BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 05.08.2026, AZ VII ZR 138/25, ECLI:DE:BGH:2026:050826BVIIZR138.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 5. August 2025, Az: 8 U 209/23
vorgehend LG Frankfurt, 29. September 2023, Az: 2-10 O 201/22
Tenor
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2025 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 260.000 €
Gründe
I.
1
Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. November 2021 beendet worden und die Beklagte ihm infolgedessen zum Schadensersatz verpflichtet sei.
2
Die Parteien schlossen im Jahr 1995 einen Handelsvertretervertrag. Seither war der Kläger als Vermögensberater für die Beklagte tätig, deren Produktpartner unter anderem die D. B. B. AG (im Folgenden: B. ) und die D. AG (im Folgenden: D. ) sind.
3
Mit E-Mail vom 3. November 2020 forderte die Beklagte den Kläger – erfolglos – auf, eine Online-Schulung und eine Online-Prüfung zum Geldwäschegesetz nachzuholen.
4
Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 teilte eine Mitarbeiterin der B. der Beklagten mit, sie habe den Verdacht, dass der Kläger „Reichsbürgergedankengut und Verschwörungstheorien“ nahestehe, da er in seinen Schreiben auf bestimmte – im Einzelnen aufgeführte – Links verwiesen habe.
5
Ein weiterer Mitarbeiter der B. , der Zeuge Be. , unterrichtete die Beklagte mit E-Mail vom 1. Oktober 2021 darüber, dass der Kläger eine Mitarbeiterin der B. telefonisch „massiv beschimpft und persönlich beleidigt“ habe und permanent „dubiose Mailanschreiben“ sende.
6
Mit E-Mail vom 15. Oktober 2021 teilte ein Mitarbeiter der D. , der Zeuge T. , der Beklagten mit, dass er von dem Kläger am 4. und am 13. Oktober 2021 E-Mails erhalten habe, die nicht in einem geschäftlichen Zusammenhang stünden, und er sich freuen würde, wenn die Beklagte eine Zuverlässigkeitsprüfung initiierte. In der E-Mail vom 13. Oktober 2021 schrieb der Kläger unter anderem an die Mitarbeiterin S. der D. : „Die Kunden wissen über Ihre völlig unmögliche Art und Weise Bescheid (…)“.
7
Die Beklagte holte daraufhin eine SCHUFA-Auskunft für den Kläger ein, die einen Score-Wert von (Risikoquote %) auswies und den Hinweis enthielt: „Es liegen Informationen zu vertragswidrigem Verhalten vor.“ Die Beklagte forderte den Kläger auf, binnen einer bestimmten Frist die Situation mit der SCHUFA zu regeln und für eine bereinigte Auskunft zu sorgen, da anderenfalls das Vertragsverhältnis aufgelöst werden müsse. Der Kläger reagierte nicht.
8
Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 wurde dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 30. November 2021 übermittelt, durch welches der Handelsvertretervertrag fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin gekündigt wurde.
9
Die Beklagte hat unter Verweis auf die E-Mails vom 11. Februar 2021, vom 1. Oktober 2021 und vom 15. Oktober 2021 behauptet, der Kläger habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber wichtigen Produktpartnern unangemessen verhalten, so dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorgelegen habe. Ein Festhalten am Vertrag sei für sie daher nicht zumutbar gewesen.
10
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen Be. und T. abgewiesen. Es hat die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Die Berufung des Klägers ist weitgehend erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen Z. , eines Mitarbeiters der Beklagten, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Zurückweisung der Berufung sowie Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreterverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 30. November 2021 beendet worden und die Beklagte mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsschadens zum Ersatz jeglichen Schadens verpflichtet sei, der dem Kläger aus der unberechtigten fristlosen Kündigung resultiert. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die weiterhin die Zurückweisung der Berufung erstrebt.
II.
11
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht hat – soweit für die Beschwerde von Bedeutung – ausgeführt:
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a) Das Vertragsverhältnis sei nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung, sondern aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 beendet worden. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil die von der Beklagten genannten Kündigungsgründe keinen wichtigen Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB darstellten beziehungsweise die Kündigung ohne die für ihre Wirksamkeit erforderliche Abmahnung und Anhörung des Klägers ausgesprochen worden sei.
14
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB sei gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht mehr zugemutet werden könne.
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aa) Danach stellten weder die unterlassene Teilnahme an Online-Schulungen noch die Erklärungen im diesbezüglichen Mailverkehr noch die SCHUFA-Auskunft Umstände dar, die in Anbetracht des langjährigen Vertragsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten.
