BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.01.2026, AZ IX ZR 153/24, ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR153.24.0
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 50 BRAO
Leitsatz
1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.
2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Arnsberg, 30. Oktober 2024, Az: I-3 S 136/22
vorgehend AG Menden, 21. Dezember 2022, Az: 4 C 126/22
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 2024, berichtigt durch Beschluss vom 9. April 2025, aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 21. Dezember 2022 abgeändert, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten einschließlich einer Ordnungsmittelandrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger betraute die Beklagte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit seiner anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen. Die Sachbearbeitung erfolgte dabei durch die Partnerin der Beklagten Rechtsanwältin N. . Diese und der weitere Partner Rechtsanwalt K. kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft, zu der unter anderem noch Rechtsanwalt Kr. gehörte, zum 31. Dezember 2021 und schieden nach Ablauf dieses Tages aus der Gesellschaft aus.
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Die Partner der Beklagten waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. In § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags hieß es zum Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Partner zudem: „Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte).“
3
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 7. Dezember 2021 kam eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten nicht zustande. Daraufhin ließen Rechtsanwältin N. und Rechtsanwalt K. ihren jeweiligen Mandanten, darunter auch dem Kläger, unter dem 12. Dezember 2021 ein gleichlautendes Schreiben auf dem Postweg zukommen, in dem es unter anderem hieß, der Mandant habe die Wahl zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen. Der im konkreten Fall sachbearbeitende Rechtsanwalt, im Fall des Klägers also Rechtsanwältin N. , bot dem betroffenen Mandanten im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, während der jeweils nicht sachbearbeitende Anwalt, im Fall des Klägers mithin Rechtsanwalt K. , mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den bisherigen Sachbearbeiter für die Beklagte erklärte. Dazu führten sie aus, mit der durch den Mandanten mittels Ankreuzens in einem beigefügten, ebenfalls formularmäßigen Antwortschreiben getroffenen Wahl und seiner Unterschrift komme der Anwaltsvertrag mit dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt zustande. Rechtsanwältin N. erhielt von dem Kläger die von ihm unterschriebene Erklärung, wonach sie das Mandat ab dem 1. Januar 2022 weiterhin bearbeiten solle, unter dem 16. Dezember 2021 per E-Mail zurück.
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Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 erklärte Rechtsanwalt Kr. für die Beklagte gegenüber dem Kläger, diese sei mit einem Mandatsübergang nicht einverstanden und widerrufe die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K. .
5
Das Familiengericht führte nachfolgend den Schriftverkehr weiterhin über die Beklagte und übersandte unter dem 28. Februar 2022 einen zuvor von Rechtsanwältin N. für den Kläger verhandelten Vergleichsvorschlag an die Beklagte. Rechtsanwalt Kr. bestätigte den Vergleich mit Schriftsatz vom 1. März 2022 und informierte darüber den Kläger. Die Beklagte meint, ihr stünden (auch) insoweit Gebührenansprüche zu.
6
Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass der ihn betreffende Anwaltsvertrag mit der Beklagten zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N. übergegangen sei. Ferner hat er die Herausgabe der entsprechenden Handakten von der Beklagten an sich, hilfsweise an Rechtsanwältin N. begehrt. Schließlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung einzelner Bestandteile der Handakten zu unterlassen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen.
7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, hinsichtlich der Handakten allerdings nur bezogen auf den Hilfsantrag. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit es den Antrag auf Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten durch die Beklagte und den zugehörigen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln betrifft. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
I.
9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien und Rechtsanwältin N. hätten einen dreiseitigen Mandatsübernahmevertrag geschlossen. Rechtsanwalt Kr. habe die dabei von Rechtsanwalt K. im Namen der Beklagten abgegebene zustimmende Willenserklärung nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen. Die Beklagte habe keine Angaben zum Zeitpunkt des Zugangs des Angebots auf Vertragsübernahme vom 12. Dezember 2021 bei dem Kläger gemacht und daher einen rechtzeitigen Widerruf durch die E-Mail von Rechtsanwalt Kr. vom 14. Dezember 2021 schon nicht dargelegt.
