BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 13.10.2025, AZ 29 W (pat) 542/24, ECLI:DE:BPatG:2025:131025B29Wpat542.24.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 861.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Wortfolge
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WIR KÖNNEN MENSCH.
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ist am 7. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
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- Klasse 35:
- Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Personal- und Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten sowie organisatorische Beratung; Unternehmens- und Verbraucherberatung;
- Klasse 41:
- Erziehung; Ausbildung und Unterhaltung; Veranstaltung von Kursen und Seminaren; Unterricht und Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien zu Ausbildungszwecken; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Coaching.
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Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bestehe aus einfachen und leicht verständlichen Worten der deutschen Sprache. Das einleitende Personalpronomen „Wir“ stehe für einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen sei. Das nachfolgende Verb „können“ weise darauf hin, dass jemand imstande sei, etwas zu tun. „Mensch“ bezeichne das mit der Fähigkeit zu logischem Denken, zur Sprache sowie zur sittlichen Entscheidung und Erkenntnis von Gut und Böse ausgestattete höchstentwickelte Lebewesen. Die Wortfolge „Wir können“ sei schon seit längerem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und werde in der Werbesprache zur Herausstellung einer besonderen Kompetenz des Anbieters von Waren und Dienstleistungen und deren Qualität verwendet. So seien ausweislich der Recherchen der Markenstelle Slogans, wie „Wir können Haare“, „Wir können Bildung“, „Wir können Immobilien“, „Wir können Kunst“, „Wir können Kultur.“, „Wir können Erdgas.“, „Wir können Flughafen.“, „Wir können Sonne.“, „Wir können Kopierer!“, „Wir können Messer.“, „Wir können Waffen.“, „Wir können Google.“, „Wir können Hauptstadt.“, „Wir können Kartentricks.“ nachweisbar. Hierin reihe sich das angemeldete Zeichen „WIR KÖNNEN MENSCH.“ nahtlos ein. Zwar sei der Anmelderin zuzustimmen, dass das Zeichen sprachregelwidrig gebildet ist, da den Worten „Wir können“ bei einer grammatikalisch korrekten Satzbildung ein Verb folgen müsse. Diese Sprachregelwidrigkeit reiche jedoch angesichts der dargestellten Werbeüblichkeit der Formulierung nicht aus, um dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der angesprochene Verkehr ohne analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise lediglich als webeüblichen Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot für Menschen, welches von einem kompetenten Anbieter offeriert werde, verstehe. Der Einwand der Anmelderin, der Begriff „Mensch“ ließe keine unmittelbare Assoziation zu den beanspruchten Dienstleistungen zu, überzeuge nicht. Denn aus dem Zeichen ergebe sich hinreichend deutlich, dass sich die so bezeichneten Dienstleistungen unmittelbar an den Menschen richteten und diesen in ihren Mittelpunkt stellten. Es handele sich demnach lediglich um einen werbewirksam beschreibenden, anpreisenden Slogan, der nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen geeignet sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar berücksichtigt worden, veranlassten jedoch keine abweichende Entscheidung. Abgesehen davon, dass Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich bindend seien, stellten weder Eintragungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, noch Eintragungen von Unionsmarken geeignete Indizien für die Schutzfähigkeit im Inland und zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt dar.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 2023 aufzuheben.
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Sie ist der Auffassung, die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ möge zwar auf werbeübliche Weise gebildet sein, sie sei jedoch weit davon entfernt, unmittelbar beschreibend zu sein. So sei ihr in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen keine konkrete Bedeutung zu entnehmen. Vielmehr könne sie sowohl dahingehend verstanden werden, dass sich die Markeninhaberin erfolgreich an Menschen wende, die Personal suchten, oder, dass sie diese Menschen besonders verstehe, als auch, dass sie in der Lage sei, geeignete Menschen anzusprechen. Die Vielfalt der möglichen Deutungen sei damit so groß, dass der genaue Sinngehalt des Slogans verschwommen bleibe. Für eine anpreisende Werbeaussage, wie sie die Markenstelle angenommen habe, fehle es an der Angabe der konkreten Fähigkeit, die der Bestandteil „WIR KÖNNEN“ suggeriere. Diese gehe aus dem Zusatz „MENSCH“ nicht hervor. Zudem sei die Wortfolge nicht sprachüblich gebildet. Der Austausch des für eine sprachlich korrekte Aussage, wie etwa „Wir können schwimmen“ oder „Wir können schreiben“, grundsätzlich erforderlichen Verbs durch das Substantiv „MENSCH“ genüge bereits für die Eintragung als Marke. Dem stünden die von der Markenstelle ermittelten, ebenfalls aus dem Bestandteil „Wir können […]“und einem nachfolgenden Substantiv gebildeten Slogans nicht entgegen, weil keiner von diesen einen mit dem Begriff „MENSCH“ vergleichbar beschreibungsungeeigneten Bestandteil enthalte. Zudem seien eine ganze Reihe vergleichbarer Slogans im deutschen sowie im europäischen Markenregister eingetragen, darunter selbst die von der Markenstelle genannten Verwendungsbeispiele „Wir können Messer“, „Wir können Erdgas“, „Wir können Flughafen“ und „Wir können Personal“. Insbesondere die Eintragung des letztgenannten Slogans für „Personalvermittlung“ lasse die abweichende Beurteilung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH“ für dieselbe Dienstleistung unverständlich erscheinen.
