BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 20.07.2026, AZ V ZB 90/25, ECLI:DE:BGH:2026:200726BVZB90.25.0
§ 42 ZVG, § 33 Abs 1 RVG, § 47 GKG, § 3 ZPO
Leitsatz
In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit 1.000 €.
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 21. Mai 2026, Az: V ZB 90/25, Beschluss
vorgehend LG Bamberg, 24. November 2025, Az: 32 T 80/25 e
vorgehend AG Bamberg, 3. November 2025, Az: 2 K 43/24
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung der Rechtsbeschwerdeführerin 1.000 €.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben die Zwangsversteigerung des eingangs näher bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antragstellerin) beantragte als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte. Die Akteneinsicht wurde ihr nur unter Vornahme von Schwärzungen gewährt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf deren Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen gewährt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25, WM 2026, 1192).
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Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bitten darum, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 2. Juli 2026 gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
II.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit 1.000 € zu bewerten.
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1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt es hier. Der Senat hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25, WM 2026, 1192), sodass keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Nr. 2243 KV GKG) und ein Gegenstandswert dementsprechend nicht festgesetzt wurde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 RVG in dieser Konstellation BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt, RVG [1.6.2026], § 33 Rn. 3).
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a) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese Regelung ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, auch dann anzuwenden, wenn im konkreten Fall – wie hier – keine Gebühr erhoben wird (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/1971 – S. 195; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., RVG § 23 Rn. 7).
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b) Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 ist nicht die von § 23 Abs. 1 RVG abweichende Regelung in Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. Nach § 23 Abs. 2 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 2243 KV GKG eine 2,0-Gebühr zu erheben, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Gebühren richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Rechtsmittelverfahren ist nichts abweichendes bestimmt (§ 47 Abs. 1 GKG).
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c) Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Bewertung der Anträge ist nach §§ 39 ff. GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Toussaint/ Elzer, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 12). Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin zielte darauf ab, ihr Einsicht in die Akten eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu gewähren, an dem sie nicht im Sinne von § 9 ZVG beteiligt ist. Für ein solches Rechtsschutzziel enthält das Gesetz keine spezielle Wertvorschrift. Namentlich kann die Zwangsversteigerungen betreffende Regelung in § 54 GKG nicht herangezogen werden, weil sie nur für das Zwangsversteigerungsverfahren selbst gilt, also insbesondere für das Anordnungs- und Beitrittsverfahren, den Versteigerungstermin, den Zuschlag und das Verteilungsverfahren (vgl. BeckOK KostR/Sengl, GKG [1.6.2026], § 54 Rn. 1; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG § 54 Rn. 2). Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der die anwaltliche Vertretung in der Zwangsversteigerung betreffenden Norm des § 26 RVG. Auch diese ist nur anwendbar, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf das Zwangsversteigerungsverfahren bezieht (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt [1.6.2026], § 26 Rn. 4). Der Antrag eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten nach § 42 ZVG auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte wird von beiden Regelungen nicht erfasst. Der Wert für den darauf bezogenen Rechtsmittelantrag ist daher gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.
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3. In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit 1.000 €.
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a) Als Bewertungsgrundlage für den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Verfahrensgrundlage kann nicht der Verkehrswert des Grundstücks dienen, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 54 GKG oder – wie die Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin meinen – von § 26 Nr. 3 RVG.
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aa) Das Akteneinsichtsgesuch unterscheidet sich wesentlich von den auf das Verfahren selbst bezogenen Anträgen der Verfahrensbeteiligten, die, soweit keine spezielle Regelung getroffen ist (wie etwa in § 54 Abs. 2 und 3 GKG für den Zuschlag und das Verteilungsverfahren), nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bewerten sind. Zwar dient das Akteneinsichtsrecht Dritter dem Zweck des Zwangsversteigerungsgesetzes, durch die Versteigerung ein dem Wert des Grundstücks möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen und so einen Erlös zu erzielen, der für die Befriedigung der Forderungen der vollstreckenden Gläubiger möglichst ausreichend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25, WM 2026, 1192 Rn. 19). Die Akteneinsicht stellt aber keine unmittelbar auf das Verfahren bezogene Handlung dar. Ebenso wenig wirkt sich eine Entscheidung über das Einsichtsgesuch unmittelbar auf das Verfahren aus. Mit der Ablehnung der Einsicht wird das Einsichtsrecht auch nicht rechtskräftig aberkannt. Dieses kann vielmehr – jedenfalls bei geänderter Sachlage – wiederholt werden. Auch kann, von Missbrauchsfällen abgesehen, der Dritte ggf. mehrfach Einsicht in die Verfahrensakte nehmen. Dies alles spricht dagegen, den Wert eines solchen Einsichtsgesuchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks oder einem Bruchteil davon zu bemessen.
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bb) Die anwaltliche Vertretung des um Akteneinsicht nachsuchenden Dritten kann auch nicht der anwaltlichen Vertretung eines nicht am Verfahren beteiligten Bieters gleichgestellt werden, deren Wert sich gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots bzw., wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung bestimmt. Denn der Dritte steht einem Bieter nicht gleich. Zwar dient das Akteneinsichtsrecht dazu, dem Bietinteressenten Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage er die mit der Gebotsabgabe verbundenen Risiken besser abschätzen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25, WM 2026, 1192 Rn. 20). Die Akteneinsicht ist aber gleichwohl noch Vorbereitungshandlung. Ergebnis der Akteneinsicht kann auch sein, dass der Dritte sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse gegen die Teilnahme an der Versteigerung entscheidet. Es erscheint daher nicht angemessen, den Wert seines Einsichtsgesuchs wie bei der anwaltlichen Vertretung eines Bieters in der Bietstunde ohne Abgabe eines Gebots (vgl. BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/ M. Sommerfeldt [1.6.2026], RVG § 26 Rn. 14, 15) nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen.
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b) Kommt der Verkehrswert des Grundstücks als Anknüpfungspunkt für eine Bemessung des Gegenstandswerts somit nicht in Betracht, erscheint es sachgerecht, in erster Linie auf den Umfang und die Bedeutung der Akteneinsicht selbst abzustellen. Diese dient lediglich dazu, dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Teile der Versteigerungsakte zu ermöglichen, sei es auf der Geschäftsstelle durch Einsicht in eine noch in Papier geführte Originalakte, in eigens gefertigte Ablichtungen oder indem der Inhalt elektronisch geführter Akten übermittelt oder auf einem Akteneinsichtsportal bereitgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25, WM 2026, 1192 Rn. 8 f.). Insoweit erscheint, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Bestimmung der von dem Einsichtsrecht umfassten Aktenbestandteile ein gewisser Aufwand verbunden ist, ein Wert von 1.000 € angemessen.
- Brückner
- Haberkamp
- Hamdorf
- Malik
- Grau