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Rechtsanwalt K. habe die Beklagte bei der Zustimmung zur Vertragsübernahme darüber hinaus auch wirksam vertreten. Eine zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Rechtsanwalt K. gemäß § 138 BGB führende Kollusion von Rechtsanwalt K. und Rechtsanwältin N. mit dem Kläger sei zu verneinen. Die Kammer habe nicht feststellen können, dass diese drei zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätten. Als Laie habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass sich die beteiligten Rechtsanwälte an Recht und Gesetz hielten. Auch der Einwand des Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 242 BGB greife nicht durch. Zwar sei dem Kläger infolge der E-Mail von Rechtsanwalt Kr. vom 14. Dezember 2021 bekannt gewesen, dass die Abgabe der Zustimmungserklärung durch Rechtsanwalt K. für die Beklagte nicht dem Willen der Mehrheit der Partner entsprochen habe. Das Berufen auf den Missbrauchseinwand durch die Beklagte sei aber seinerseits rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte aufgrund des Anwaltsvertrags mit dem Kläger in Verbindung mit dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag und mit § 32 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ohnehin verpflichtet gewesen sei, der Vertragsübernahme zuzustimmen. Auch die §§ 305 ff BGB stünden der Wirksamkeit der Mandatsübernahmevereinbarung nicht entgegen.
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Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vollständigen Handakten an Rechtsanwältin N. ergebe sich aus § 667 BGB, § 50 BRAO. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen offener Gebührenansprüche aus dem Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht sei zu verneinen, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei. Analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ihm auch ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung einzelner Bestandteile der Handakte zu.
II.
12
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung mit Ausnahme der ausgesprochenen Unterlassungsanordnung und der Androhung von Ordnungsmitteln im Ergebnis stand.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Revision kann dem Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Auch das Rechtsverhältnis zu einem Dritten, im Streitfall ob der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag aufgrund einer wirksamen Vertragsübernahme nunmehr auf den Kläger und Rechtsanwältin N. übergegangen ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 – II ZR 171/92, ZIP 1994, 135, 136 mwN). Entgegen der Annahme der Revision hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil das Bestehen seines Vertragsverhältnisses zu Rechtsanwältin N. infolge des Bestreitens eines wirksamen Vertragsübergangs von der Beklagten in Abrede gestellt wird.
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2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Anwaltsvertrag auf Rechtsanwältin N. übergegangen ist.
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a) Die Mandatsübertragung – im Sinne der Übernahme des gesamten Vertragsverhältnisses durch einen anderen Rechtsanwalt – stellt sich im Streitfall allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als drei -, sondern als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger als Mandanten und Rechtsanwältin N. als neuer Vertragspartnerin dar. Diesem Vertragsübergang hat die Beklagte als bis dahin beauftragte Anwaltssozietät im Voraus durch Rechtsanwalt K. im Wege der Einwilligung zugestimmt (§ 183 Satz 1 BGB).
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aa) Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, dem der dritte Beteiligte zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1965 – II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231; vom 20. Juni 1985 – IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 f; vom 27. November 1985 – VIII ZR 316/84, BGHZ 96, 302, 308 f; vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 19). Im zweitgenannten Fall ist unerheblich, welcher der Beteiligten als Zustimmender mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985, aaO S. 309).
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bb) Im Streitfall folgt aus der Auslegung des Schreibens vom 12. Dezember 2021 gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die Vertragsübernahme als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger als Mandanten und Rechtsanwältin N. als neuer Vertragspartnerin ausgestaltet werden sollte. Die Beklagte – vertreten durch Rechtsanwalt K. – stimmte dieser Vertragsübernahme durch Erklärung gegenüber Rechtsanwältin N. zu (vgl. § 182 Abs. 1, letzter Halbsatz BGB), indem sie in die Vertragsübernahme einwilligte (§ 183 BGB).
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(1) Diese Auslegung kann der Senat im Streitfall selbst vornehmen. Hierzu ist das Revisionsgericht befugt, wenn der Tatrichter eine Auslegung unterlassen hat, die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 – VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 19 mwN).
