BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 09.10.2025, AZ V ZR 64/25, ECLI:DE:BGH:2025:091025BVZR64.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. September 2025, Az: V ZR 64/25, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 25. Februar 2025, Az: 3 U 155/24
vorgehend LG Tübingen, 6. September 2024, Az: 2 O 36/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
2
1. Soweit die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen, ist ihre Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2025 – V ZR 82/24, juris Rn. 2 mwN).
3
2. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr – von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes – bisheriges Vorbringen.
Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Laube
