Fall zu Ausschreitungen in Chemnitz am 1. September 2018 muss teilweise neu verhandelt werden
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum12.08.2026
Nr. 146/2026
Urteil vom 12. August 2026 – 5 StR 170/26
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. August 2025 entschieden. Das Landgericht hat drei Angeklagte von dem Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und das wegen gleicher Vorwürfe geführte Verfahren gegen den weiteren Angeklagten R eingestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 1. September 2018 in Chemnitz zu Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer „Herz statt Hetze“-Kundgebung. Der Angeklagte R sei mit einer Gruppe durch die Innenstadt gezogen, um aus dieser heraus Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungsdelikte zu begehen. Da ihn aber kein Zeuge bei der Vornahme von Körperverletzungshandlungen gesehen habe, sei seine Beteiligung insoweit nicht festzustellen. Er habe zwar andere Personen beleidigt und bedroht, die zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge der Geschädigten seien jedoch nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheide aus, weil die Gruppe nicht genug Personen umfasst habe, um die vom Tatbestand vorausgesetzte Menschenmenge annehmen zu können. Das Landgericht hat das den Angeklagten R betreffende Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Die anderen drei Angeklagten hat es von den ihnen zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Angeklagten an den Taten beteiligt waren.
Die Überprüfung des Urteils hat nur Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten R ergeben. Der 5. Strafsenat hat das ihn betreffende Urteil deswegen aufgehoben. Denn das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob sich der Angeklagte R, ohne eigenhändig zugeschlagen zu haben, dennoch als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.
Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der anderen Angeklagten gewendet hat, hatten die Revisionen keinen Erfolg. Insoweit ließ sich nicht nachweisen, dass sie sich der Gruppe um den Angeklagten R angeschlossen hatten, um Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Freisprüche sind insoweit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz – Urteil vom 27. August 2025 – 2 KLs 373 Js 96/21 jug
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) …
Karlsruhe, den 12. August 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
