BGH 10. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2026, AZ X ZR 71/25, ECLI:DE:BGH:2026:140726UXZR71.25.0
§ 195 BGB, § 196 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 404 BGB, § 412 BGB
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB noch eine andere Spezialvorschrift greift.
2. Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 – X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538).
3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist auch in den Fällen einer Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII für den Zeitraum vor der Überleitung grundsätzlich der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 31. Oktober 2025, Az: 24 U 195/23
vorgehend LG Darmstadt, 7. September 2023, Az: 27 O 302/22
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt aus übergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.
2
Die am 11. Dezember 2020 verstorbene Schenkerin (nachfolgend: die Verstorbene) überließ der Beklagten – ihrer Tochter – im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbeträge im Gesamtwertwert von über 50.000 Euro.
3
Die Verstorbene befand sich seit 1. März 2017 in vollstationärer Dauerpflege. Der Kläger übernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.521,78 Euro.
4
Die Beklagte informierte den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2021 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII Ansprüche der Verstorbenen auf Schenkungsrückforderung aus § 528 BGB bis zur Höhe von 19.521,78 Euro auf sich über. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.521,78 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
6
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
7
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Dem Kläger stehe der auf ihn überführte Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB nicht zu, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2021 Verjährung eingetreten sei. Die am 21. Dezember 2022 bei Gericht eingegangene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können.
10
Hinsichtlich der Frage, ob die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliege, sei auf die Person des Schenkers abzustellen. Dessen Kenntnis müsse sich der Sozialhilfeträger zurechnen lassen. Das sozialrechtliche Nachrangprinzip rechtfertige es nicht, stattdessen auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers abzustellen. Der Beschenkte müsse sich gemäß § 404 und § 412 BGB nach einer Anspruchsüberleitung gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII in gleicher Weise auf eine Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs berufen können, wie er es zuvor dem Schenker gegenüber hätte tun können.
11
Dass der Unterhaltsbedarf der Verstorbenen wiederkehrend monatlich entstanden sei, führe nicht zu einem sukzessiven Verjährungsbeginn. Der Schenkungsrückforderungsanspruch entstehe einheitlich mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers und werde zu diesem Zeitpunkt in gesamter Höhe fällig.
12
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
13
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der auf den Kläger übergeleitete Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt ist.
14
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die für den Streitfall maßgebliche Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
15
Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB.
16
a) Der Senat hat für das bis 31. Dezember 2001 geltende Recht entschieden, dass ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB der (damals dreißigjährigen) regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF unterliegt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 128/99, BGHZ 146, 228 = NJW 2001, 1063, juris Rn. 11).
17
b) Nach dem neuen Recht gilt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB, wenn der Anspruch auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist. Diese Frist ist auch dann maßgeblich, wenn dem Schenker nur ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, weil der Wert des Geschenks die Höhe des Rückforderungsanspruchs übersteigt (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 Rn. 18 ff.).
18
19
Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat insbesondere gesehen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist deutlich kürzer ist als nach dem früher geltenden Recht. Als Ausgleich dafür hat er bestimmt, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, sondern mit Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (BT-Drucks. 14/6040, 101 f.).
20
Dass diese Regelung bei Ansprüchen aus § 528 BGB zu Folgen führt, die mit dem Grundkonzept des Gesetzgebers in Widerspruch stehen, ist nicht ersichtlich.
21
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers in voller Höhe entsteht.
22
a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich voraus, dass der Anspruch entstanden ist.
23
Diese Voraussetzung liegt vor, sobald der Berechtigte den Anspruch geltend machen und erforderlichenfalls im Wege der Klage durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 57/09, NJW-RR 2010, 1401 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09, NZG 2010, 1436 Rn. 22; Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 56/16; NJW 2017, 1954 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2024 – V ZR 224/22, NJW 2024, 1960 Rn. 11).
24
Hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich (BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15, NJW 2015, 1818 Rn. 22; Urteil vom 11. Dezember 2025 – III ZR 438/23, NZG 2026, 274 Rn. 77). Bei entstandenen Ansprüchen, deren Höhe noch nicht feststeht, reicht es jedoch aus, wenn der Berechtigte die Möglichkeit einer Feststellungsklage hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 = NJW 2010, 60; Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15, NZG 2017, 753 Rn. 12).
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b) Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 – X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538).
