BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 28.01.2026, AZ VII ZB 14/23, ECLI:DE:BGH:2026:280126BVIIZB14.23.0
§ 318 ZPO, § 574 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO
Leitsatz
Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.
Verfahrensgang
vorgehend LG Ingolstadt, 28. April 2023, Az: 21 T 752/18
vorgehend LG Ingolstadt, 19. Mai 2020, Az: 21 T 752/18
vorgehend AG Neuburg, 5. März 2018, Az: M 77/18
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Mai 202
0 und vom 28. April 2023 aufgehoben. Der weitere Beschluss vom 2. März 2023 ist gegenstandslos.
Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin will gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sowie dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben und wendet sich gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher.
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Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Durchführung der Zwangsvollstreckung, nachdem der Schuldner ihm eine Restschuldbefreiungsurkunde vom 22. August 2012 des High Court of Justice in Großbritannien vorgelegt hatte.
3
Hiergegen hat sich die Gläubigerin mit der Erinnerung gewandt, welche vom Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – mit Beschluss vom 5. März 2018 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Entscheidung des High Court of Justice sei nach der EuInsVO anzuerkennen. Ob sich der Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsmissbräuchlich erschlichen habe, wie es die Gläubigerin behaupte, müsse diese durch die englische Gerichtsbarkeit klären lassen.
4
Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 20. März 2018, hat die Gläubigerin mit am 28. März 2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht – Einzelrichter – hat mit Beschluss vom 16. Januar 2019 den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2018 aufgehoben und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
angeordnet. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht, gestützt auf eine eigene und erstmals in der Beschwerdeentscheidung mitgeteilte Übersetzung von Art. 281 des englischen Insolvency Act 1986, ausgeführt, die vorgelegte Restschuldbefreiungsurkunde stehe der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht entgegen, weil die Schadensersatzforderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben werde, nach englischem Recht an der Restschuldbefreiung nicht teilnehme. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
6
Gegen diesen Beschluss, ihm am 21. Januar 2019 zugegangen, hat sich der Schuldner mit einer am 18. Februar 2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen „Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO“ gewandt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schuldner hat eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss stelle eine Überraschungsentscheidung dar und sei materiell-rechtlich greifbar falsch. Das Beschwerdegericht habe den in englischer Sprache abgefassten Gesetzestext als Entscheidungsgrundlage herangezogen, wobei es einen Halbsatz von zentraler Bedeutung weggelassen habe. Richtigerweise nehme die Vorschrift nur solche Schadensersatzforderungen von der Restschuldbefreiung aus, die auf einem – wie hier nicht – Körperschaden beruhten.
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Mit Beschluss vom 19. Mai 20
20 hat das Beschwerdegericht – Einzelrichter –
„Auf die Gegenvorstellung des Schuldners“ seinen Beschluss vom 16. Januar 2019 aufgehoben, entschieden, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, und
die Einholung eines Rechtsgutachtens angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anhörungsrüge sei als Gegenvorstellung zu behandeln. Die Sach- und Rechtslage müsse nochmals überprüft werden. Sollte sich herausstellen, dass die Entscheidung des Gerichts tatsächlich eindeutig falsch gewesen sei, wäre es unerträglich, der materiellen Gerechtigkeit durch formale Kriterien einen Riegel vorzuschieben.
8
Nach Einholung von zwei Rechtsgutachten hat der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. März 2023 auf die vollbesetzte Kammer übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 28. April 2023 die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2023 und die Wiederherstellung des ihrer Beschwerde stattgebenden Beschlusses vom 16. Januar 2019 begehrt.
II.
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Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 16. Januar 2019.
10
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seines Beschlusses vom 28. April 2023 im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei zwar statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die Gläubigerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schuldner sich die Restschuldbefreiung durch den High Court of Justice erschlichen oder sonst unrechtmäßig erlangt habe. Die Restschuldbefreiung sei gemäß Art. 16 EuInsVO [jetzt Art. 19 EuInsVO] anzuerkennen. Art. 26 EuInsVO [jetzt Art. 33 EuInsVO] stehe dem nicht entgegen; für eine offensichtliche Verletzung des ordre public gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die „streitgegenständliche Forderung“ werde von der Restschuldbefreiung des High Court of Justice umfasst. Diese Rechtskenntnis habe sich das Gericht durch die eingeholten Rechtsgutachten verschafft.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts – vollbesetzte Kammer – vom 28. April 2023 und des Beschlusses des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 19. Mai 2
020.
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a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO. Insbesondere ist sie wirksam zugelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die Gegenvorstellung hin hätte fortgesetzt werden dürfen.
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Zwar bindet eine verfahrensfehlerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht. Eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung ist unwirksam, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19 Rn. 13, BauR 2020, 1513).
