Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZB 58/25 (Zum markenrechtlichen Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZB 58/25 (Zum markenrechtlichen Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum21.01.2026

Nr. 017/2026

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Baumarktkette Markenschutz für die Farbe Orange beanspruchen kann.

Sachverhalt:

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die angegriffene Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF zu löschen, weil sie nicht über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer der angesprochene Verkehr die Farbe Orange als Herkunftshinweis ansehe und die angegriffene Marke daher von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.

Eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke könne weder für den Zeitpunkt der Markenanmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge festgestellt werden. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 sei mit methodischen Mängeln behaftet und der für den Anmeldezeitpunkt ermittelte Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 % zu gering, um annehmen zu können, ein erheblicher Teil der angesprochenen Gesamtbevölkerung sehe in der Farbe Orange einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Anmeldezeitpunkt sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten die Farbe Orange oder Rot verwendet hätten. Das von der Markeninhaberin im Löschungsverfahren eingereichte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, aus dem sich ein Zuordnungsgrad von knapp 50 % ergebe, könne mit Blick auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgelegte, einen Zuordnungsgrad von lediglich 30 % ausweisende demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2021 den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbringen. Der mit Blick auf mögliche Mängel der Parteigutachten eingeschaltete gerichtliche Sachverständige habe die erheblichen Abweichungen nicht erklären können. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens durch das Bundespatentgericht zur Verkehrsdurchsetzung der Marke sei mangels eines entsprechenden Antrags der beweispflichtigen Markeninhaberin nicht veranlasst gewesen.

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter.

Vorinstanz:

BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 MarkenG

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

(…)

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

§ 50 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

§ 50 MarkenG aF in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (aF)

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. (…)

Karlsruhe, den 21. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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