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Mit der Terminsladung vom 24. September 2025 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht für schutzfähig erachte.
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Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „WIR KÖNNEN MENSCH.“ als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
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Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans wie der hier vorliegenden Bezeichnung „WIR KÖNNEN MENSCH.“ keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher vornehmlich als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), es sei denn, sie bestehen nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung, sondern weisen eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World).
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2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 nicht, da es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
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a) Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen überwiegend unternehmerische Fachkreise, hinsichtlich einiger Dienstleistungen der Klasse 41 auch allgemeine Verbraucherkreise zählen, werden das Anmeldezeichen lediglich als werbeübliche Anpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.
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b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Begriffen „WIR“, „KÖNNEN“ und „MENSCH“ mit einem abschließenden Punkt zusammen. Der abschließende Punkt suggeriert, dass es sich um einen vollständigen Satz mit Subjekt, Objekt und Prädikat handelt. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 –; SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
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„Wir“ ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17 – Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 – Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517/15 – Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 – Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 – Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127/09 – We Are Pioneering Solutions). Als anpreisende Formulierung sind mit „wir“ eingeleitete Sätze in der Werbesprache üblich (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Ladungszusatz vom 24.09.2025).
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„Können“ ist der Infinitiv bzw. die 1. Person Plural des gleichnamigen Verbs und bedeutet u. a. „imstande sein, etwas zu tun; etwas zu tun vermögen“ oder „(aufgrund entsprechender Beschaffenheit, Umstände o. Ä.) die Möglichkeit haben, etwas zu tun“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/koennen).
24
Der „Mensch“ ist ein mit der Fähigkeit zu logischem Denken und zur Sprache ausgestattetes menschliches Lebewesen bzw. Individuum.
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Die Wortfolge „WIR KÖNNEN MENSCH.“ ist zwar – insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen – sprachregelwidrig gebildet, weil auf die Verbindung aus Subjekt („WIR“) und nachfolgendem, lediglich aus einem Hilfsverb („KÖNNEN“) bestehenden Prädikat nicht ein dieses ergänzendes Voll- oder Modalverb folgt, sondern ausschließlich ein Objekt („MENSCH“). Dies steht dem Verständnis als sachbeschreibende Werbeanpreisung jedoch nicht entgegen. Denn wie die bereits von der Markenstelle angeführten Einträge in der Datenbank SLOGANS.DE sowie die vom Senat ergänzend recherchierten Verwendungsbeispiele („Wir können Bank“, „Wir können Personal“, „Wir können Marketing“, „Wir können Teamgeist“, „Wir können Coaching“, „Wir können Infrastruktur“, vgl. Google-Trefferliste mit Archivierungsbelegen vor dem 7. Dezember 2022, übermittelt als Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 24.09.2025) zeigen, sind aus den einleitenden Worten „Wir können…“ und einem ergänzenden Substantiv gebildete Slogans bereits vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im Dezember 2022 als die Qualität und Kompetenz des jeweiligen Dienstleisters anpreisende Wertversprechen üblich gewesen.
