BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 22.07.2026, AZ 6 C 1.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:220726B6C1.26.0
Leitsatz
1. Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins sind wirtschaftlich Beteiligte i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
2. Die Klärung von Rechtsfragen, auch wenn diese grundsätzlicher Natur sind, begründet kein allgemeines Interesse i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 9. Februar 2026, Az: 13 KS 126/24, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren und auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich gegen sein Verbot gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG wehrt. Im vorliegenden Verfahren greift er mit der Revision ein Zwischenurteil an, in dem das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Verbotsprozess durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers unterbrochen worden sei.
2
Durch Verfügung des Beklagten vom 27. Mai 2024 wurde festgestellt, dass sich der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1.), und es wurde der Kläger verboten und seine Auflösung ausgesprochen (Ziffer 2.). Ferner wurde ihm jede Tätigkeit untersagt und verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen (Ziffer 3.) sowie Kennzeichen zu verbreiten oder zu verwenden (Ziffer 4.), und es wurden Internetauftritte verboten (Ziffer 5.). Ferner wurden das Vermögen des Klägers sowie Sachen und Forderungen Dritter beschlagnahmt und eingezogen (Ziffern 6. bis 8.) und es wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen angeordnet (Ziffer 9.).
3
Der Kläger hat am 11. Juli 2024 Klage zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Unter dem 27. Dezember 2024 beantragte die vom Beklagten mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens des Klägers beauftragte Polizeidirektion Braunschweig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Das Amtsgericht Braunschweig eröffnete das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 26. Juni 2025.
4
Durch Zwischenurteil vom 9. Februar 2026 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen sei.
5
Der Kläger hat die durch das Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
II
6
Der Senat versteht den mit der Revisionseinlegungsschrift verbundenen Antrag so, dass Prozesskostenhilfe nur für das gegen das Zwischenurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 gerichtete Revisionsverfahren beantragt wird. Denn Prozesskostenhilfe wird für jeden Rechtszug gesondert bewilligt; zuständig ist das Gericht des jeweiligen Rechtszugs (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 ist abzulehnen.
8
Zwar hat die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung die von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderte Aussicht auf Erfolg. Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger ordnungsgemäß eingelegte Revision dürfte statthaft und auch im Übrigen zulässig sein. Ob das gegen ein Vereinsverbot gemäß § 3 VereinsG angestrengte Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des verbotenen Vereins gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt und erscheint zumindest zweifelhaft.
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Jedoch sind die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt. Aus den vom Kläger vorgelegten Informationen ergibt sich nicht, dass die Kosten der Prozessführung von ihm und von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (1.). Zudem liefe die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwider (2.).
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1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Kosten der Prozessführung von ihm und von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können.
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a) § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO wird, wie in der ersten Voraussetzung der Vorschrift zum Ausdruck kommt, von dem Grundsatz getragen, dass vermögende Personen, die sich unvermögender Vereinigungen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten eines Prozesses nicht auf die Allgemeinheit verlagern können sollen, obwohl sie diese selbst bestreiten können (vgl. BT-Drs. 8/3068 S. 26).
12
Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins sind wirtschaftlich Beteiligte in diesem Sinne. Denn sie bedienen sich einer juristischen Person, um ihre Interessen durch diese Vereinigung zu verfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein auf wirtschaftliche Zwecke gerichtet ist (vgl. §§ 21, 22 BGB). Entscheidend ist vielmehr, dass die Mitglieder durch den Verein gemeinschaftliche Interessen verfolgen. Denn auch hier verwirklicht sich der Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Personen trotz vorhandenen Vermögens auf die mittellose juristische Person verweisen können, um ihre eigenen Interessen auf Kosten der Allgemeinheit durchzusetzen. Ob eine Ausnahme für Fälle anzuerkennen ist, in denen der betreffende Rechtsstreit keinen hinreichenden Zusammenhang zu dem mittels des Vereins gemeinsam verfolgten Zweck hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Mitglieder nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er hat entsprechende Erklärungen lediglich zu drei Vorstandsmitgliedern eingereicht und hinsichtlich der Vereinsmitglieder im Übrigen geltend gemacht, er könne weitere Mitglieder nicht verlässlich feststellen und erreichen. Denn sämtliche Unterlagen über den Mitgliederbestand seien in behördlichem Gewahrsam. Der Kläger selbst verfüge über keinerlei Datenbestände mehr. Er sei daher objektiv außerstande, die erforderlichen Erklärungen und Belege weiterer Mitglieder anzufordern, und könne den früheren Mitgliederbestand nicht rekonstruieren. Effektiver Rechtsschutz dürfe aber nicht von einer objektiv unerfüllbaren Voraussetzung abhängig gemacht werden. Der Senat solle gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die in Gewahrsam befindlichen Unterlagen zum Mitgliederbestand beiziehen oder bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einholen.
