BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2026, AZ III ZA 2/26, ECLI:DE:BGH:2026:300726BIIIZA2.26.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 16. April 2026, Az: 10 U 16/24
vorgehend LG Hanau, 5. Januar 2024, Az: 9 O 959/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilsenat – vom 16. April 2026 – 10 U 16/24 – wird abgelehnt.
Gründe
I.
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1. Die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. April 2026 zugestellten Beschluss kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der Frist gemäß § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses, hier bis zum 18. Mai 2026, eingelegt worden ist.
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Der Klägerin wäre auch nicht im Hinblick auf ihren Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Mai 2026 gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren gewesen. Zwar ist eine Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, grundsätzlich bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 25. April 2019 – III ZB 104/18, juris Rn. 6 mwN). Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern erst einen Tag später, am 19. Mai 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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a) Für den Fall, dass eine Partei ohne ihr Verschulden einen Prozesskostenhilfeantrag nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist zur Rechtsmitteleinlegung beim zuständigen Gericht einreicht, ist aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten, dass der bedürftige Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit hat, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Dass für den Prozesskostenhilfeantrag per se keine Frist im Sinne von § 233 ZPO versäumt werden kann, weil dieser nicht fristgebunden ist, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung mit einem Rechtsschutzsuchenden, der – ohne auf Prozesskostenhilfe angewiesen zu sein – die Rechtsmitteleinlegungsfrist unverschuldet versäumt hat. Letzterem ist ohne Weiteres unter den Voraussetzungen der §§ 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfG, NJW 2024, 3506 Rn. 13 mwN). Entsprechend dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 233 ZPO hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich in Betracht kommt, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2019 – IX ZR 226/18, BeckRS 2019, 3047 Rn. 4 und vom 21. Februar 2002 – IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; jew. mwN).
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b) Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass der verspätete Eingang ihres Prozesskostenhilfeantrags am 19. Mai 2026 nicht auf ihrem Verschulden beruht.
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aa) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem für zivilrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist, verbietet es, den Prozessparteien bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post als Verschulden anzurechnen. Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfG, NJW 2001, 744, 745; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 46/13, juris Rn. 13; Grandel in Musielak/Voigt, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 39; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 233 Rn. 66; jew. mwN).
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bb) Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr durfte die Klägerin in Anbetracht der Bestimmungen des von ihr beauftragten Zustelldienstes nicht darauf vertrauen, dass der von ihr dort am Freitag, dem 15. Mai 2026 eingelieferte Prozesskostenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof noch bis zum Montag, dem 18. Mai 2026 eingehen würde.
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(1) Die Klägerin trägt vor, ausweislich des beigefügten Einlieferungsbelegs der DHL habe sie die Versendung ihres Prozesskostenhilfeantrages vom 14. Mai 2026 per DHL-Express am 15. Mai 2026, 16.33 Uhr, initiiert. Damit habe sie mit einem rechtzeitigen Zugang am 18. Mai 2026 rechnen können. Zwar habe die DHL mitgeteilt, dass sich wegen Übersendung (gemeint wohl: Überschreitung) der Versandschlusszeit, die um 16.00 Uhr geendet habe, die Regellaufzeit um einen Tag verzögere. Damit habe die Klägerin indes nicht rechnen können. Sie treffe daher an der Versäumung der Frist kein Verschulden.
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(2) Das trifft nicht zu. Auf dem von der Klägerin vorgelegten Einlieferungsbeleg vom 15. Mai 2026, 16:33 Uhr, ist deutlich lesbar vermerkt, dass die Versandschlusszeit von 16:00 Uhr überschritten wurde und sich die Regellaufzeit um einen Tag verzögert. Zugleich ist dort vermerkt, dass die Zustelltage Montag bis Freitag sind und mithin nicht Samstag. Daraus konnte die Klägerin schließen, dass an einem Freitag nach Ablauf der Versandschlusszeit eingelieferte Sendungen nicht am nächsten Zustelltag, das heißt am darauffolgenden Montag, sondern – jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit – erst einen Tag später, am darauffolgenden Dienstag zugestellt werden würden. Dies war vorliegend der 19. Mai 2026, an dem der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin auch tatsächlich beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
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Infolge und in Kenntnis der vorgenannten Umstände war die Klägerin gehalten, auf anderem Wege sicherzustellen, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig, das heißt bis Montag, den 18. Mai 2026, beim Bundesgerichtshof einging. Dass ihr dies, etwa notfalls mittels Einwurfs des Antrags in den Briefkasten des Bundesgerichthofs, ohne Verschulden nicht möglich war, hat sie entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt. Ein Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen und eine von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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2. Der von der Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2026 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht gesondert zu bescheiden. Eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO, hinsichtlich derer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, besteht im Falle eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Frage, ob eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist vielmehr – wie vorstehend geschehen – im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels (§ 114 ZPO) zu beantworten.
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3. Bei dem „Urteil“ des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2026 mit dem Aktenzeichen – 10 U 16/24 -, gegen das die Klägerin mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schreiben vom 6. Juli 2026 „Revision und Beschwerde“ eingelegt hat, handelt es sich um den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 24. März 2026, der seinem Zurückweisungsbeschluss vom 16. April 2026 vorausgegangen ist. Dieser Hinweisbeschluss ist mit einem Rechtsmittel nicht selbständig angreifbar.
- VRiBGH Dr. Herrmann ist wegen
Urlaubsabwesenheit verhindert
zu signieren - RiBGH Dr. Remmert ist wegen
Urlaubsabwesenheit verhindert
zu signieren - Arend
- Arend
