BAG 3. Senat, Urteil vom 28.10.2025, AZ 3 AZR 35/25, ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR35.25.0
Leitsatz
Eine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils „zu gegebener Zeit“ zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Braunschweig, 11. Juni 2024, Az: 8 Ca 146/24, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Dezember 2024, Az: 15 SLa 527/24 B, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2024 – 15 SLa 527/24 B – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
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Der 1958 geborene Kläger war seit Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise:
- „
5. - Altersversorgung
- Unsere Versorgungsleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Fassung unserer Versorgungsrichtlinien. Das ist zur Zeit unsere Versorgungsordnung für AT-Mitarbeiter vom 1.1.1989.“
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Die Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 (VO) hat auszugweise folgenden Inhalt:
- „
VII. - Höhe des Ruhegeldes
- 1.
- Das Ruhegeld beträgt für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,5% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höhe der jeweiligen Jahresbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höchstgrenze von insgesamt DM 140.000,-. Über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze behält sich die Geschäftsführung zu gegebener Zeit eine Entscheidung vor.
- …
- XIV.
- Zahlung der Firmenrenten
- 1.a)
- Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI) folgt.“
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 16. Dezember 2003 eine Anpassung der Höchstgrenze für zwischen dem 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 eingetretene leitende Mitarbeiter auf 92.000,00 Euro.
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 mit, welche Rente sich für ihn ab 1. Januar 2024 ergebe. Darin heißt es auszugsweise:
- „
I. - Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989
- 1.
- Anrechenbare Dienstzeit bis zum Rentenbeginn
- 01.10.1990 – 01.01.2024
- =
- 33 Jahre
- 2.
- Rentenfähiger Arbeitsverdienst gemäß Versorgungsregelung (gemäß Beschluss der Geschäftsführung vom 16.12.2003 beschränkt auf 92.000 € p.a.):
- 92.000,00 € p.a.
- – davon bis BBG
- 87.600,00 € p.a.
- – davon über BBG
- 4.400,00 € p.a.
- 3.
- Erreichbare Leistung bis zum Rentenbeginn
- 87.600,00 € * 0,5 % * 33 / 12
- =
- 1.204,50 € p.m.
- zzgl. 4.400,00 € * 1,0 % * 33 / 12
- =
- 121,00 € p.m.
- ————
- Gesamt
- 1.325,50 € p.m.“
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß Nr. VII Ziff. 1 VO zu einer weiteren Anpassung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen verpflichtet. Das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zur Höchstgrenze am 1. Januar 2004 sei wiederherzustellen. Die gespaltene Rentenformel ziele darauf ab, Versorgungslücken zu schließen, da für Gehälter oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente entstünden. Bei einem statischen Festhalten an der Höchstgrenze werde die Versorgung nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verbessert, sondern zweckwidrig verschlechtert.
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Der Kläger hat beantragt,
- 1.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.032,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 Euro seit dem 1. Februar 2024, dem 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2024 zu zahlen;
- 2.
- festzustellen, dass seine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe H GmbH & Co. KG für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 2.164,25 Euro beträgt.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO enthalte kein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem, sondern nach freiem Ermessen. Die Versorgungszusage werde nicht ausgezehrt, da dem Kläger iHv. 4.400,00 Euro die privilegierte Berechnung zugutekomme. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Anpassung verlangt. Sein Recht sei verjährt.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Die Beklagte hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über eine Anhebung der Höchstgrenze gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sie dies versäumt hat, ist die Höchstgrenze gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Berufungsgericht zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung sich daraus ergebender Differenzbeträge für den geltend gemachten Zeitraum zu verurteilen.
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1. Die Auslegung von Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO ergibt, dass die Beklagte über eine Anhebung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden hatte. Bei der VO handelt es sich um eine Gesamtzusage, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt
(vgl. dazu BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 21 mwN).
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a) Nach dem Wortlaut der Klausel haben sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entscheidung über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Darin liegt der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung
(vgl. BAG 23. Februar 2021 – 1 ABR 12/20 – Rn. 38, BAGE 174, 103). Die Leistung ist damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Soweit eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten ist, ist der Zeitpunkt der Anhebung Teil der vorbehaltenen Entscheidung nach billigem Ermessen.
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b) Systematisch folgt Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO unmittelbar auf die in Satz 1 der Bestimmung enthaltene gespaltene Rentenformel, die das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Bemessung der Altersrente doppelt so stark gewichtet wie dasjenige unterhalb. Das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Satz 1 zwar auf einen Höchstbetrag. Satz 2 der Bestimmung macht aber das Problembewusstsein deutlich, dass ein statischer Höchstbetrag angesichts der zu erwartenden jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen würde, dass der privilegiert zu berücksichtigende Einkommensanteil fortlaufend geringer werden würde. Durch die Formulierung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar nicht nur die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Höchstgrenze nach freiem Ermessen anzuheben. Ein Verweis auf eine jederzeit mögliche Verbesserung der Zusage nach freiem Ermessen hätte einer solchen Einschränkung nicht bedurft.
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c) Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, so dass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt.