19
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, die Parteien und Rechtsanwältin N. hätten eine Mandatsübernahmevereinbarung geschlossen, die den Anforderungen an einen dreiseitigen Mandatsübernahmevertrag entspreche. Das Berufungsgericht hat sich den Blick auf die Notwendigkeit einer Auslegung des Schreibens dadurch verstellt, dass es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt hat, eine Vertragsübernahmevereinbarung sei nur in Form eines dreiseitigen Vertrags der Beteiligten möglich.
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(2) Aus dem von Rechtsanwältin N. an den Kläger versandten Schreiben vom 12. Dezember 2021 folgt zunächst, dass dieses ein Angebot zur Übernahme des Anwaltsvertrags durch sie im eigenen Namen enthielt, und zwar ausschließlich gegenüber dem Kläger als Mandanten. Dagegen erklärte Rechtsanwalt K. darin weder im Namen der Beklagten eine Annahme des Vertragsübernahmeangebots seiner Kollegin noch gab er ein eigenes Angebot der Beklagten auf Übertragung des Anwaltsvertrags auf Rechtsanwältin N. gegenüber dieser und dem Kläger ab. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Urkunde eine vorherige Zustimmung – mithin eine Einwilligung gemäß § 182 Abs. 1, § 183 Satz 1 BGB – zu der in dem Schreiben nur in Aussicht genommenen und erst später zwischen Rechtsanwältin N. und dem Kläger durch dessen Annahmeerklärung zustande gekommenen Vertragsübernahmevereinbarung. Gesichtspunkte, die jenseits des Wortlauts des Schriftstücks ein abweichendes Verständnis der Urkunde rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
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cc) Die Beklagte hat die von ihr im Schreiben vom 12. Dezember 2021 erklärte Einwilligung nicht wirksam widerrufen. Die an den Kläger gerichtete E-Mail der Beklagten vom 14. Dezember 2021 führt zu keinem wirksamen Widerruf.
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(1) Da Rechtsanwalt K. die Einwilligung der Beklagten – wie sich aus der Auslegung des Schreibens vom 12. Dezember 2021 ergibt – gegenüber Rechtsanwältin N. erklärte und dieser die Erklärung zuging, scheidet ein Widerruf gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Kläger aus.
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(2) Ebenso scheidet ein Widerruf gemäß § 183 Satz 2 BGB aus. Die Einwilligung der Beklagten war abweichend von § 183 Satz 1 BGB nicht widerruflich, weil sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Nach der Interessenlage und dem von den Parteien angestrebten Ziel war ein Widerruf der einmal erklärten Zustimmung zur Vertragsübernahme ausgeschlossen. Damit kann dahinstehen, wann die E-Mail der Beklagten vom 14. Dezember 2021 dem Kläger zugegangen ist.
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(a) Ein Ausschluss des Widerrufs der Einwilligung kann sich aus einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Zustimmenden oder aus einer Vereinbarung ergeben. Der Widerruf kann auch konkludent ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1969 – VIII ZR 173/67, NJW 1969, 1171; vom 30. Juni 1980 – II ZR 219/79, BGHZ 77, 392, 396 f; MünchKomm-BGB/Bayreuther, 10. Aufl., § 183 Rn. 16; Staudinger/Klumpp, BGB, 2024, § 183 Rn. 71). Im Zweifel spricht es für die Bejahung eines stillschweigenden Verzichts des Zustimmenden auf den Widerruf, wenn die Einwilligung gerade (auch) im Interesse des Einwilligungsempfängers erteilt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439, 441 zur Vollmacht; MünchKomm-BGB/Bayreuther, aaO).
