Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing erklärt aus diesem Anlass:
„Der Kampf gegen häusliche Gewalt duldet keinen Aufschub. Beinahe jeden zweiten Tag tötet in Deutschland ein Mann seine (Ex-)Partnerin. Seit Jahren steigen die Zahlen häuslicher Gewalt an. Opfer leiden unter den Folgen oft ein Leben lang. Die Politik muss deshalb handeln. Wir müssen insbesondere Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen. Deshalb schlagen wir eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes vor. Wir wollen Familiengerichten die Möglichkeit geben, elektronische Fußfesseln anzuordnen, um häusliche Gewalt zu verhindern. Insbesondere in Spanien hat man mit diesem Instrument gute Erfahrung gemacht. Unser Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Familiengerichte Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichten können. Auch das kann einen Beitrag zur Prävention von häuslicher Gewalt leisten. Der Gesetzentwurf ist gründlich vorbereitet worden. Der Bundestag kann den Gesetzentwurf noch vor der Bundestagswahl beschließen – und er sollte das dringend tun. Im Kampf gegen häusliche Gewalt gibt es keine Zeit zu verlieren.“
Das Gewaltschutzgesetz, das durch die vorgelegte Formulierungshilfe geändert werden soll, ist seit dem Jahr 2002 in Kraft. Es versetzt Betroffene von häuslicher Gewalt in die Lage, vor dem Familiengericht Rechtsschutz gegen häusliche Gewalt zu suchen. Sie können dort den Erlass einer Schutzanordnung beantragen. Gegenstand einer Schutzanordnung kann insbesondere ein Verbot, eine Wohnung zu betreten, sich zu nähern, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder Kontakt aufzunehmen, oder ein Abstandsgebot sein.
Die jetzt vorgelegte Formulierungshilfe wurde unter Heranziehung der Erkenntnisse aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewaltschutz – Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ erarbeitet. Die Arbeitsgruppe wurde im Juni 2024 aufgrund einer Entscheidung des damaligen Bundesministers der Justiz Dr. Marco Buschmann eingerichtet.
Der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine konkrete Gefahr insbesondere für Leib und Leben des Opfers besteht. Sie kann durch die Familiengerichte ausgesprochen werden, wenn eine Gewaltschutzanordnung erlassen wird, ohne dass das Opfer die Aufenthaltsüberwachung beantragen muss. Die Maßnahme ist stets befristet: Eine Anordnung darf für höchstens drei Monate erfolgen, sie kann aber verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht.
- Täterarbeit
Die Formulierungshilfe finden Sie
hier.