Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.04.2026, AZ 5 StR 673/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.04.2026, AZ 5 StR 673/25, ECLI:DE:BGH:2026:080426B5STR673.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 27. August 2025, Az: 621 Ks 4/25

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Versehentlich fehlerhafte Belehrungen von Zeugen können kein Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2 iVm § 69 Abs. 3 StPO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – 6 StR 326/20, NStZ-RR 2021, 142, 143).

Cirener                         Gericke                         Köhler

                   
Resch                          von Häfen

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