Urteil des BGH 5. Strafsenat vom 22.10.2025, AZ 5 StR 342/25

BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 22.10.2025, AZ 5 StR 342/25, ECLI:DE:BGH:2025:221025U5STR342.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 6. Januar 2025, Az: 634 KLs 11/24

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Betruges in 44 Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

2

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten zur Last gelegt, von März 2020 bis Mai 2024 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem hierfür Verurteilten B.            , unter Vorspiegelung der Lieferfähigkeit und -willigkeit Waren unter der Firma „W.        W.               e.K.“ gegen Vorkasse verkauft zu haben, um mit den betrügerisch erlangten Buch- und Bargeldern anderweitige Verbindlichkeiten zu bedienen und ihren kostspieligen Lebensstil zu finanzieren.

3

Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar sei sie formal Inhaberin des Unternehmens gewesen. Es seien aber keine konkreten Tatbeiträge der in Vollzeit berufstätigen Versicherungskauffrau zu den einzelnen Betrugstaten festzustellen gewesen. Zudem habe sie keine Kenntnis von dem betrügerischen Handeln ihres die Unternehmensgeschäfte allein führenden Lebensgefährten besessen.

II.

4

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft angesichts des Wissens um Lieferschwierigkeiten und damit zusammenhängender Telefonate mit einem Geschädigten in ihrer Revisionsrechtfertigungsschrift zu dem Schluss gelangt ist, die Angeklagte sei ab November 2022 bösgläubig gewesen, weshalb ein (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Haupttaten nahegelegen habe und sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Sie gelangt vielmehr lediglich aufgrund einer eigenen Würdigung der Beweise zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht, das zu seinem indes aufgrund möglicher Schlüsse unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände gekommen ist. Damit kann ein Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht durchdringen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20 Rn. 34; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13; NStZ 2013, 581, 582 f.; vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).

Cirener                                 Gericke                                 Mosbacher

                         Köhler                             von Häfen

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