26
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anspruch von diesem Zeitpunkt an erforderlichenfalls in voller Höhe gerichtlich geltend gemacht werden.
27
aa) Wie die Revision im Antrag zutreffend geltend macht, besteht der Anspruch allerdings nur insoweit, als der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt (selbst) zu bestreiten und die Herausgabe des Schenkungsgegenstands zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist.
28
Wenn der Wert des Schenkungsgegenstands den danach geschuldeten Betrag übersteigt, hat dies bei teilbaren Schenkungsgegenständen zur Folge, dass der Schenker nur einen entsprechenden Bruchteil des Geschenks herausverlangen kann. Bei unteilbaren Schenkungsgegenständen geht der Anspruch in solchen Fällen von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils (BGH, Urteil vom 29. März 1985 – V ZR 107/84, BGHZ 94, 141 = NJW 1985, 2419, juris Rn. 13; Urteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 184/94, NJW 1996, 987, juris Rn. 15).
29
Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 184/94, NJW 1996, 987, juris Rn. 16; Urteil vom 28. Oktober 1997 – X ZR 157/96, BGHZ 137, 76 = NJW 1998, 537, juris Rn. 28; Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 128/99, BGHZ 146, 228, 232 = NJW 2001, 1063, juris Rn. 14; Urteil vom 17. September 2002 – X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54; Urteil vom 21. Dezember 2005 – X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 Rn. 25).
30
bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Schenker in dieser Konstellation keine aufeinanderfolgende Reihe von Einzelansprüchen zu, die hinsichtlich der Verjährung gesondert zu betrachten wären.
31
(1) Die Auffassung der Revision wird auch von einem Teil der Literatur vertreten (Weber in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 80. Edition, Stand 1. März 2026, SGB XIII, § 93 Rn 97a; Zeranski NJW 2020, 3409, Rn. 22-24; Gehrlein in: BeckOK Hau/Poseck BGB, Stand 1. Mai 2026, § 528 Rn. 3 aE). Sie wird im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass die einzelnen Zahlungen erst nach und nach fällig werden.
32
(2) Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizutreten.
33
(a) Wie oben dargelegt wurde, ist für die Entstehung eines Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in jedem Fall dessen Fälligkeit erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Gläubiger den Anspruch erforderlichenfalls im Wege der Klage durchsetzen kann.
34
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist bei Ansprüchen aus § 528 BGB schon mit Eintritt der die Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers erfüllt. Von diesem Zeitpunkt an hat der Gläubiger auch dann die Möglichkeit zu einer klageweisen Geltendmachung des Anspruchs, wenn dieser noch nicht vollständig beziffert werden kann, weil nicht absehbar ist, wie lange der Unterhaltsbedarf bestehen und auf welchen genauen Betrag er sich belaufen wird.
35
Selbst wenn nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, wie lange die eingetretene Bedürftigkeit andauern wird und deshalb eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO nicht in Betracht kommt (dazu BGH, Urteil vom 17. November 2006 – V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8 f.), hat der Schenker vom Eintritt der Bedürftigkeit an jedenfalls die Möglichkeit, den gesamten daraus resultierenden Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen.
36
Das für eine solche Klage erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist, seine Höhe aber noch nicht in vollem Umfang beurteilt werden kann. In solchen Situationen ist der Kläger nicht gehalten, sein Begehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Er muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Entwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch in voller Höhe beziffern ließe (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25).
37
(b) Anders als in Fällen der wiederholten Verletzung eines Immaterialgüterrechts oder des wiederholten Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften (dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – I ZR 203/96, GRUR 1999, 751 = WRP 1999, 816, juris Rn. 38 – Güllepumpen) beruht die Bedürftigkeit des Schenkers in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht auf einem regelmäßig wiederkehrenden Ereignis, sondern darauf, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
38
Wenn dieser Fall eingetreten und eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in der Zukunft nicht absehbar ist, hängt die Pflicht zur Zahlung regelmäßig wiederkehrender Unterhaltsleistungen nicht vom erneuten Entstehen eines Rückforderungsanspruchs ab, sondern nur noch von der jeweiligen Höhe des Bedarfs. Bei wiederholten Rechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen führt hingegen jede einzelne Handlung zu einem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die jeweilige Handlung entstanden ist.
39
(c) Entgegen der Auffassung der Revision begründet es insoweit keinen Unterschied, ob der Schenkungsgegenstand teilbar ist oder nicht.