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(b) Nach diesen Maßstäben war die Einwilligung der Beklagten nicht frei widerruflich. Denn das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung ermöglichen, ob der bestehende Anwaltsvertrag auf Rechtsanwältin N. überging oder nicht. Hierfür ist entscheidend, dass der Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit dem Kläger als Mandanten eine rechtssichere Entscheidung ermöglichte, ob er im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zur sachbearbeitenden Rechtsanwältin N. einen wirksamen Vertragsübergang allein durch Abgabe der vorformulierten Zustimmungserklärung herbeiführen konnte. Dies hat der für die Beklagte handelnde Rechtsanwalt erkannt und anerkannt. Eine unwiderrufliche Bindung der Beklagten an ihre Einwilligung entsprach dem Willen und dem Interesse der beiden aus der Sozietät der Beklagten ausscheidenden Rechtsanwälte. Ein durch eine Widerruflichkeit der Einwilligung möglicher Schwebezustand widerspricht im Streitfall den Interessen der Erklärenden.
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b) Rechtsanwalt K. hat die Beklagte bei seiner Zustimmungserklärung gemäß § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten. Er war nach dem Partnerschaftsvertrag der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG aF). Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß §§ 138, 242 BGB treffen im Ergebnis zu.
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aa) Eine zur Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB führende, sittenwidrige Kollusion kommt in Betracht, wenn Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen bewusst zusammenwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212/10, WM 2012, 461 Rn. 10; vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 20; vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 9; jeweils mwN). Dahinter steht, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners dann nicht schutzwürdig ist, wenn er weiß, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020, aaO).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vertretene im Verhältnis zum Vertragspartner über die Fälle der Kollusion hinaus auch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters (§ 242 BGB) gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs, die insbesondere dann gegeben ist, wenn sich nach den Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Gegners beim Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241; vom 14. Juni 2016 – XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 22; vom 11. Mai 2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 20; vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 9).
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bb) Im Streitfall ist die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K. weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen eines sittenwidrigen, kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N. nichtig noch nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Hierfür ergeben sich weder aus dem Anschreiben an den Kläger noch aus den Umständen, die zur Vertragsübernahme führten, hinreichende Gründe. Vielmehr war die Beklagte nach dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet, dem Übergang des Vertrags auf die alleinige Sachbearbeiterin Rechtsanwältin N. zuzustimmen. Dies folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
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(1) Der Anwaltsvertrag enthält keine Regelung darüber, welche Rechte dem Kläger zustehen, wenn der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Insoweit weist der Vertrag eine Regelungslücke auf. Eine solche Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2023 – VII ZR 144/22, WM 2024, 134 Rn. 24 mwN).
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Im Streitfall ist in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anwaltsvertrag nicht vereinbart worden, wie mit einem laufenden Vertrag zu verfahren ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der von dem Mandanten beauftragten Sozietät ausscheidet und seine anwaltliche Tätigkeit fortführt, der Mandant aber weiterhin durch ihn anwaltlich betreut werden will. Ist die ursprünglich beauftragte Sozietät mit einem Vertragsübergang nicht einverstanden, besteht ein regelungsbedürftiger Interessenkonflikt.
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(2) Die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist im Wege ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Danach ist eine Anwaltssozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung erfordert weder einen Rückgriff auf § 32 Abs. 1 BORA noch auf den Gesellschaftsvertrag, der im Streitfall seinerseits auf diese Bestimmung Bezug nimmt. Damit kommt es auf die von der Revision im Hinblick auf eine mögliche zivilrechtliche Bedeutung (vgl. OLG Hamm, NJW 2011, 1606, 1607 f; Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORA Rn. 12; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 32 BORA Rn. 9; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409 f) der primär berufsrechtlichen Bestimmung des § 32 Abs. 1 BORA unter anderem mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken nicht an.
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(a) Für die Schließung einer festgestellten Regelungslücke ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18, BGHZ 223, 45 Rn. 28; vom 27. April 2023 – VII ZR 144/22, WM 2024, 134 Rn. 26 mwN). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 27. April 2023, aaO mwN).
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(b) In Anwendung dieses Maßstabs ist der hypothetische Wille der Parteien eines Anwaltsvertrags mit einer Sozietät in der Regel darauf gerichtet, dass der Vertrag im Fall des darin nicht geregelten Ausscheidens des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts als Gesellschafter aus der Sozietät auf diesen übergeht, wenn der zutreffend über die rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärte Mandant dies verlangt. Das beruht auf folgenden Überlegungen:
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(aa) In aller Regel bringt der Mandant gerade dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Sozietät als seinem Anwalt besonderes persönliches und fachliches Vertrauen entgegen. Damit geht einher, dass gerade der sachbearbeitende Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Auftrags besonders vertraut ist. Der Mandant wird regelmäßig daran interessiert sein, dass der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt den Auftrag auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiter bearbeitet. Die maßgebliche Berücksichtigung des Mandantenwillens trägt zugleich seinem Recht auf freie Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) Rechnung (vgl. Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409).