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2. Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB
(für die Gewährung eines Bonus vgl. BAG 15. November 2023 – 10 AZR 288/22 – Rn. 24).
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3. Entgegen der Annahme der Beklagten muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein
(vgl. BAG 1. Juli 1976 – 3 AZR 443/75 -). Der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte – auch goldene Versorgungsordnung genannt – ebenfalls nicht anders verstehen.
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II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht iSv. § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Klägers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Klägers noch jährlich 4.400,00 Euro Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend.
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III. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Bislang hat die Beklagte keine und damit keine billige Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen. Sie hat dadurch die Bestimmung verzögert, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese ist nunmehr durch Urteil zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu den bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigenden Umständen bislang nicht vorgetragen hat und nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts keine Veranlassung bestand, sie hierauf hinzuweisen, wird das Berufungsgericht ihr und dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Dabei wird das Gericht folgende Aspekte zur Ersetzung des Ermessens der Beklagten zu beachten haben.
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1. Billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB wäre regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprüngliche, bei Schaffung der VO bestehende Abstand zwischen Beitragsbemessungs- und Höchstgrenze um mehr als 25 vH unterschritten würde
(zum Widerruf von Entgeltbestandteilen vgl. BAG 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24 – Rn. 21). Insoweit würde der Kerngehalt der Zusage unzulässig entwertet. Ein solches Unterschreiten könnte nur dann und insoweit billigem Ermessen entsprechen, wie eine Erhöhung der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Diese müssten von einem solchen Gewicht sein, dass dahinter das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in einen substantiellen Erhalt der privilegierten Berücksichtigung ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze zurücktreten müsste.
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2. Billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB erfordert es allerdings auch nicht, dass das ursprüngliche prozentuale Verhältnis der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze aufrechterhalten bleiben müsste. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein prozentualer Anstieg der Höchstgrenze im Verhältnis zum Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ermessensfehlerfrei sein könnte, sind der Zusage nicht zu entnehmen. Für die Zusage einer solchen Indexierung der gespaltenen Rentenformel ist nichts ersichtlich.
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3. Es entspricht jedenfalls billigem Ermessen, wenn die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO entsprechend den Steigerungen der Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird und insoweit der ursprüngliche Abstand gewahrt wird. Zwingend ist auch dies aber nicht. Der Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung „zu gegebener Zeit“ lässt erkennen, dass eine Anhebung nur angezeigt sein soll, wenn hierfür nach dem Zweck der Zusage ein Bedarf „gegeben“ ist. Nicht jede Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze soll eine Anhebung der Höchstgrenze erfordern. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine solche Kopplung explizit vorzusehen. Die vorbehaltene „mögliche“ Anhebung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar lediglich eine Auszehrung der Zusage verhindern.
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4. Unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen kann deshalb eine Anhebung der Höchstgrenze in einem Maße, dass zwischen 75 vH und 100 vH des ursprünglichen Abstands der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze gewahrt ist, ebenfalls billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Da es sich um eine Gesamtzusage handelt, sind insoweit auf Seiten der Arbeitnehmer die typischen Belange der Empfänger der Zusage in den Blick zu nehmen. Diese durften hier typischerweise davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Ansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zur Pensionierung im Wesentlichen aufrechterhält. Auf der anderen Seite kann die Beklagte Ermessensgesichtspunkte anführen, die typischerweise das Vertrauen der Berechtigten in eine solche Anhebung schmälern, wie etwa eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Anwartschaftsphase. Weitere das Ermessen lenkende Gesichtspunkte könnten sich beispielsweise aus einer unterdurchschnittlichen Entwicklung der AT-Gehälter im Unternehmen im Verhältnis zur Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Das Vertrauen der AT-Beschäftigten in eine Anhebung wäre typischerweise geringer, wenn die Entwicklung ihrer Gehälter hinter der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zurückbleibt. Für die Beklagte könnte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand gegen eine jährliche Anpassung der Höchstgrenze sprechen.
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IV. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht verwirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Umstandsmoment. Da die Beklagte die Leistung nicht bestimmt hat, ist der davon abhängige Anspruch auch nicht verjährt
(vgl. HK-BGB/Fries 12. Aufl. § 315 Rn. 11).
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V. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Zinsen für seine Hauptforderungen. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet die Beklagte Verzugszinsen, die dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit – dem ersten des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung – zustehen. Die Beklagte hat in ihrer Gesamtzusage gemäß Nr. XIV Ziff. 1 Buchst. a VO einen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt – nämlich das Ende eines Monats -, der auch im Fall einer Leistungsbestimmung der Höchstgrenze durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten dürfte
(vgl. BAG 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22 – Rn. 69).
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VI. Das Landesarbeitsgericht wird eine Klarstellung des Feststellungsantrags anzuregen haben. Dieser dürfte die Höhe der Betriebsrente des Klägers im Anschluss an den mit dem Zahlungsantrag abgedeckten Zeitraum zum Gegenstand haben und hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt sein.
- Rachor
- Waskow
- Roloff
- Busch
- Schuch
