BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 12.08.2025, AZ 4 BN 35.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:120825B4BN35.24.0
§ 12 Abs 1 BauGB, § 12 Abs 3a BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. September 2024, Az: 10 D 183/22.NE, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 15).
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Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,
1. ob im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der zeichnerische und textliche Festsetzungen im Sinne von § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB trifft, die weiteren Anforderungen an die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die ihnen zugrunde liegende Ermittlung und Abwägung beachtlicher privater und öffentlicher Belange identisch mit den Anforderungen sind, die für einen „reinen“ vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, d. h. ohne Festsetzungen in Orientierung an § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB, gelten, oder die Wahl für den Weg des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB den Gemeinden strengere Anforderungen auferlegt,
mit anderen Worten, ob es sich beim Abgleich, dass die plangebende Gemeinde im Falle des § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB bei der Festsetzung eines Baugebiets in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt hat, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, um die einzige zusätzliche Voraussetzung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vergleich zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der von der Festsetzungsmöglichkeit des § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB keinen Gebrauch macht,
2. ob es infolge der für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geltenden Besonderheiten zulässig ist, ein Baugebiet nach Maßgabe von § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung festzusetzen und entsprechend § 1 Abs. 5 (ggf. i. V. m. Abs. 9) BauNVO „feinzusteuern“, das, würde es in identischer Weise in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzt und ausgestaltet, wegen Unvereinbarkeit mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets nicht zulässig in einem Angebotsbebauungsplan festgesetzt werden könnte,
3. ob die plangebende Gemeinde im Falle der Aufstellung eines der Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs dienenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der dafür ein Baugebiet nach Maßgabe von § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung festsetzt, dem Ermittlungsgebot aus § 2 Abs. 3 BauGB bzw. den Anforderungen an die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird, wenn sie sich dafür auf eine Analyse der durch das Planvorhaben zu erwartenden absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen (Auswirkungsanalyse) stützt, die ausschließlich die Auswirkungen betrachtet, die von dem Vorhaben ausgehen, welches Anlass für den Bebauungsplan gegeben und zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat, oder die Auswirkungsanalyse auch die bei Anwendung der Baugebietsfestsetzung im Zusammenwirken mit einer späteren Änderung des Durchführungsvertrags (§ 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB) größtmöglichen Auswirkungen (im Sinne eines absoluten Worst case-Szenarios) zu bewerten hat,
4. ob es im Falle eines einzelhandelssteuernden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der zeichnerische und textliche Festsetzungen im Sinne von § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB trifft, zulässig ist, die nach Maßgabe des festgesetzten Baugebiets grundsätzlich zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf Lebensmittelmärkte in Gestalt sogenannter „Vollsortimenter“ zu beschränken, und
5. ob es im Falle eines einzelhandelssteuernden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der zeichnerische und textliche Festsetzungen im Sinne von § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB trifft, zulässig ist, ergänzend die im Baugebiet zulässige Anzahl an Betrieben und die dort zulässige Gesamtverkaufsfläche zu regeln,
rechtfertigen die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Die Fragen Nr. 1 und 3 zielen darauf, welche Anforderungen an die Ermittlung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach den § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB bei der allgemeinen Festsetzung einer baulichen oder sonstigen Nutzung nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB zu stellen sind. Mit der Frage Nr. 2 will die Beschwerde der Sache nach geklärt wissen, ob die Gemeinde im Falle des § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB ein sogenanntes Festsetzungserfindungsrecht hat. Die Fragen Nr. 4 und 5 betreffen die „Feinsteuerung“ (insbesondere nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) bei Annahme eines Typenzwangs.
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Die Beschwerde unterlegt allen Fragen die Annahme, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die bauliche Nutzung nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung allgemein festsetzt. Dadurch werde eine Bandbreite baulicher Nutzungen zugelassen, die größere absatzwirtschaftliche und städtebauliche Auswirkungen hätten als das konkrete Vorhaben. Das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass auch an eine allgemeine Festsetzung nach § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB – abgesehen von dem Festsetzungserfordernis in § 12 Abs. 3a Satz 1 Halbs. 2 BauGB – keine anderen (strengeren) rechtlichen Anforderungen zu stellen seien als an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB.