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(bb) Die von dem Ausscheiden eines Sozietätsmitglieds als allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt betroffene Sozietät hätte sich einem entsprechenden hypothetischen Regelungswunsch des Mandanten bei Abschluss des Anwaltsvertrags redlicherweise nicht entziehen können. Auf der einen Seite hätte die Verweigerung der Zustimmung und die dann für den Mandanten nur in Betracht kommende Kündigung des Anwaltsvertrags mit der Sozietät gemäß § 627 Abs. 1 BGB die grundsätzlich nicht zumutbare Folge einer zusätzlichen Belastung mit Rechtsanwaltsgebühren (§ 15 Abs. 1 und 4 RVG), soweit diese bereits angefallen waren und nicht ausnahmsweise § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift (vgl. OLG Hamm, NJW 2011, 1606, 1607 f; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409). Sieht der Mandant deshalb von einer Kündigung ab, liegt ein weiterer und erheblicher Nachteil aus seiner Sicht darin, dass ein persönliches und fachliches Vertrauensverhältnis zu einem neuen Sachbearbeiter in der Sozietät erst noch entstehen muss und aus seiner Perspektive ungewiss sein kann.
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Auf der anderen Seite ist das Interesse der Sozietät an dem Behalten des Auftrags trotz Ausscheidens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts regelmäßig allein gebührenrechtlicher Art. Die Sozietät möchte jedenfalls die aufgrund des bestehenden Anwaltsvertrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens ihres Gesellschafters bereits entstandenen Gebühren einziehen und darüber hinaus auch nach Möglichkeit noch von den künftig gegenüber ihrem Auftraggeber entstehenden Gebühren profitieren.
38
Vor diesem Hintergrund widerspräche es im Regelfall einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Risikoverteilung zwischen redlichen Vertragspartnern (vgl. § 313 Abs. 1 BGB), die aus dem Ausscheiden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aus der Sozietät folgenden Verteilungsfragen zum Nachteil des Mandanten zu lösen. Denn dieser hat im Gegensatz zur Sozietät und ihren Mitgliedern gerade keinen Einfluss darauf, ob sein Anwalt Mitglied der Sozietät bleibt oder nicht. Die Ursachen für das Ausscheiden eines Rechtsanwalts werden regelmäßig in den Verhältnissen der Gesellschafter untereinander begründet sein. Der Mandant trägt dazu seinerseits im Regelfall nichts bei.
39
Die aus Sicht der Anwaltssozietät wirtschaftlich bedeutende Frage, wie insbesondere das bis zum Ausscheiden des Sozius bereits entstandene Gebührenaufkommen aus den jeweiligen Aufträgen innerhalb einer Sozietät unter deren Mitgliedern zu verteilen ist, ist ausschließlich Sache der Gesellschaft selbst und allein eine interne Frage der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Der Mandant ist auch daran weder beteiligt noch hat er regelmäßig ein irgendwie geartetes Interesse daran, wie die Verteilung der Anwaltsgebühren an die einzelnen Sozien oder Partner im Innenverhältnis erfolgt. Soweit Honorare noch während der Sozietätszugehörigkeit des ausscheidenden Rechtsanwalts erarbeitet worden sind, kann dem insoweit berechtigten Interesse der Sozietät, davon wirtschaftlich zu profitieren, durch eine geeignete Ausgestaltung des Gesellschafts- und Partnerschaftsvertrags hinreichend genügt werden. Durchgreifende Gesichtspunkte, die dem Abstellen auf den Mandantenwillen als letztlich ausschlaggebend für einen Vertragsübergang im Rahmen der ergänzenden Auslegung entgegenstehen könnten, bestehen daher grundsätzlich nicht.
