Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.10.2025, AZ 5 ARs 14/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.10.2025, AZ 5 ARs 14/25, ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2025, Az: 6 VAs 10/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).

Cirener                            Gericke                            Mosbacher

                     Köhler                          von Häfen

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