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c) Angesichts der häufigen Verwendung von und der Gewöhnung des Verkehrs an derartige Aussagen wird dieser auch in der hier in Rede stehenden Wortfolge lediglich eine werbeüblich formulierte, sachbezogene Anpreisung sehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Angabe „Mensch“ offenlasse, welche Fähigkeit des Anbieters sich dahinter verberge, verfängt dieser Einwand nicht. Denn sie vermittelt unmissverständlich die Aussage, dass die damit werbenden Dienstleister eine ausgeprägte Menschenkenntnis besitzen und es ihnen ein besonderes Anliegen ist, den einzelnen Menschen mit seiner Persönlichkeit, seinen Bedürfnissen, Stärken und Schwächen in das Zentrum ihres Dienstleistungsangebots zu stellen. Bezogen auf die vorliegend konkret beanspruchten Dienstleistungen mit Schwerpunkt im Bereich Personal-planung, -beschaffung und -entwicklung weist die Wortfolge daher darauf hin, dass bei deren Erbringung besonderes Augenmerk auf den hinter dem jeweiligen Kunden/Unternehmer/Auftraggeber oder hinter der zu vermittelnden Arbeitskraft stehenden Menschen gelegt und dieser in den Mittelpunkt gestellt wird. Auch für die weiteren in dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten sowie organisatorische Beratung; Unternehmens- und Verbraucherberatung“ bringt das Zeichen zum Ausdruck, dass diese auf die Schaffung einer wertschätzenden, den einzelnen Mitarbeiter oder Kunden als Individuum wahrnehmenden Unternehmenskultur ausgerichtet sind. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41, die mit dem Anmeldezeichen dahingehend beschrieben werden, dass die Erziehung, die Aus- und Fortbildung, das Coaching, die Erziehungsberatung und die Unterhaltung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Belange des einzelnen Menschen erbracht werden. Die Offenheit des Begriffs „Mensch“ bewirkt dabei, dass sämtliche damit verbundenen Assoziationen, wie etwa gegenseitiges Verständnis, Empathie und Wertschätzung, von dem Wertversprechen mit umfasst sind. Die damit verbundene gewisse Unbestimmtheit vermag der Wortfolge jedoch nicht auch nur geringe Unterscheidungskraft zu verleihen, weil sich sämtliche Bedeutungsvarianten auf ohne weiteres verständliche, werbeübliche Sachaussagen beschränken.
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Nicht zuletzt spricht für ein rein beschreibendes Verständnis, dass vor dem Anmeldezeitpunkt bereits mit der identischen Sachaussage in gleicher oder ähnlicher Formulierung für die Kernkompetenz von Dienstleistern geworben worden ist (vgl. „
Wir können Mensch. Wir können Kunde.“, ALLYSCA Assistance, https://allysca.de/ueber-uns/ vom 29.09.2020; „
Wir können Menschen“, Dialog-Factory, https://dialogfactory.de/ vom 6.03.2021; „
Wir können Mensch, aber wir können auch digital“, Zitat des Vorstandsvorsitzenden der Volksbank Kempen-Grefrath in der Rheinischen Post, https://rp.online.de/nrw/staedte/kempen/volksbank-kempen-grefrath-blickt-auf-erfolgreiches-jahr-2021-zurück vom 27.01.2022; „Seht es uns nach –
wir können Mensch, (noch) nicht Technik.“, MOKO Bauchladen, https//mobilekochkunst.de vom 25.05.2020; Fundstellen übermittelt als Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 24.09.2025).
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Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs bzw. einer Aussage setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung konkrete Vorstellungen über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff bzw. einer beschreibenden Aussage kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten).
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Anders als die Beschwerdeführerin meint, tritt nach alledem der werblich-sachbezogene Aussagegehalt der Wortfolge so deutlich und unmissverständlich hervor, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist.
30
d) Ihr Hinweis auf europäische und nationale Voreintragungen mit der Aussage „Wir können…“ führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass Voreintragungen selbst identischer Zeichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 –; Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist, sind die angeführten Eintragungen bereits nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn weit überwiegend handelt es sich dabei um über mindestens zehn Jahre zurückliegende Anmeldungen bzw. Eintragungen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im damaligen Werbesprachgebrauch Wertversprechen gebildet aus den einleitenden Worten „Wir können“ und einem nachfolgenden den Tätigkeitsschwerpunkt bezeichnenden Substantiv nicht üblich gewesen sein mögen und das Verkehrsverständnis (noch) nicht entsprechend geprägt war. Soweit jüngere Marken angeführt worden sind, dürfte deren Eintragung auf das Vorhandensein zusätzlicher schutzbegründender Wortbestandteile (z. B. DE 30 2019 015 960 „Wir können saubern“, DE 2016 235 949 WIR KÖNNEN MENSCHEN – SABINE & MARC KLEJBOR) oder Bildbestandteile (vgl. z. B. UM 014909857
) zurückzuführen sein.
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Schließlich wurden unter Berücksichtigung des mittlerweile geltenden Verkehrsverständnisses in den letzten Jahren vergleichbare Wortmarkenanmeldungen mit „Wir können…“ vom Deutschen Patent- und Markenamt regelmäßig zurückgewiesen (vgl. z. B. DE 30 2017 011 194 „Wir können Immobilien“, DE 30 2018 238 740 „Wir können Glasfaser“, DE 30 2022 008 720 „Wir können Kinder! Und Familien!“, DE 30 2015 213 195 „Wir können Energiewende“), so dass nicht von einer gefestigten Eintragungspraxis ausgegangen werden kann.
32
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
