BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 06.10.2025, AZ 28 W (pat) 542/21, ECLI:DE:BPatG:2025:061025B28Wpat542.21.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 491.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3. Mai 2021 wird aufgehoben.
Gründe
I.
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Das Zeichen
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ist am 29. Dezember 2020 für die nachfolgenden Waren zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden:
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Klasse 17:
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Kunststofffolien außer für Verpackungszwecke; Folien aus Polyethylen, Polypropylen, Polyvinylchlorid, Polyoethan und Polyester, jeweils für den Schutz von Oberflächen vor Beschädigung von Mobiltelefonen/Smartphones in selbstklebender und haftender Ausführung; Waren für den Oberflächenschutz vor Beschädigung von Mobiltelefonen/Smartphones aus Gummi.
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Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 17, vom 3. Mai 2021, erlassen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, wurde die Markenanmeldung als zur Beschreibung von Warenmerkmalen geeignete Angabe sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Wortbestandteil „GUARD“ sei ein Grundwort der englischen Sprache, das „Schutz“, „Schutzvorrichtung“ bedeute. Das Zeichen werde von den angesprochenen inländischen Anbietern und Nutzern von Folien als Hinweis auf die Funktion der beanspruchten Folien verstanden, Telefone oder andere Gegenstände gegen Beschädigungen zu schützen. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht hinreichend eigenwillig und prägnant, um die Wahrnehmung des Zeichens als Sachhinweis auszuräumen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
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Er führt zur Begründung der Beschwerde aus, das Wort „GUARD“ bedeute „Bewacher“. Ein beschreibender Zusammenhang zu den beanspruchten Waren bestehe nicht. Jedenfalls verleihe die grafische Gestaltung dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Schriftzug mit dem offenen „A“ und dem stilisierten Buchstaben „D“, der auch als ein Ausrufezeichen wahrgenommen werden könne, sei hinreichend ungewöhnlich. Der Hintergrund sei schraffiert und erwecke den Eindruck eines Metallschildes. Die Zurückweisung der Anmeldung entspreche auch nicht der Eintragungspraxis des Amtes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet.
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Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 17 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. Dem Anmeldezeichen ist weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibungsgeeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3. Mai 2021 ist daher aufzuheben.
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1. Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnenfehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – DüsseldorfCongress).
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Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, hat sich die Prüfung auf die Marke als Ganzes zu beziehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress)GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Etwaige Bestandteile können zunächst getrennt GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Etwaige Bestandteile können zunächst getrennt betrachtet werden, sofern sich die abschließende Beurteilung des Schutzhindernisses auf die Gesamtheit der Zeichenelemente bezieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID).
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b) Nach dem Warenverzeichnis der Anmeldung ist die beantragte Marke zur Kennzeichnung insbesondere von Folien oder Gummiwaren für den Oberflächenschutz von Mobiltelefonen oder Smartphones vorgesehen. Diese Waren richten sich in erster Linie an allgemeine Verkehrskreise, die ihre Geräte im Alltagsgebrauch gegen äußerliche Abnutzungserscheinungen oder Beschädigungen schützen wollen. Im Übrigen sind auch andere Wettbewerber und Händler der beanspruchten Waren als Verkehrskreise zu berücksichtigen.
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c) Das Anmeldezeichen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnenbesteht aus dem – ungeachtet der für sich genommen fraglichen Bedeutung des letzten Schriftzeichens – intuitiv im Zusammenhang verständlichen Wortelement „GUARD“, das (jedenfalls in den ersten 4 Schriftzeichen) in schwarzen Großbuchstaben auf einem rechteckigen Hintergrund mit hellgrauer Schraffur wiedergegeben ist.
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Zwar bezeichnet das englische Substantiv „guard“ in seiner ursprünglichen Bedeutung eine Person mit einer Wach- und Schutzfunktion (collinsdictionary.com, Stichwort „guard“, Stand 15. September 2025). Der Ausdruck dürfte aber zum Anmeldezeitpunkt auch in der funktionellen bzw. gegenständlichen Bedeutung „Schutz, Schutzeinrichtung“ im Inland bekannt gewesen sein (vgl. BPatG 33 W (pat) 40/98, 13.11.1998 – BIKEGUARD; 25 W (pat) 511/14, 22.05.2014 – Risk Guard; Online-Wörterbuch LEO, Stand 15. September 2025). Der Rückgriff auf personifizierte Wortformen ist ein geläufiges sprachliches Mittel (vgl. BPatG, 25 W (pat) 511/14, 22.05.2014 – GATEKEEPER). Gerade in Bezug auf Folien ist der Begriff „Guard“ bereits zum Anmeldezeitpunkt zumindest als Bestandteil von Marken umfangreich im Inland verwendet worden (vgl. etwa die Zeichen „Rocketguard“, „Oraguard“ oder „Scotchguard“ auf der Plattform foliencenter24.com, Recherchezeitraum bis 28. Dezember 2020). Es liegt daher nahe, dass der dem erweiterten englischen Grundwortschatz zurechenbare Wortbestandteil „GUARD“ aus Sicht des inländischen Publikums zum Anmeldezeitpunkt geeignet war, die wesensgemäße Funktion solcher Waren zum Schutz insbesondere von Mobiltelefonen/Smartphones gegen Beschädigungen bzw. als gegenständliche Angabe („Schutzmittel“) die Art der beanspruchten Waren zu bezeichnen.