40
In beiden Konstellationen führt schon der Eintritt der Bedürftigkeit zu einem Anspruch auf Rückgewähr, der zwar noch nicht abschließend beziffert, aber zumindest mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
41
3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, auch in den Fällen einer Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII für den Zeitraum vor der Überleitung grundsätzlich der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich ist.
42
43
Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gehören zu den Einwendungen, die der Schuldner danach gegenüber dem neuen Gläubiger erheben kann, auch die Einrede der Verjährung und die Geltendmachung des Umstands, dass die Verjährungsfrist bereits vor dem Übergang des Anspruchs zu laufen begonnen hat.
44
b) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies auch im Falle einer Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII.
45
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats hat eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in das durch den Schenkungsvertrag begründete Schuldverhältnis eintritt und wie ein Zessionar neuer Gläubiger des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wird. Dem Beschenkten verbleiben alle gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger begründeten Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – X ZR 115/16, NJW 2019, 1229 Rn. 15).
46
Dieser Grundsatz gilt auch für die Einrede der Verjährung gegenüber einem auf § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anspruch auf Rückgewähr.
47
bb) Eine Einschränkung dahin, dass für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stattdessen der Kenntnisstand des Sozialhilfeträgers maßgeblich ist, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
48
(1) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll bei der Überleitung von Ansprüchen aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kenntnisstand des Sozialhilfeträgers maßgeblich sein (Roth NZFam 2018, 961, 963 ff.; Linsler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand 1. März 2026, § 528 Rn. 59; Harke in: BeckOGK, BGB, Stand 1. April 2026, § 528 Rn. 23).
49
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, Schenker und Beschenkter hätten in dieser Konstellation häufig ein Interesse daran, den Sozialhilfeträger nicht zeitnah über das Entstehen eines Anspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu informieren. Zudem diene der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers dem öffentlichen Interesse und der Wahrung des Prinzips der Nachrangigkeit der Sozialhilfe.
50
(2) Nach der Gegenansicht bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage für eine solche Ausnahme von dem in § 412 und § 404 BGB normierten Grundsatz des Schuldnerschutzes (Hönig NZS 2026, 41, 50; Zeranski, NJW 2020, 3409 Rn. 9; Weber in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 80. Edition, Stand 1. März 2026, SGB XIII, § 93 Rn 97; Zwißler in: Burandt/Rojahn/Zwißler, 4. Aufl. 2022, BGB, § 528 Rn. 44; Kurze/Zwißler, Vorsorgerecht, 2. Aufl. 2023, BGB, § 528 Rn. 39; LG Bamberg, Urteil vom 5. Januar 2011 – 1 O 295/09, BeckRS 2011, 5512 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 15 O 452/06, BeckRS 2011, 13045; offenlassend: Koch in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, § 528 Rn. 34; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2026, § 528 Rn. 61).
51
(3) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
52
(a) Die Regelung in § 404 und § 412 BGB schützt den Schuldner grundsätzlich unabhängig davon, auf welche Weise und aus welchem Grund der Anspruch auf einen neuen Gläubiger übergegangen ist.
53
(b) Die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begründet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.
54
Aufgrund des in der Regel gegebenen Näheverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem und des möglicherweise vorhandenen Interesses, Unterhaltsaufwendungen auf die Staatskasse zu verlagern, kann allerdings ein Anreiz bestehen, vorhandene Kenntnisse über Tatsachen, die den Tatbestand des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ausfüllen, dem Sozialhilfeträger vor Ablauf der in § 195 und § 199 BGB bestimmten Frist nicht zur Kenntnis zu geben.
55
Einer daraus resultierenden Missbrauchsgefahr kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Weise begegnet werden.
56
(aa) Ein Beschenkter, der sich wegen Kenntnis des Schenkers auf Verjährung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand erlangt hat.
57
Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekundäre Darlegungslast für die hierfür ausschlaggebenden Gründe.
58
(bb) Ist der Beschenkte während dieses Zeitraums in Kenntnis der Bedürftigkeit des Schenkers für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegen.
59
(cc) Macht sich der Beschenkte vor der Überleitung den Umstand zunutze, dass der Schenker aufgrund bestehender Geschäftsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen, stellt § 210 Abs. 1 BGB sicher, dass Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Behebung des Vertretungsmangels eintritt.