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(cc) Die Vertragsauslegung kann allerdings dann zu einem anderen Ergebnis führen, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht beim Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. So kann der Fall liegen, wenn der Anwaltsvertrag nicht im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsanwalt zustande kommt, sondern etwa eine Sozietät im Hinblick auf ihre besonders spezialisierten Rechtsanwälte beauftragt wird. Dann kann für den Mandanten womöglich vor allem die Kompetenz der Sozietät als solcher maßgeblich sein (vgl. Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409), so dass der hypothetische Wille der Vertragsschließenden des Anwaltsvertrags zumindest nicht zwangsläufig dahingehen muss, das vorausgedachte Ausscheiden eines anwaltlichen Sachbearbeiters mit einem Vertragsübergang auf den Ausscheidenden auf Wunsch des Mandanten und einer Zustimmungspflicht der Sozietät insoweit zu verbinden.
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Zur Vermeidung von Missbräuchen kommt die vorgenommene Auslegung darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Ist das nicht der Fall, kann eine Zustimmungspflicht der Sozietät zum Vertragsübergang nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Auch sonstigen missbräuchlichen Verhaltensweisen ist in gleicher Weise im Einzelfall Rechnung zu tragen.
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(dd) Die Sozietät ist jedoch nur dann verpflichtet, einer Vertragsübernahme zuzustimmen, wenn der Mandant sachlich zutreffend über die durch das Ausscheiden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eingetretene Situation und seine rechtlichen Handlungsmöglichkeiten informiert wird. Wird ihm dagegen insbesondere die Möglichkeit verschwiegen, das Vertragsverhältnis zur bisher beauftragten Sozietät beizubehalten oder sonst unsachlich auf seine Willensbildung eingewirkt, ist eine Zustimmungspflicht zu verneinen. Ein Vorgehen entsprechend den Vorgaben in § 32 BORA genügt grundsätzlich den zivilrechtlichen Anforderungen.
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(c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten einen sachlich begrenzten familienrechtlichen Auftrag in seinem Scheidungsverfahren erteilt, der von Rechtsanwältin N. als alleiniger Sachbearbeiterin betreut wurde. Dass der Kläger bei Abschluss des Anwaltsvertrags ein Interesse gerade an der Beauftragung der beklagten Partnerschaft als solcher gehabt hätte, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Anschreiben der Rechtsanwältin unter Mitwirkung von Rechtsanwalt K. vom 12. Dezember 2021 an den Kläger zur eventuellen Vertragsübernahme durch sie ist sachlich formuliert und beschreibt die dem Kläger zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen zutreffend.
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Überdies ist der konkludente Verzicht auf die Widerruflichkeit der vom ebenfalls ausscheidenden Gesellschafter der Beklagten erklärten Einwilligung im Streitfall nicht missbräuchlich erfolgt. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten verweist für den Fall des Ausscheidens eines Partners aus der Partnerschaft ausdrücklich auf § 32 BORA. Demgemäß besteht im Verhältnis der als Gesellschafter der Beklagten tätigen Rechtsanwälte untereinander eine gesellschaftsvertraglich verankerte Pflicht, die Entscheidung des Mandanten einzuholen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll.
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c) Die §§ 305 ff BGB stehen einer Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung ebenso wenig entgegen. Aus § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass die Beklagte von vornherein keinen Schutz nach diesen Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen kann.
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aa) Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Wird ein bestimmter Formulartext einvernehmlich verwendet, finden die Vorschriften über die Klauselkontrolle keine Anwendung, weil die §§ 305 ff BGB – wie es bereits im Wortlaut des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck gefunden hat – darauf abzielen, die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verwender und einer anderen Vertragspartei, nicht aber zwischen zwei Verwendern zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21 mwN).
