Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 14.04.2026, AZ 6 StR 90/26

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 14.04.2026, AZ 6 StR 90/26, ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR90.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 2025, Az: 13 KLs 902 Js 141901/25

Tenor

1.    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

2.    Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Während der Schuldspruch, der Ausspruch über die Strafe und der Vorbehalt der Maßregelanordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus der Wohnung der Geschädigten Bargeld, Schmuck und Sammlermünzen im Gesamtwert von 1.500 Euro (UA S. 16). Als der Angeklagte am Tag nach der Tat von der Polizei aufgegriffen wurde, konnten einige Sammlermünzen sichergestellt werden (UA S. 40), auf deren Herausgabe er letztlich verzichtete (UA S. 47). Auf Vorhalt erklärte die Geschädigte, dass es sich bei den aufgefundenen Münzen tatsächlich um jene handeln würde, die entwendet worden seien (UA S. 39).

Bei der Berechnung der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB) hätte das Landgericht den Wert der sichergestellten Münzen in Abzug bringen müssen. Denn diese unterliegen als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 622/24, Rn. 10). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte auf die Herausgabe verzichtete und es somit einer förmlichen Einziehung nicht bedurfte.“

3

Dem schließt sich der Senat an. Da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welche Münzen sichergestellt wurden, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO verwehrt. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

von Schmettau                         Wenske                         Fritsche

                              Arnoldi                         Schuster

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