BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 22.04.2026, AZ IV ZR 70/25, ECLI:DE:BGH:2026:220426UIVZR70.25.0
§ 203 Abs 5 VVG
Leitsatz
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nicht die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Neuruppin, 12. März 2025, Az: 4 S 57/24
vorgehend AG Oranienburg, 21. Mai 2024, Az: 23 C 163/22
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Neuruppin – 4. Zivilkammer – vom 12. März 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Januar 2023 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.
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Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese informierte ihn mit jeweils im November des Vorjahres übersandten Schreiben über Beitragserhöhungen im Tarif K , in dem er bis zum 31. Dezember 2020 versichert war, zum 1. Januar 2018 um 30,82 € und zum 1. Januar 2020 um 34,45 € sowie im Tarif V zum 1. Januar 2022 um 47,72 €. In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein waren der Tarif K (Schreiben von November 2017 und November 2019) bzw. der Tarif V (Schreiben vom November 2021) mit einer Kennzeichnung für „Tarife mit Beitragsanpassung“ versehen.
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In dem außerdem übersandten Formblatt „Informationen zu Ihrem Vertrag“ vom November 2017 hieß es:
„Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. …“
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Die Anlage „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ vom November 2019 lautete auszugsweise:
„Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.
Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. …“
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In der Anlage zum Anschreiben vom November 2021 hieß es:
„Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?
Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. …
Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag?
Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.“
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Der Kläger hat behauptet, dass zum 1. Januar 2019 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif K um 9,42 € erfolgt sei. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 1.951,80 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Erhöhung der Prämie im Tarif V zum 1. Januar 2022 unwirksam ist und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem genannten Prämienbetrag gezogen hat, und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer teilweise Stattgabe der Klage und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell rechtmäßig erfolgt sind. Es sei nicht ersichtlich, dass zum 1. Januar 2019 noch eine weitere Prämienanpassung erfolgt sei. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein aus November 2017 und 2018 gehe hervor, dass zum 1. Januar 2018 eine Limitierungsgutschrift berücksichtigt worden und diese zum 1. Januar 2019 weggefallen sei. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell rechtmäßig gewesen. Es hätte dem Kläger oblegen, zumindest Anhaltspunkte für etwaige Fehler im Zusammenhang mit der Beitragsanpassung darzulegen. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen, das bedeute aber nicht, dass sich der Kläger auf ein einfaches Bestreiten der Rechtmäßigkeit zurückziehen könnte. Auch in der vorliegenden Konstellation sei derjenige Vortrag unbeachtlich, der ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstelle. Unbegründet sei die Berufung im Übrigen, soweit auch die Unwirksamkeit von Limitierungsmaßnahmen gerügt werde. Dies stelle unbeachtlichen Vortrag dar, da erstinstanzlich die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht gerügt worden oder sonst gegenständlich gewesen sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
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1. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Rechtsauffassung, dass das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nicht hinreichend substantiiert sei, weiche von der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ab, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).
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2. Die Revision ist auch überwiegend begründet.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entsprechen, trifft nur teilweise zu.
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aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38).
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bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen – in der Anlage zum Schreiben von November 2019 als „Ausgaben für Leistungen“ bezeichnet – als Anlass der Neufestsetzung angeben und den Versicherungsnehmer ausreichend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informieren. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wird der von der Prämienanpassung betroffene Tarif als solcher bezeichnet, so dass sich entgegen der Ansicht der Revision die Begründung auch erkennbar auf diesen bezieht. Die Mitteilung, dass das Ergebnis des Vergleichs die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes war, ist in der Anlage zum Schreiben von November 2021 ausdrücklich enthalten. Aber auch der Anlage zum Schreiben vom November 2019 kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts noch hinreichend deutlich entnehmen, dass „in diesem Jahr“ die tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen „deutlich abweichen“, was wie „gesetzlich … geregelt“ zu einer Anpassung der Beiträge führt.
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Entgegen der Ansicht der Revision gehört die Erklärung, dass die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist, nicht zu der nach § 203 Abs. 5 VVG notwendigen Begründung für eine Prämienerhöhung. Es kann daher offenbleiben, ob sich in den streitgegenständlichen Mitteilungen ein solcher Hinweis findet. § 203 Abs. 5 VVG fordert nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Aus dem Wort „maßgeblich“ in § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Die nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage ist zwar eine materielle Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, r+s 2022, 517 Rn. 31), sie gehört aber nicht zu diesen Mindestanforderungen an die Begründung.
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cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die Begründung der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in revisionsrechtlich relevanter Weise rechtsfehlerhaft, da es den zuvor grundsätzlich zutreffend bestimmten Begründungsmaßstab nicht auf die konkrete Änderungsmitteilung angewendet hat.
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Aus dem Anschreiben vom November 2017 und den dazugehörigen Anlagen geht nicht hervor, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung des erforderlichen vom kalkulierten Wert eingetreten ist, welche die Neufestsetzung der Prämie ausgelöst hat. Es wird an keiner Stelle mitgeteilt – und ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau -, ob eine Veränderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten der Anstoß für die vorgenommene Prämienanpassung war. In dem anliegenden Formblatt wird nur erläutert, dass jedes Jahr geprüft wird, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen verändert haben. Weiter heißt es dort, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, aber auch, dass Gleiches bei höheren Lebenserwartungen gilt. Welche der beiden Alternativen in diesem Fall eingetreten ist, bleibt offen.
