Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen wegen Totschlags an einem tunesischen Staatsangehörigen in Rickenbach aufgehoben
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum13.01.2026
Nr. 007/2026
Urteil vom 13. Januar 2026 – 1 StR 216/25
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2024 wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge erschoss der Angeklagte, der sich anlässlich der Weihnachtsfeiertage in einem angemieteten Naturfreundehaus aufhielt, am 23. Dezember 2023 einen von der Gemeinde in dem benachbarten Anwesen untergebrachten tunesischen Staatsangehörigen in dessen Wohnung mit einer halbautomatischen Selbstladepistole. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Nebenklägerin das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat; es hat auf das Vortatgeschehen abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
Die Sache muss vor einer anderen als Schwurgericht zuständigen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen neu verhandelt werden.
Vorinstanz:
Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 18. November 2024 – 3 Ks 20 Js 5290/24
Karlsruhe, den 13. Januar 2026
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