BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 21.07.2026, AZ VI ZR 33/26, ECLI:DE:BGH:2026:210726BVIZR33.26.0
§ 47 Nr 1 Alt 2 ZPOEG, § 522 Abs 2 S 1 ZPO
Leitsatz
Für Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt § 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Januar 2026, Az: I-1 U 135/24
vorgehend LG Wuppertal, 23. April 2024, Az: 10 O 16/22
Tenor
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 25.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.).
Gründe
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1. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 5. Januar 2026 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, der seine Berufungsanträge weiterverfolgen will.
2
Der Kläger meint, nach der Übergangsvorschrift des § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO sei im Streitfall § 544 ZPO in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden, da die vom Berufungsgericht mit Hinweisbeschluss gesetzte dreiwöchige Stellungnahmefrist am 15. Oktober 2025 geendet habe.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Streitfall § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung (n.F.) anzuwenden, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25.000 € übersteigt.
4
a) Nach § 47 EGZPO ist § 544 ZPO in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Nr. 1) oder die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (Nr. 2). Für nicht verkündete Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt § 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO (vgl. BeckOGK/Brückner, 1.4.2026, ZPO § 544 Rn. 13.3). Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut der Vorschrift.
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Von § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO wird die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) nicht erfasst, da es sich dabei nicht um ein schriftliches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt. Zwar ist das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO – in anderem rechtlichen Zusammenhang – auch als „schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung“ (so BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528, juris Rn. 13) oder „ein dem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ähnliches Verfahren“ (so BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 14) bezeichnet worden (siehe weiter BGH, Beschluss vom 13. März 2023 – VIa ZR 797/22, juris Rn. 5; Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 13). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sich diese Umschreibung zu eigen gemacht hat und dass der Begriff des schriftlichen Verfahrens in § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO eine von der amtlichen Überschrift des § 128 ZPO und dessen Absatz 2 abweichende Bedeutung haben soll. Systematisch entspricht die Struktur des § 47 Nr. 2 Halbs. 1 (mündliche Verhandlung) und Halbs. 2 (schriftliches Verfahren) EGZPO dem § 128 Abs. 1 (mündliche Verhandlung) und Abs. 2 (schriftliches Verfahren) ZPO. Nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und nicht, wie in § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO geregelt, ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Im Übrigen entspricht das Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Ablauf des Beschwerdeverfahrens (§ 572 Abs. 4, § 128 Abs. 4 ZPO; vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 31, 33). Zudem ist maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dagegen der Tag der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 – IX ZR 15/22, NZI 2023, 23 juris Rn. 3; BeckOGK/Brückner, 1.4.2026, ZPO § 544 Rn. 17). Ein abweichendes und erst recht ein differenzierendes Verständnis der Formulierung „in schriftlichen Verfahren“ des § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO wäre schließlich mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar (siehe weiter zu § 26 Nr. 5 EGZPO BGH, Beschluss vom 5. November 2002 – X ZB 22/02, BGHZ 152, 304, juris Rn. 9 ff.).
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b) Danach ist im Streitfall § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. anzuwenden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist nicht bis einschließlich 31. Dezember 2025 der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO). Zwar ergibt sich aus der Akte nicht, wann die Übergabe an die Geschäftsstelle erfolgt ist. Allerdings ist der Beschluss am 5. Januar 2026 ergangen und kann die Übergabe jedenfalls nicht vor der Beschlussfassung erfolgt sein.
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c) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 25.000 € nicht. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf 24.198,36 € festgesetzt. Darauf hat die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen. Sie hat darüber hinaus nicht geltend gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer höher anzusetzen ist.
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