin aufweisen. Fraglich erscheint auch, ob die zu Auskunftszwecken übermittelten Übersichten geeignet sind, den titulierten Auskunftsanspruch zu erfüllen, zumal sich der Anspruch nach Art. 15 DSGVO nach der Rechtsprechung des BFH zum Beispiel auch auf interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2025 – IX R 24/22, Rz 24).

43

Darüber hinaus begründen auch die überwiegend substantiierten Einwendungen der Beschwerdeführerin zumindest in Teilen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der hinreichenden Sorgfalt erteilt worden ist.

44

3. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Antrag auf Vollstreckung, sondern verweist die Sache an das FG zurück. Eine Zurückverweisung ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (z.B. BFH-Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 129/25). Sie erscheint nicht nur sachgerecht, da das FG bereits in der Hauptsache mit dem Auskunftsanspruch befasst war, sondern auch notwendig, da das FG das „Gericht des ersten Rechtszugs“ im Sinne des § 154 FGO ist.

45

4. Eine Vorlage an den EuGH in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen kommt im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.

46

a) Ein nationales letztinstanzliches Gericht wie der BFH muss seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war („acte éclairé“) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.02.2025 – IV R 29/22, BFHE 287, 138, BStBl II 2025, 360, Rz 58 f.; vom 12.02.2026 – IV R 30/23, BStBl II 2026, 505, Rz 46, m.w.N.).

47

b) Vorliegend ist derzeit nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen im Rahmen der abschließenden Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblich sein werden, da der Erfüllungseinwand des FA bereits aus den oben genannten Gründen nicht durchgreift.

48

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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