Beschluss des BGH 7. Zivilsenat vom 20.08.2025, AZ VII ZB 15/25

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 20.08.2025, AZ VII ZB 15/25, ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB15.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 9. Juli 2025, Az: VII ZB 15/25, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 14. März 2025, Az: 4 W 14/24

vorgehend LG Stade, 19. Februar 2024, Az: 7 T 22/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 8. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Schuldners hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat durch den Beschluss vom 9. Juli 2025 den Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14/24) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Er hat hierbei das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und im Beschluss die Gründe für die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde im Einzelnen dargelegt. Hierbei hat der Senat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; ein solcher Verstoß wird in der Eingabe vom 8. August 2025 auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

3

Es bewendet daher bei dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025, durch den das hiesige Verfahren abgeschlossen ist. Auf weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache kann eine nochmalige Antwort nicht in Aussicht gestellt werden.

Pamp                                Jurgeleit                                Graßnack

                     Sacher                              Hannamann

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