BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 20.10.2025, AZ XIII ZB 81/22, ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB81.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Kempten, 7. Oktober 2022, Az: 43 T 1296/22
vorgehend AG Kempten, 18. Mai 2022, Az: 1 XIV 60/22 (B)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 4. Zivilkammer – vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Mai 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe – wenn auch in knapper Form – darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 – XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand, worauf im Haftantrag ausdrücklich hingewiesen wurde, unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Sein Betreuer hat an der Anhörung nicht teilgenommen. Wie aus der Ausländerakte ersichtlich war, hatte der Betroffene bei einer wenige Wochen zuvor auch wegen der Anordnung von Ausreisegewahrsam erfolgten Anhörung, an der sein Betreuer ebenfalls nicht teilgenommen hatte, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Holzinger
Kochendörfer Pastohr
