BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2026, AZ 2 StR 113/26, ECLI:DE:BGH:2026:300726B2STR113.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Aachen, 30. Juni 2025, Az: 61 KLs 22/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ein klarer sprachlicher Ausdruck (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.) dient der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom 19. Mai 2020 – 2 StR 7/20, NStZ-RR 2020, 321, 322, und vom 22. November 2022 – 2 StR 262/22, Rn. 19; jew. mwN). Waren – wie hier – längere, sprachlich bestenfalls schwer verständliche Chat-Nachrichten und ähnliche verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme, darf durch deren „Einkopieren“ in die Urteilsgründe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder gar gefährdet werden. Dem ist gegebenenfalls durch eine geeignete Zusammenfassung zu begegnen.
- Menges
- Meyberg
- Grube
- Schmidt
- Zimmermann