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Der Senat sieht keine Veranlassung, aus den beim Kläger beschlagnahmten Unterlagen diejenigen Informationen herauszusuchen, die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags für erforderlich halten könnte. Denn § 118 Abs. 2 ZPO dient nicht dazu, den Prozesskostenhilfeantragsteller selbst von grundlegendem Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen zu entlasten. Dass die drei Vorstandsmitglieder des Klägers überhaupt kein Mitglied des Vereins kennen und kontaktieren und damit Angaben zu gar keinem Mitglied machen können wollen, ist fernliegend.
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Ob der Senat gleichwohl wegen der Beschlagnahme der Vereinsunterlagen Ermittlungen zu den Mitgliedern aufzunehmen hätte, wenn der Kläger tatsächlich keinen Zugriff auf die erforderlichen Informationen über seinen letzten Mitgliederbestand hätte, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nach eigenen Angaben Zugriff auf diejenigen Unterlagen, die beim Beklagten als „Verwaltungsvorgänge“ geführt werden. Nach Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts im dortigen Verfahren legte der Beklagte die Verwaltungsvorgänge vor, die dem Kläger unter dem 4. September 2024 übermittelt wurden und die ihm ausweislich seines Schriftsatzes vom 31. Januar 2025 auch tatsächlich vorliegen. Sollten darin die benötigten Daten über seine Mitglieder nicht enthalten sein, stünde es ihm frei, beim Beklagten auch insoweit Einsicht zu nehmen, ebenso wie dies für sonstige Asservate gilt, die er für eine effektive Rechtsverteidigung zu benötigen meint (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2026 – 6 A 18.23 – juris Rn. 29 und vom 26. Januar 2022 – 6 A 7.19 – NVwZ 2023, 423 Rn. 52).
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2. Unabhängig davon und selbständig tragend ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb abzulehnen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderliefe und damit auch die zweite Voraussetzung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt ist.
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a) Diese Voraussetzung bezweckt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken. In § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt damit auch der Grundsatz zum Ausdruck, dass mittellose Vereinigungen ihre Interessen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgen können sollen.
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Die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe allgemeinen Interessen zuwider, wenn sie größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Ein allgemeines Interesse kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Fällen bestehen, in denen die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses ihre der Allgemeinheit dienenden Aufgaben nicht erfüllen könnte oder in denen vom Ausgang des Prozesses der Bestand einer Vielzahl von Arbeitsplätzen abhängt (vgl. BT-Drs. 8/3068 S. 26 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2015 – IX ZB 77/14 – WM 2015, 731 Rn. 8 f. und vom 10. Februar 2011 – IX ZB 145/09 – NJW 2011, 1595 Rn. 9 f.). Das allgemeine Interesse muss dabei gerade im Ausgang des Prozesses begründet sein, nicht in dessen Durchführung. Die Klärung von Rechtsfragen, auch wenn diese grundsätzlicher Natur sind, vermag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu rechtfertigen. Sie ist nicht Zweck, sondern Mittel des Prozesses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 – IX ZB 145/09 – NJW 2011, 1595 Rn. 10 und vom 20. Januar 1965 – VIII ZR 304/62 – NJW 1965, 585).
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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, dass in dem vorliegenden Revisionsverfahren näher bezeichnete Rechtsfragen zum Verhältnis des Vereinsverbotsverfahrens zum Insolvenzverfahren zu klären seien, die auch für andere betroffene Vereine Bedeutung hätten, und verweist im Übrigen pauschal auf das zur Begründung der Revision Vorgebrachte. Das begründet nach dem dargestellten Maßstab nicht das erforderliche allgemeine Interesse. Prozesskostenhilfe bezweckt nicht, die Durchführung von Gerichtsverfahren zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen auf Kosten der Allgemeinheit zu finanzieren. Erforderlich ist vielmehr, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung über den Kreis des Klägers hinaus soziale Auswirkungen haben oder verhindern kann. Das ist hier nicht der Fall.
