BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 14.01.2026, AZ VII ZB 21/25, ECLI:DE:BGH:2026:140126BVIIZB21.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 26. Juni 2025, Az: 13 S 3597/25
vorgehend AG München, 20. Februar 2025, Az: 172 C 19286/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 29. Juli 2025 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juni 2025 (13 S 3597/25) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 2.380,00 €
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
2
Gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juni 2025 (13 S 3597/25), durch den die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2025 (172 C 19286/23) verworfen worden ist, ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die vom Kläger persönlich verfasste Rechtsbeschwerdevom 29. Juli 2025ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist dem Kläger am 3. Juli 2025 zugestellt worden, die Notfrist von einem Monat zur (wirksamen) Einlegung der Rechtsbeschwerde hat daher mit Ablauf des 4. August 2025 (Montag) geendet. Die Rechtsbeschwerde ist ferner, ohne dass es allerdings hierauf entscheidend ankommt, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der insoweit gleichfalls maßgeblichen Frist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (vgl. § 575 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3
Darauf, dass eine Rechtsbeschwerde wirksam nur unter Beachtung der vorgenannten Erfordernisse erhoben werden kann, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des landgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Über die Unzulässigkeit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde sowie die mit einer Verwerfung verbundene Kostenpflicht ist der Kläger zudem durch das Schreiben der hiesigen Rechtspflegerin vom 6. August 2025 zutreffend aufgeklärt worden. Nachdem der Kläger durch eine weitere Eingabe zu erkennen gegeben hat, dass er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet, ist über die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu befinden.
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann