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Indes hat das Beschwerdegericht hier nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat es in der Annahme, der Beschluss des Einzelrichters vom 16. Januar 2019 sei aufgehoben, insgesamt eine neue Entscheidung erlassen und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 – IX ZB 52/22 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2024, 336; Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 7, BGHZ 220, 90; Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 4, NJW 2018, 3388).
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b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht war entsprechend § 318 ZPO nicht befugt, aufgrund der angenommenen Gegenvorstellung des Schuldners das Verfahren fortzusetzen, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 6 ff., NJW 2018, 3388; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 9, BGHZ 220, 90; Beschluss vom 21. September 2023 – IX ZB 52/22 Rn. 9, NJW-RR 2024, 336).
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aa) Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann. Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit bindend sind, wenn sie – wie ein Urteilsausspruch – in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft darf der Beschluss grundsätzlich nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 14, BGHZ 220, 90; Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 10, NJW 2018, 3388; jeweils m.w.N.). Anders ist dies bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge, § 321a ZPO; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 14 f., BGHZ 220, 90; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20 Rn. 10 ff., NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 10, NJW 2018, 3388; jeweils m.w.N.).
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bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO an seinen formell rechtskräftigen Beschluss vom 16. Januar 2019 gebunden.
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Da das Beschwerdegericht in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte, trat formelle Rechtskraft bereits mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung ein, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 14, BGHZ 220, 90).
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Die im Beschluss vom 16. Januar 2019 enthaltene abschließende Entscheidung erwächst zudem in materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraftwirkung entfalten Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 – VII ZB 22/12 Rn. 28, MDR 2013, 866). Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03 Rn. 9, NJW 2004, 1805). Dementsprechend ist der Beschluss des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 16. Januar 2019 in materielle Rechtskraft erwachsen, da abschließend über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere über ein Vollstreckungshindernis aufgrund der Restschuldbefreiung des High Court of Justice, entschieden und der Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Vollstreckung durchzuführen.
21
cc) Mit dieser materiell-rechtlichen Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses und dem Gebot der Rechtssicherheit wäre es unvereinbar, wenn das Gericht seine eigene Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern dürfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 11, NJW 2018, 3388).
22
Ob dies ausnahmslos gilt (so: BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 Rn. 12 ff. m.w.N., BGHZ 220, 90; Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 9 ff., NJW 2018, 3388) oder bei willkürlicher Verletzung von Verfahrensgrundrechten außerhalb der Verletzung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO geboten ist (so: BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – VII ZB 28/07 Rn. 4 ff., MDR 2007, 1276; Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06 Rn. 4, MDR 2007, 1331 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 182/04, NJW 2004, 2529; Beschluss vom 13. Mai 2020 – VII ZB 41/19 Rn. 18, BauR 2020, 1513), bedarf hier keiner Entscheidung, da sich ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hat (entsprechend § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
23
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 16. Januar 2019 geklärt, dass der Einwand des Schuldners, aus dem gegen ihn ergangenen Titel könne wegen Erteilung einer Restschuldbefreiung des High Court of Justice nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verfolgt werden kann. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zu einem Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO, sondern zu einer materiell-rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch (BGH, Beschluss vom 25. September 2009 – IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 16. Januar 2019 war deshalb im Ergebnis richtig.
III.
24
Die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 19. Mai 20
20 und vom 28. April 2023 sind deshalb aufzuheben. Zudem ist der Beschluss des Einzelrichters vom 2. März 2023, das Beschwerdeverfahren auf die vollbesetzte Kammer zu übertragen, gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – V ZB 6/18 Rn. 16, NJW 2018, 3388).
25
Damit ist der Beschluss des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 16. Januar 2019 weiterhin gültig.
26
Über die Anhörungsrüge des Schuldners gegen diesen Beschluss hat der Einzelrichter jedoch noch nicht entschieden. Diese Entscheidung kann der Senat nicht treffen, da die Anhörungsrüge ihm nicht angefallen ist. Der Senat weist aber darauf hin, dass unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet ist, ein Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts – Einzelrichter – vom 16. Januar 2019 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
27
Die erneute Befassung mit der Sache gibt dem Beschwerdegericht – Einzelrichter – zudem Gelegenheit darüber zu entscheiden, ob die für die Sachverständigengutachten in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten nicht erhoben werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Zur Entscheidung über diese Kosten ist das Gericht des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 – RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, juris Rn. 39).
IV.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Pamp
- Pamp
- Graßnack
- Richter am BGH
Prof. Dr. Jurgeleit ist nach
Beratung und Beschlussfassung
infolge Ortsabwesenheit an der
Beifügung seiner Signatur gehindert. - Sacher
- Hannamann