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bb) So liegt der Streitfall. Entweder ist die Beklagte im Rahmen ihrer Zustimmung zur Vertragsübertragungsvereinbarung nicht andere Vertragspartei im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern ebenso wie Rechtsanwältin N. und neben dieser Verwenderin oder weder Rechtsanwältin N. noch die Beklagte sind in ihrem Rechtsverhältnis untereinander als Verwender im Sinne der Bestimmung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21). Nach den getroffenen Feststellungen haben die beiden aus der Partnerschaft ausscheidenden Rechtsanwälte das Anschreiben an die Mandanten einschließlich eines vorformulierten Antwortschreibens gemeinsam entworfen. Rechtsanwalt K. oder Rechtsanwältin N. handelten dabei, wenn der andere der zuständige Sachbearbeiter des im Einzelfall betroffenen Mandanten bei der Beklagten war, auch insoweit wirksam als Stellvertreter für die Beklagte gemäß § 164 Abs. 1 BGB. Im Streitfall hat Rechtsanwalt K. das formularmäßige Vertragsübernahmeangebot an den Kläger für die Beklagte als deren Stellvertreter mit seiner zugleich erklärten Einwilligung zur Vertragsübernahme zwischen Rechtsanwältin N. und dem Kläger mitgetragen, so dass die Voraussetzungen von § 305 BGB nicht erfüllt sind.
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3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vollständigen, dem von dem Kläger erteilten Auftrag zugeordneten Handakten an Rechtsanwältin N. bejaht.
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a) Der Bejahung des Anspruchs steht dabei die Rechtskraft des den Hauptantrag auf Herausgabe der Akten an den Kläger selbst ablehnenden und insoweit im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Urteils des Amtsgerichts nicht entgegen. Aus der Urteilsformel und dem von dem Kläger von vornherein zur Herausgabe gestellten Haupt- und Hilfsantrag ergibt sich, dass Streitgegenstand des Hauptantrags allein ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Handakten an sich persönlich war und das Amtsgericht mit der Abweisung des Hauptantrags lediglich hierüber entschieden hat. Die materiell-rechtliche Begründung des Amtsgerichts nimmt hingegen nicht an der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO teil.
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aa) Geht ein mit einer Anwaltssozietät geschlossener Anwaltsvertrag auf den ausscheidenden Gesellschafter über, steht dem Mandanten gegenüber der Anwaltssozietät ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner zu. Hierfür spricht zunächst, dass es im Allgemeinen als sachgerecht und geboten erscheint, die Handakten dem ausscheidenden Sozius zu überlassen, der den Auftrag weiter betreut (vgl. Henssler/Streck/Deckenbrock, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., Kap. M Rn. 172; Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORA Rn. 5; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 411).
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Dabei kann dahinstehen, ob ein eigener zivilrechtlicher Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegen die Anwaltssozietät auf Herausgabe der Handakten anzunehmen ist. Jedenfalls ist der Mandant berechtigt, von der Anwaltssozietät die Herausgabe der Handakten an den das Auftragsverhältnis übernehmenden Rechtsanwalt zu verlangen. Denn die Handakten gehören nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des mit dem Mandanten geschlossenen Anwaltsdienstvertrags (§ 675 BGB) gemäß § 667 BGB, § 50 BRAO grundsätzlich zu den an diesen als Auftraggeber herauszugebenden Unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264; vom 3. November 2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 11; vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 12; vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19, NJW 2020, 3725 Rn. 11). Im Fall einer Vertragsübernahme berechtigt dies den Mandanten auch bei einem laufenden Vertragsverhältnis, vom bisherigen Vertragspartner die Herausgabe der Handakten an den das Geschäftsbesorgungsverhältnis als neuer Vertragspartner fortführenden Rechtsanwalt zu verlangen.
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bb) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der Handakten an Rechtsanwältin N. ist unbeschränkt. Im Fall einer wirksamen Vertragsübernahme bei Ausscheiden des für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts aus der bis dahin beauftragten Sozietät besteht regelmäßig kein Anlass, den Herausgabeanspruch seiner Reichweite nach zu beschränken, wenn die Handakten unmittelbar an den Rechtsanwalt herausgegeben werden sollen.