60
(dd) Wenn der Beschenkte zugleich Betreuer des Schenkers ist und den Anspruch vor der Überleitung nicht verfolgt, kann ebenfalls keine Verjährung eintreten. Während der Dauer des Betreuungsverhältnisses ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
61
(ee) Die trotz alledem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verjährung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend groß, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.
62
Ein Gläubiger, der einen Anspruch im Wege der Abtretung oder durch gesetzlichen Forderungsübergang erlangt hat, kann auch in anderem Zusammenhang in eine vergleichbare Situation gelangen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer ausreichenden Grundlage dafür, den Schuldnerschutz für bestimmte Fälle des Forderungsübergangs einzuschränken.
63
(c) Der Zweck einer Überleitung nach § 93 SGB XII und der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
64
Wie die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings anerkannt, dass ein Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des XII. Sozialgesetzbuches leistet, obschon dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt. Die Überleitung des Anspruchs dient in solchen Fällen der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe und verfolgt den Zweck, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – X ZR 246/02, NJW 2003, 2449, juris Rn. 10).
65
Diese Zweckbestimmung rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, von dem in § 404 und § 412 BGB normierten Grundsatz abzuweichen.
66
§ 93 SGB XII sieht zur Verwirklichung des genannten Zwecks keinen eigenen Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers vor, sondern lediglich einen Übergang von Ansprüchen des Leistungsempfängers. Mangels abweichender Regelungen ist dem die Wertung zu entnehmen, dass der Sozialhilfeträger keine weitergehenden Rechte erlangen soll als der ursprüngliche Gläubiger oder andere Personen, die den Anspruch durch Rechtsübergang erworben haben.
67
cc) Entgegen der Auffassung der Revision begründet der Umstand, dass Ansprüche aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Neuregelung des Verjährungsrechts weiterhin der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, obwohl diese von dreißig auf drei Jahre reduziert worden ist, auch im Hinblick auf § 93 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke.
68
Ob eine gesetzliche Regelung eine planwidrige Lücke aufweist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 13. November 2001 – X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 = GRUR 2002, 240, juris Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 – II ZR 158/16, NJW-RR 2018, 738 Rn. 33).
69
Gemessen daran besteht hinsichtlich der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes.
70
Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber die Grundkonzeption verfolgt, die als zu lang empfundene Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre zu reduzieren, den Fristbeginn aber zusätzlich an subjektive Voraussetzungen zu knüpfen. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei die Fälle einer Überleitung nach § 93 SGB XII übersehen wurden, sind nicht erkennbar.
71
4. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klageanspruch insgesamt verjährt ist.
72
a) Der Rückforderungsanspruch der Verstorbenen ist spätestens am 1. Oktober 2018 entstanden.
73
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Verstorbene seit 2018 nicht mehr in der Lage, die anfallenden Heimkosten vollständig selbst zu begleichen, weshalb der Kläger zum 1. Oktober 2018 Leistungen erbracht hat.
74
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.
75
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verstorbene spätestens ab 1. Oktober 2018 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte.
76
Diese Kenntnis ist aus den oben dargelegten Gründen auch nach der Überleitung des Anspruchs maßgeblich.
77
c) Die Verjährungsfrist des § 195 BGB hat deshalb mit Ablauf des Jahres 2018 begonnen. Mangels einer zuvor erfolgten Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen.
78
Die im Jahr 2022 eingereichte Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.
79
d) Umstände, die der Geltendmachung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
80
Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu prüfen und den Klageanspruch geltend zu machen.
81
aa) Nach § 93 Abs. 2 SGB XII bewirkt eine formgerechte Überleitungsanzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.
82
Daraus ergibt sich, dass der Sozialhilfeträger gegen den Schuldner des übergeleiteten Anspruchs grundsätzlich auch auf Zahlung von künftig fällig werdendem Unterhalt klagen kann (BGH, Urteil vom 18. März 1992 – XII ZR 1/91, NJW 1992, 1624, juris Rn. 13).
83
bb) Sonstige Umstände, die einer zeitnahen Überprüfung des Sachverhalts und einer Geltendmachung des sich daraus ergebenden Anspruchs aus § 528 Abs. 1 BGB entgegengestanden haben, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
84
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Bacher
- Hoffmann
- Kober-Dehm
- Rensen
- Crummenerl