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Es bedarf hierüber aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei einem unterstellten Verständnis als glatt funktionsbeschreibende oder Gattungsangabe verleiht die konkrete Ausgestaltung dem Zeichen in seinem maßgeblichen Gesamteindruck noch eine hinreichend individuelle Charakteristik, die gewährleistet, dass das Zeichen den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren zum Ausdruck bringt.
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Einem Wort-/Bildzeichen kann – unbeschadet des beschreibenden Charakters der Wortelemente – in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, die das Kombinationszeichen in seinem Gesamteindruck als Herkunftshinweis erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID; BGH GRUR 2010, 640 – hey!; GRUR 2001, 1153 Rn. 19 – antiKalk; GRUR 1991, 136, 137 f. – NEW MAN).
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Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen, Zierelemente oder andere typische Hervorhebungsmittel, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; GRUR a. a. O. – antiKALK). Um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, müssen die grafischen Elemente im Gesamteindruck vielmehr auffallend hervortreten und eine kennzeichnungskräftige Verfremdung, die im Gesamteindruck den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebt, bewirken (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 254).
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Dies ist in Bezug auf den Anmeldegegenstand
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen mit Blick auf die grafische Gestaltung des Schriftzugs, insbesondere in Anbetracht der eigentümlichen Ausbildung des letzten der fünf Schriftzeichen –
– der Fall, wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke nur gering ist.
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Dieses am Ende des Schriftzugs angeordnete Schriftzeichen besteht aus einem an der Basis dünnen Stamm, der sich nach oben weitet, mit einem rechtwinklig weit zur rechten Seite ausgreifenden Balken, an dessen Ende eine geschwungene Linie, die sich nach unten verjüngt, in Richtung des Basispunktes des Stamms zurückführt. Es weist nicht die typische Formgebung des Buchstaben „D“ auf, der über einen Boden oder Bauch verfügt. Ohne die Integration in das Wort wäre die Figur gar nicht als Buchstabe „D“ oder als ein anderes Schriftzeichen mit einem bestimmten Symbolgehalt oder einer bestimmten Funktion zu verstehen, auch nicht als Ausrufezeichen. Sie fügt sich auch grafisch nicht in die Schriftart ein, in der die Buchstaben „G“, „U“, „A“ und „R“ des Wortes gefasst sind. Im Unterschied zu den gemeinsamen Stilelementen dieser Buchstaben sind die Linien des Zeichens
teilweise unterschiedlich stark ausgebildet und laufen an den Enden sogar spitz aus. Es handelt sich bei dieser Figur nicht um ein vernachlässigungsfähiges oder beliebiges Element, sondern um integrales Wortelement, das – obwohl seine Grafik dies kaum oder gar nicht unterstützt – den Adressaten durch die Einbindung in das Wortgefüge dazu drängt, es als Buchstaben „D“ hinzunehmen. Angesichts der überschaubaren Länge des Wortes und der Stellung der Figur am Wortende ist sie auch im bildlichen Gesamteindruck des angemeldeten Wort-/Bildzeichens wahrnehmbar.
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Inwieweit die Gestaltung des mittleren Schriftzeichens
, das als Buchstabe „A“ wahrgenommen werden dürfte, ebenfalls zu einer schutzbegründenden Verfremdung beiträgt, kann vorliegend offenbleiben.
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Die durch die unregelmäßige typografische Gestaltung des Wortbestandteils hervorgerufene Bildwirkung, in der jedenfalls das Schriftzeichen
zunächst als Fremdkörper erscheint, ermöglicht es dem Streitzeichen, die Hauptfunktion einer Marke für die von ihr erfassten Waren zu erfüllen.
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Die Zurückweisung der Marke dürfte im Übrigen auch nicht der sonstigen Eintragungspraxis des DPMA entsprechen (vgl. „Richtlinie Markenanmeldungen“ des DPMA vom 1. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020, S. 46, abrufbar unter https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7735.pdf, sowie das dort in Bezug genommene Konvergenzprogramm KP3 der im Europäischen Netzwerk für Marken und Designs zusammengeschlossenen Ämter für Geistiges Eigentum).
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Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher im Streitfall nicht gegeben.
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2. In seiner besonderen bildlichen Ausgestaltung ist das angemeldete Wort-/Bildzeichen auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig. Das Anmeldezeichen ist nämlich nicht für eine zeichenmäßige Verwendung in jedweder Form geschützt, sondern nur in der konkreten Art der Ausgestaltung. Der Schutz erstreckt sich nicht auf die jeweiligen Einzelbestandteile des Zeichens.
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Die Beschwerde des Anmelders hat daher Erfolg.
