BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 05.01.2026, AZ IV ZB 17/25, ECLI:DE:BGH:2026:050126BIVZB17.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 15. Oktober 2025, Az: IV ZB 17/25
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. April 2025, Az: 3 Wx 69/24
vorgehend AG Ahrensburg, 15. April 2025, Az: 30 VI 438/23
Tenor
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs – Kostenrechnung vom 27. Oktober 2025 zum Kassenzeichen 78 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. April 2025 verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin mit der Kostenrechnung vom 27. Oktober 2025 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und ihr nicht abgeholfen hat.
2
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 – IV ZA 9/23, juris Rn. 1 m.w.N.), hat keinen Erfolg.
3
Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 – IV ZA 9/23, juris Rn. 1 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses – hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat als unzulässig – oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 aaO m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 12230 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 27. Juni 2025 auf die fehlende Statthaftigkeit der allein in Betracht kommenden Rechtsbeschwerde hingewiesen worden und hat dennoch mit Schreiben vom 12. Juli sowie 1. und 12. August 2025 weitere inhaltliche Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts erhoben. Demnach trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – die Prüfung der Möglichkeit einer Beschwerde mitgeteilt worden sei.
Piontek
