BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 09.10.2025, AZ 2 B 41.25, 2 B 41.25 (2 C 12.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B2B41.25.0
§ 68 DG BR, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 28. Mai 2025, Az: 4 LD 24/25, Urteil
vorgehend VG Bremen, 13. November 2024, Az: 8 K 1457/23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.