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bb) Soweit das Landgericht einen wichtigen Grund darin gesehen habe, dass es mehrfache Beleidigungen von Mitarbeitern wichtiger Produktpartner durch den Kläger gegeben und dieses nicht hinnehmbare Fehlverhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm unmöglich gemacht habe, überzeuge das nicht. Denn nach dem Beweisergebnis sei die Beklagte für die Behauptung, der Kläger habe sich gegenüber Mitarbeitern von Produktpartnern unangemessen verhalten und diese beleidigt, beweisfällig geblieben.
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(1) Zwar schreibe der Zeuge Be. von der B. in der E-Mail vom 1. Oktober 2021, der Kläger habe eine Mitarbeiterin „massiv beschimpft und persönlich beleidigt“. Bei seiner Vernehmung durch das Landgericht habe der Zeuge diesen Vorwurf allerdings nicht ansatzweise konkretisieren können, da er sich nicht mehr an die seinerzeit beanstandeten Äußerungen habe erinnern können. Dies habe zur Folge, dass sich ein Fehlverhalten des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) feststellen lasse.
18
(2) Auch in Bezug auf die Mitarbeiterin der D. rechtfertigten die ungenauen, vom Hörensagen herrührenden und ersichtlich mit Erinnerungslücken verbundenen Angaben des Zeugen T. , er habe von dritter Seite erfahren, dass der Kläger die Mitarbeiterin der Servicehotline in einer Auseinandersetzung über die Ausführung von Kundenaufträgen „unschön angegangen“ habe, nicht den Vorwurf einer Beleidigung oder sonstigen Pflichtwidrigkeit. Ein solcher Vorwurf folge auch nicht aus der E-Mail des Klägers vom 13. Oktober 2021. Zudem sei aufgrund der Aussage des Zeugen Z. davon auszugehen, dass die Angelegenheit nach einem Gespräch des Klägers mit ihm beendet gewesen sei, da die Parteien danach nicht weiter darüber kommuniziert hätten. Bei dieser Sachlage könne weder eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit noch eine Vertragsverletzung des Klägers festgestellt werden, die als wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB eine außerordentliche fristlose Kündigung eines 26-jährigen Vertragsverhältnisses rechtfertige.
19
cc) Anders verhalte es sich, soweit die Beklagte dem Kläger zur Last lege, gegenüber wichtigen Produktpartnern als Mitglied der Reichsbürgerbewegung aufgetreten zu sein beziehungsweise mittels Versendung dubioser E-Mails krude Verschwörungstheorien verbreitet zu haben. Ein derartiges Verhalten eines Handelsvertreters sei ohne weiteres geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB darzustellen.
20
Der Sachverhalt der E-Mail vom 11. Februar 2021 habe zum Zeitpunkt der Kündigung monatelang zurückgelegen, so dass er nicht mehr als Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen habe werden dürfen. Die Beklagte habe den Vorfall auch nicht abgemahnt. Das dazu geführte Gespräch des Zeugen Z. mit dem Kläger erfülle die Voraussetzung an eine Abmahnung nicht.
21
Die in der E-Mail des Zeugen Be. vom 1. Oktober 2021 beanstandete Kommunikation durch „permanent dubiose Mailanschreiben“, worin dem Zeugen zufolge der Staat als Rechtsstaat angezweifelt beziehungsweise nicht anerkannt worden sei, könne zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Sachverhalt lasse aber mangels weiterer Aufklärung zum konkreten Inhalt der Korrespondenz und mangels Anhörung des Klägers eine Verdachtskündigung nicht zu.
22
Entsprechendes gelte für die E-Mail vom 4. Oktober 2021. Deren Inhalt und die Übermittlung der Anhänge seien als schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten. Die erforderliche Sachverhaltsaufklärung und Anhörung könnten nach der Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden.
23
dd) Auch eine Gesamtschau der Vorfälle sei nicht geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB zu rechtfertigen. Zwar könnten grundsätzlich mehrere Gründe erst gemeinsam eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Streitfall seien die aufgeführten Vorfälle im Hinblick auf das dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten aber entweder nicht schwerwiegend genug oder von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden und lägen teilweise auch zu lange zurück, so dass es mit Blick auf das langjährige Vertragsverhältnis von über 26 Jahren unverhältnismäßig erschiene, hierauf mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren. Dies gelte auch für die Beanstandungen im Zusammenhang mit der E-Mail des Zeugen Be. vom 1. Oktober 2021 und der E-Mail des Zeugen T. vom 15. Oktober 2021, nachdem der erstmalige vergleichbare Vorfall (E-Mail B. vom 11. Februar 2021) von der Beklagten nicht einmal zum Anlass einer Abmahnung genommen worden sei.