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(1) Außerhalb von Fällen einer Übernahme des Auftragsverhältnisses durch einen aus einer zunächst beauftragten Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt ist der Anwalt allerdings nicht stets zur umfassenden Herausgabe der Handakten verpflichtet. Ausnahmsweise können Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen Dritter Vorrang genießen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 14 ff mwN). Diese Einschränkungen spielen jedoch keine Rolle, wenn der Anwaltsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den aus der Sozietät ausgeschiedenen, sachbearbeitenden Rechtsanwalt übergeht. Hier rechtfertigen weder berechtigte Eigeninteressen der zunächst beauftragten Sozietät noch Geheimhaltungsinteressen Dritter eine abweichende Bewertung, weil der mit der Vertragsübernahme neu beauftragte Rechtsanwalt den Inhalt der Handakten aufgrund seiner Tätigkeit in der Sozietät ohnehin kennt. Einem verbleibenden Eigeninteresse der Sozietät kann durch die Fertigung von Kopien Rechnung getragen werden (vgl. Henssler/Streck/Deckenbrock, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., Kap. M Rn. 172).
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(2) Die in § 50 Abs. 1 BRAO normierte Aufbewahrungspflicht für Handakten steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil § 50 Abs. 5 BRAO ausdrücklich klarstellt, dass andere Herausgabeansprüche unberührt bleiben. Diese können sowohl berufsrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur sein (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 116 f zu Absatz 5). Im Übrigen trifft die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten mit dem erfolgten Vertragsübergang und von der Aushändigung der Handakten an den aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner des Mandanten.
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(3) Mit Blick auf etwaige steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten der Beklagten gemäß § 147 AO, die ohnehin und allenfalls nur einzelne Bestandteile der Handakten betreffen können, namentlich Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO), genügt es zur Wahrung der Anforderungen gemäß § 147 Abs. 2 AO grundsätzlich, wenn die Unterlagen in Kopie oder elektronisch aufbewahrt werden (vgl. Klein/Rätke, Abgabenordnung, 19. Aufl., § 147 Rn. 30; Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon/Melchior, 2025, Aufbewahrungspflicht Rn. 5). Auch insoweit steht es der Beklagten frei, für ihre Zwecke Kopien von steuerrechtlich relevanten Schriftstücken aus den Handakten zu fertigen.
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(4) Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kläger wegen angeblich noch offenstehender Gebührenansprüche (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO) zu. Unerheblich ist es auch, wenn die Beklagte über die Gebühren für den Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht nach Übergang des Anwaltsvertrags hinaus geltend macht, ihr stünden jedenfalls weitere Gebühren für die Zeit vor dem Vertragsübergang gegen den Kläger zu, weil Rechtsanwältin N. als Sachbearbeiterin insoweit einen zu niedrigen Gegenstandswert abgerechnet habe.
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Denn mit dem wirksamen Übergang des Anwaltsvertrags von der Beklagten auf Rechtsanwältin N. sind auch alle nicht erfüllten Gebührenansprüche aus diesem Vertrag im Außenverhältnis zum Kläger auf Rechtsanwältin N. übergegangen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Gebühren aus dem von dem Kläger erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag Rechtsanwältin N. endgültig verbleiben. Dies ist vielmehr der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den (früheren) Partnern im Innenverhältnis der So-zietät vorbehalten.
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4. Für den von dem Berufungsgericht ebenfalls bejahten Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Entfernung von einzelnen Bestandteilen der Handakten entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es hingegen bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Umfang der Herausgabeverpflichtung ist im Erkenntnisverfahren zu klären. Die Beklagte ist zur vollständigen Herausgabe der Handakten verpflichtet und verurteilt. Diese Verurteilung wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Einer zusätzlichen Unterlassungsanordnung und deren Vollstreckung nach § 890 ZPO bedarf es daher nicht. Dass durch eine solche Unterlassungsanordnung, verbunden mit einer Androhung von Ordnungsmitteln, ein höheres Schutzniveau gegen die befürchtete Entfernung von einzelnen Aktenbestandteilen durch die Beklagte verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist in diesem Punkt unzulässig. Das Berufungsurteil war daher diesbezüglich abzuändern und die Klage insoweit durch den Senat abzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Schoppmeyer Möhring Röhl
Harms Weinland
