Verhandlungstermin am 13. März 2026 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 92/25 (Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 13. März 2026 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 92/25 (Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum14.01.2026

Nr. 010/2026

Diese Pressemitteilung ist auch in englischer Sprache verfügbar.

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Herausgabe eines Archivs zu entscheiden, das die Verfolgung einer Familie während der Zeit des Nationalsozialismus aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas umfassend dokumentiert. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage zu klären, ob das Abhandenkommen einer beweglichen Sache „geheilt“ werden kann, indem sich der wahre Berechtigte nachträglich mit der durch das Abhandenkommen geschaffenen Besitzsituation einverstanden erklärt oder diese in vergleichbarer Form legitimiert.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland, ist Erbe der im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte die Verfolgung ihrer Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas von der Machtübernahme der Nationalsozialisten an bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25. Oktober 1944 umfassend dokumentiert und eine Vielzahl darauf bezogener Schriftstücke archiviert. Im Jahr 2008 bat die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger um leihweise Überlassung der archivierten Dokumente für eine museale Ausstellung. Der Kläger verwies die Beklagte mit ihrer Anfrage an den Bruder der Erblasserin, der zu diesem Zeitpunkt Besitzer des Archivs war; wie er den Besitz erlangt hat, ist ungeklärt. Im Jahr 2009 veräußerte der Bruder der Erblasserin das Archiv an die Beklagte, die es derzeit im Militärhistorischen Museum in Dresden ausstellt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Gestützt auf die Behauptung, das Archiv gehöre zu der Erbmasse und der Bruder der Erblasserin habe es ihm als dem Erben nach dem Tod der Erblasserin entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Archivs. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in MDR 2025, 985 veröffentlicht ist, hat die ursprünglichen Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Archiv dahinstehen lassen. Es geht nämlich davon aus, dass die Beklagte jedenfalls gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Dokumentenarchiv erworben hat, und zwar auch dann, wenn der Bruder der Erblasserin es dem Kläger entwendet haben sollte. Zwar schließe § 935 BGB einen gutgläubigen Erwerb an abhandengekommenen Sachen aus. Ein solches Abhandenkommen könne aber „geheilt“ werden, indem sich der wahre Berechtigte nachträglich mit der dadurch geschaffenen Besitzsituation einverstanden erkläre oder diese in vergleichbarer Form legitimiere. In diesem Sinne habe der Kläger den unmittelbaren Besitz des Bruders der Erblasserin jedenfalls nachträglich legitimiert, da er ihm den Besitz bewusst belassen und diese Besitzlage geduldet habe. Indem der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Anfrage für eine Leihe an den Bruder der Erblasserin verwiesen habe, habe er zudem einen Rechtsschein dafür gesetzt, dass der Bruder berechtigter Besitzer des Archivs sei. Dem Kläger sei schließlich nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagte bei dem Erwerb nicht in gutem Glauben gewesen sei.

Nach Auffassung des Klägers ist es rechtlich nicht möglich, den einmaligen Vorgang des Abhandenkommens nachträglich zu legitimieren. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht zudem an, dass die Beklagte bei dem Erwerb gutgläubig gewesen sei; insbesondere träfen den Staat angesichts der historischen Bedeutung des Archivs erhöhte Nachforschungspflichten im Hinblick auf die Eigentumslage.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn – Urteil vom 19. April 2024 – 1 O 311/22

Oberlandesgericht Köln – 16. April 2025 – 18 U 57/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. […]

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. […]

Karlsruhe, den 14. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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