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Das geht an den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vorbei. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht eingangs der Prüfung des § 12 BauGB dahinstehen lassen, ob die zeichnerische Festsetzung „Gewerbegebiet Einzelhandel“ in der Sache – trotz der konkretisierenden Regelungen in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der näheren Bestimmung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan – eine allgemeine Festsetzung im Sinne von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB darstellt. Mit Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen sei jedenfalls entsprechend § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (UA S. 20 f.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht für seine weitere Prüfung eine allgemeine Festsetzung unterstellt und die Anforderungen des § 12 Abs. 3a BauGB als gewahrt betrachtet. Im Rahmen der Abwägungskontrolle hat es aber ergänzend ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin die im Plangebiet zulässige Nutzung nach § 12 Abs. 3a BauGB allgemein festgesetzt habe, hätten bei der Abwägungsentscheidung nicht auch andere Vorhaben mit abweichender Flächenproduktivität berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls lasse der Bebauungsplan nach den die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben weiter konkretisierenden textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1 nur einen Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter von maximal 799 m² zu, der zudem bestimmte Anforderungen an sein Sortiment erfüllen müsse (UA S. 27 f.).
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Nach der Auslegung der textlichen Festsetzungen durch das Oberverwaltungsgericht ist mithin selbst für den Fall einer allgemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung im Gebiet nur ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit verschiedenen Sortimentsbeschränkungen zulässig und nicht – wie die Beschwerde geltend macht – eine Bandbreite verschiedenartiger Nutzungen. Auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses einer weitestgehenden Übereinstimmung von konkretem Vorhaben und allgemein festgesetzter Nutzung hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen vor allem auf das konkrete Vorhaben abgestellt werden darf (vgl. UA S. 28).
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An die Auslegung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Senat gebunden, weil sie Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO); Revisionszulassungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht. Dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung mit dem Inhalt, den das Oberverwaltungsgericht ihnen beigemessen hat, sofern sie über das nach § 12 Abs. 1 BauGB Zulässige hinausgehen sollten, nur als allgemeine Festsetzung nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB verstanden werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerde, in der Planbegründung werde § 8 BauNVO genannt, reicht dafür – abgesehen davon, dass deren Auswertung grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehalten ist – nicht aus. Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann zwar wesentliche Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 4 BN 8.23 – BRS 91 Nr. 5 Rn. 9 m. w. N.).
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Ungeachtet dessen lassen sich die Fragen Nr. 1 und 3, soweit sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern zurückgeführt werden, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung auch ohne Revisionsverfahren beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 <270>). Nach der Rechtsprechung des Senats regelt § 12 Abs. 1 BauGB einen verbindlichen Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB, der materiell denselben Anforderungen unterliegt wie ein Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB, u. a. dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 BN 27.12 – BRS 79 Nr. 62 Rn. 9>). § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (siehe § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über einen Bauleitplan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich. Welche Belange abwägungserheblich sind und ob abwägungserhebliche Umstände zutreffend ermittelt und bewertet worden sind, lässt sich nur bezogen auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 4 BN 42.20 – juris Rn. 4, vom 22. April 2021 – 4 BN 59.20 – BRS 89 Nr. 2 S. 8 und vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 – BRS 90 Nr. 203 S. 1566.
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Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB gilt nichts Anderes. Die Planungssituation unterscheidet sich von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB dadurch, dass die Planung nicht auf ein konkretes Vorhaben beschränkt ist, sondern eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange und der Abwägung sind daher auch die nach den allgemeinen Festsetzungen zulässigen Nutzungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 – juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2024 – 1 MN 14/24 – BauR 2025, 67 <69>; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 12 Rn. 101d; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 1. September 2024, § 12 Rn. 20; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 12 Rn. 212 m. w. N.). Anderenfalls würde der Bebauungsplan Grundlage für die Zulassung von Vorhaben werden, die im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Kröninger, in Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2024, § 12 Rn. 38). Mehr lässt sich dazu verallgemeinernd nicht ausführen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das konkrete Vorhaben die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft und die voraussichtlichen planbedingten Immissionen und sonstigen Auswirkungen realistisch abbildet (vgl. UA S. 28). Diese tatrichterliche Würdigung ist für den Senat mangels Verfahrensrügen bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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Die Frage Nr. 2 zum „Festsetzungserfindungsrecht“ der Gemeinde und die daran anknüpfenden Fragen Nr. 4 und 5 stellen sich nur für den Fall des § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 BauGB (siehe dazu etwa Weitz, NVwZ 2016, 114; Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 148; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 12 Rn. 204). Dass sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären, ist aus den vorstehenden Gründen nicht dargetan oder ersichtlich. Dass die Gemeinde bei der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung auf sonstige Weise nach § 12 Abs. 3a Satz 1 Alt. 2 BauGB ein „Baugebiet eigener Art“ schaffen kann, ist bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 Rn. 17). Insoweit zeige die Beschwerde weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