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum 1. Januar 2019 keine Beitragserhöhung im Tarif K erfolgt ist. Aus den im November 2017 und 2018 übersandten Nachträgen zum Versicherungsschein folgt vielmehr, dass bei der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gutschrift in Höhe von 8,57 € vorgenommen wurde, d.h. die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhöhung wurde für ein Jahr begrenzt. Allein durch das Auslaufen dieser Gutschrift erhöhte sich zum 1. Januar 2019 der zu zahlende Beitrag zuzüglich des zehnprozentigen Prämienzuschlags nach § 149 VAG um 9,42 € laut Versicherungsschein. Die Beklagte hat damit als Teil der Prämienberechnung zum 1. Januar 2018 Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung eingesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 29), diese Limitierung aber befristet (vgl. dazu BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 425). Entgegen der Ansicht der Revision erfolgte daher zum 1. Januar 2019 keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit der (befristeten) Limitierungsmaßnahme wäre im Rahmen der Wirksamkeit der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 zu prüfen gewesen, die aber – wie dargelegt – bereits formell unwirksam war. Auch für den erst ab 1. Januar 2019 zu zahlenden Erhöhungsbetrag aus dieser Prämienanpassung gab es daher keine Rechtsgrundlage.
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c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beitragserhöhungen mit der gegebenen Begründung als materiell rechtmäßig angesehen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Bestreiten der Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit zu Unrecht als unbeachtlich angesehen hat.
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aa) Der Kläger konnte die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen erfüllt seien, grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.
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(1) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 – I ZR 15/22, GRUR 2023, 736 Rn. 18; vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 f. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt]). Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann – wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen – mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 aaO; vom 4. April 2014 aaO m.w.N.).
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(2) Nach diesen Grundsätzen war ein Bestreiten mit Nichtwissen hier zulässig.
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Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat – auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch – nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Bestreiten mit Nichtwissen ferner mit der Begründung für unzulässig gehalten, dieses sei rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
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(1) Die Grenze eines zulässigen Vortrags ist überschritten, soweit eine Partei – auch dann, wenn sie sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf – rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 55/98, VersR 2001, 216 [juris Rn. 45]). Welche Anforderungen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als einer allen Rechten immanenten Inhaltsbegrenzung im Einzelfall ergeben, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden; diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 – IV ZR 18/04, VersR 2005, 629 [juris Rn. 25] m.w.N.).
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(2) Das Berufungsgericht hat hier die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten, da es von einem falschen Maßstab ausgeht. Es sieht das Bestreiten des Klägers allein deswegen als rechtsmissbräuchlich an, weil er keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorgetragen habe. Damit verkennt es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für eine Klage gegen eine Prämienerhöhung. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Das bedeutet jedoch auch, dass die erhobene Klage nicht umgehend abweisungsreif wird, wenn der Versicherer im Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen geltend macht und der Versicherungsnehmer dem keine Tatsachen entgegenhalten kann.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch nicht auf die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verweisen, um Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorzutragen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.); eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt dies nicht voraus.
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cc) Das Berufungsgericht hat außerdem in gehörsverletzender Weise die Rüge der Unwirksamkeit der bei den Prämienanpassungen erfolgten Limitierungsmaßnahmen für unbeachtlich gehalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Unwirksamkeit erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht hätte, trifft nicht zu. Er hat vielmehr bereits auf Seite 11 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12. Juni 2023 bestritten, dass die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprachen. Im Übrigen hat er durch seinen Zahlungsantrag deutlich gemacht, dass er einen ihm gegenüber bestehenden erhöhten Prämienanspruch unter anderem aufgrund der unzureichenden Limitierungsmaßnahmen als unbegründet ansieht.
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Weitergehenden Vortrags bedurfte es in diesem Verfahrensstadium nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73).
31
dd) Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Zurückverweisung auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2022 nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]), woraus sich eine Unwirksamkeit der Anpassungen und damit ein Rückzahlungsanspruch hätte ergeben können.
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d) Die Klageabweisung beruht dagegen nicht auf der Gehörsverletzung, soweit dem Kläger bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzung zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da nur die Erhebung einer Leistungsklage den Schuldnerverzug auslöst, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, und der Kläger hier die Feststellung der Herausgabepflicht beantragt hat. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, r+s 2022, 517 Rn. 46 m.w.N.). Bezüglich der Abweisung dieses Klageantrags hat das Berufungsurteil daher Bestand.
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e) Die Sache ist bereits insoweit entscheidungsreif, als dem Kläger aufgrund der formell unwirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis zur nächsten Prämienanpassung in diesem Tarif zum 1. Januar 2020, deren Wirksamkeit offen ist, zusteht. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 56). Da der Kläger die Rückzahlung der Prämienanteile ab dem 1. Januar 2019 verlangt hat, sind für zwölf Monate sowohl der ab dem 1. Januar 2018 gezahlte Erhöhungsbetrag von 30,82 € als auch der aus derselben Prämienanpassung stammende Betrag von 9,42 €, der wegen der befristeten Gutschrift erst ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen war, zurückzuerstatten, insgesamt daher 482,88 € nebst Zinsen.
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III. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags und der Feststellungsanträge, soweit sie von der Aufhebung umfasst sind, ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 treffen kann.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Piontek
