Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung weitgehend ohne Rechtsfehler (Pressemeldung des BGH)

Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung weitgehend ohne Rechtsfehler

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum22.01.2026

Nr. 018/2026

Urteil vom 22. Januar 2026 – 3 StR 33/25

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der vier Angeklagten ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in einzelnen Punkten aufgehoben und geändert, die getroffenen Feststellungen sowie die grundlegende Bewertung der Tathandlungen als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung aber als rechtsfehlerfrei erachtet. Das Oberlandesgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen beziehungsweise einen von ihnen zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen gründeten unter anderem drei der Angeklagten im Jahr 2019 eine rechtsextremistische, auf Eisenach bezogene Kampfsportgruppe und beteiligten sich im Folgenden ebenso wie der später hinzukommende vierte Angeklagte daran. Die Gruppe bestand aus zehn bis 15 Mitgliedern und bezweckte körperliche Auseinandersetzungen und Gewalt zum Nachteil von dem „feindlichen“ Spektrum zugerechneten Personen, etwa Polizeibeamten sowie politischen Gegnern, und dem „asozialen Milieu“ zugeordneten Menschen. Die Ausübung von Kampfsport diente der körperlichen Ertüchtigung und Vorbereitung für reale Kampfsituationen. Im Zusammenhang mit der Gruppierung begingen die Angeklagten einzeln oder mit anderen eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere – teils gefährliche – Körperverletzungen. Bei zwei Angeklagten wurden mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit sich der Generalbundesanwalt mit seinen Revisionen vorrangig gegen die Bewertung der Gruppierung ausschließlich als kriminelle, nicht auch als terroristische Vereinigung gewendet hat. Allerdings haben seine Rechtsmittel teilweise Erfolg, weil mangels ausreichender Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Teilen eines halbautomatischen Pistolenkarabiners die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen eines schwereren Waffendeliktes nicht auszuschließen ist. Zudem ist bei einem anderen Angeklagten ein zu geringer Rahmen für die bemessene Jugendstrafe herangezogen worden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Urteil auch auf die Revisionen der Angeklagten insofern zu ihren Gunsten geändert beziehungsweise aufgehoben, als die Beurteilung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der Straftaten zueinander nicht der zwischenzeitlich modifizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind ohne Erfolg geblieben.

Ein anderer Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts wird sich nunmehr auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen in Bezug auf einen der Angeklagten nochmals mit dem Schuldspruch zu befassen und hinsichtlich zweier weiterer Angeklagter allein die Strafen neu zu bemessen haben. Betreffend einen Angeklagten ist das Verfahren mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Thüringer Oberlandesgericht – Urteil vom 1. Juli 2024 – 3 St 2 BJs 4/21

Karlsruhe, den 22. Januar 2026

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