24
b) Da die außerordentliche fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei, sei die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens – mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsschadens – verpflichtet.
25
2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
26
Es hat zu dem behaupteten Kündigungsgrund, der Kläger habe eine Mitarbeiterin der B. telefonisch massiv beschimpft und persönlich beleidigt, die Aussage des nur vom Landgericht vernommenen Zeugen Be. – entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO – anders als das Landgericht dahin gewürdigt, dass der Beweis nicht geführt sei, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen.
27
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die zwar grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht. Allerdings muss das Berufungsgericht einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – VII ZR 229/23 Rn. 12 m.w.N., BauR 2024, 1860).
28
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht den Zeugen Be. nicht erneut vernommen hat, obwohl es seine protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz gewürdigt hat.
29
aa) Das Landgericht hat ausgeführt, der Zeuge Be. habe nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sich die Vorfälle so zugetragen hätten, wie er dies in seiner E-Mail vom 1. Oktober 2021 geschildert habe. Der Kläger habe eine Mitarbeiterin der B. massiv beschimpft und persönlich beleidigt und ihr mit zweifelhaften Strafanzeigen gedroht. Dies habe die Mitarbeiterin dem Zeugen mitgeteilt und er, der Zeuge, habe keine Zweifel daran, dass dies sich auch so zugetragen habe. Es habe sich um eine recht erfahrene Mitarbeiterin gehandelt, welche aufgebracht und verstört gewesen sei. Derartige Vorkommnisse seien nicht häufig und die Mitarbeiter seien im Hinblick auf schwierige Gespräche geschult.
30
Unter anderem auf diese Würdigung der Aussage des Zeugen Be. hat das Landgericht seine Annahme gestützt, der Beklagten sei der Beweis gelungen, dass der Kläger gegenüber wichtigen Produktpartnern der Beklagten ein Verhalten gezeigt habe, welches mit dem Auftreten eines Vermögensberaters nicht zu vereinbaren sei und zwangsläufig auch auf die Beklagte zurückfalle sowie deren Ruf zu schädigen vermöge und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unwiederbringlich erschüttere.
31
bb) Demgegenüber hat das Berufungsgericht, ohne den Zeugen Be. selbst zu vernehmen, dessen vom Landgericht protokollierte Aussage abweichend gewürdigt. Es hat angenommen, nach dem Beweisergebnis sei die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe sich gegenüber Mitarbeiterinnen von unter anderem der B. unangemessen verhalten und diese beleidigt, beweisfällig geblieben. Denn der Zeuge Be. habe den Vorwurf aus der E-Mail nicht ansatzweise konkretisieren können, da er sich nicht mehr an die seinerzeit beanstandeten Äußerungen des Klägers habe erinnern können. Dies habe zur Folge, dass sich ein Fehlverhalten des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) feststellen lasse.
32
cc) Das Berufungsgericht hat sich nicht nur auf solche Umstände gestützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – VII ZR 229/23 Rn. 12 m.w.N., BauR 2024, 1860). Denn das Berufungsgericht hat gerade darauf abgestellt, dass der Zeuge sich nicht mehr an die seinerzeit beanstandeten (konkreten) Äußerungen habe erinnern können.
33
dd) Unerheblich ist, dass es sich beim Zeugen Be. um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Die Aussage eines solchen Zeugen unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 286 ZPO). Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig oder ungeeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13 Rn. 27 m.w.N., NJW 2017, 386) oder von der nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO bei abweichender Würdigung gebotenen erneuten Zeugenvernehmung abzusehen.
34
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf diesem Verfahrensverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei einer eigenen Vernehmung des Zeugen Be. zu einem für die Beklagte günstigeren Beweisergebnis und zu dem Schluss kommt, das unter Beweis gestellte Verhalten rechtfertige entweder für sich gesehen oder in der Gesamtschau mit anderem Verhalten die fristlose Kündigung. Für diesen Fall kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abmahnung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände entbehrlich war, weil besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigten (§ 314 Abs. 2 Satz 3 BGB). Auf eine unterlassene Anhörung des Klägers käme es nicht an, weil es sich um die Kündigung wegen eines erwiesenen Verhaltens und nicht um eine Verdachtskündigung handeln würde.
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