Urteil des Landgerichts Bremen gegen 44 Jahre alten Altenpfleger rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Urteil des Landgerichts Bremen gegen 44 Jahre alten Altenpfleger rechtskräftig

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum23.12.2024

Nr. 243/2024

Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 512/24

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 die Revision eines 44-jährigen Altenpflegers verworfen. Dieser war vom Landgericht Bremen mit Urteil vom 8. April 2024 wegen Mordes sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Misshandlung Schutzbefohlener unter Einbeziehung rechtskräftiger Vorstrafen, denen zwei ähnliche Straftaten zugrunde lagen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und ein Berufsverbot verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der als Pflegehilfskraft in einem Altenpflegeheim beschäftigte Angeklagte einem 79 Jahre alten Heimbewohner eine erhebliche Überdosis eines Langzeitinsulins injiziert, um einen akuten medizinischen Notfall herbeizuführen, weil er sich bei den von ihm erwarteten Rettungsmaßnahmen als besonders mutige und kompetente Pflegekraft inszenieren wollte. Der Angeklagte nahm tödliche Folgen seines Handelns, die er zwar nicht anstrebte, aber für möglich hielt, billigend in Kauf. Der Geschädigte starb kurze Zeit später an den Folgen eines Myokardinfarkts. Einen Zusammenhang mit der Insulingabe hat das Landgericht nicht feststellen können. Im zweiten Fall flößte der Angeklagte dem 83 Jahre alten, schwer kranken Opfer ein Herzmedikament (Betablocker) in einer gravierenden Überdosis ein, deren Wirkung er durch eine vorherige Bearbeitung der Tabletten noch verstärkt hatte. Dies verursachte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, den alsbaldigen Tod des Mannes. Der Angeklagte wollte bei dieser Tat seine Kompetenz bei der Feststellung des Todes eines Menschen demonstrieren und seinen Mut im Umgang mit einer Leiche zeigen. Das Landgericht hat hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Tötungsdelikts die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe angenommen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Bremen – Urteil vom 8. April 2024 – 21 Ks 250 Js 60302/19 (27/21)

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet …

Karlsruhe, den 23. Dezember 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 3.12.2024 – 5 StR 512/24 –

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