Lebenslange Haftstrafe für Mitglied einer früheren Sondereinheit der Streitkräfte von Gambia bestätigt
Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum29.11.2024
Nr. 228/2024
Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 238/24
Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines gambischen Staatsangehörigen gegen dessen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Celle verworfen. Dieses hatte den 49-jährigen Mann dreier Fälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Tötung und des Mordes, teils als Versuch, schuldig gesprochen. Es hatte deswegen gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
1. Nach den Urteilsfeststellungen fanden in dem westafrikanischen Staat Gambia während der Amtszeiten des Staatspräsidenten Yahya Jammeh von 1996 bis 2017 systematische Menschenrechtsverletzungen statt. Sie gingen von dem durch Jammeh kontrollierten, auf ihn ausgerichteten staatlichen Machtapparat aus und erstreckten sich über das gesamte Staatsgebiet. Kennzeichnend für das dem Machterhalt dienende organisierte Handeln waren insbesondere auf zentrale Anordnung ausgeführte Tötungen, außerhalb des staatlichen Gefängnissystems bestehende Gewahrsamseinrichtungen und Folter gegenüber Gefangenen.
Der Angeklagte war bis Mai 2012 Soldat der gambischen Streitkräfte. Von November 2002 an war er Angehöriger des sogenannten Patrol Teams. Diese militärische Sondereinheit war unter anderem mit der Ausführung illegaler Tötungsbefehle des Staatspräsidenten befasst. Der Angeklagte war in seiner Funktion als Fahrer aufgrund eines jeweils vorab gefassten Tatplans und in arbeitsteiligem Vorgehen an drei Mordanschlägen beteiligt: im Dezember 2003 an der versuchten Tötung eines renommierten Rechtsanwalts, im Dezember 2004 an der vollendeten Tötung eines einflussreichen Journalisten und versuchten Tötung zweier seiner Mitarbeiterinnen sowie zwischen April 2004 und Ende 2006 an der vollendeten Tötung eines ehemaligen Söldners.
Nachdem der Angeklagte Ende 2012 nach Deutschland emigriert war, entschloss er sich, das Regime des Staatspräsidenten zu bekämpfen. So gab er etwa im Februar 2013 einem gambischen Exiljournalisten ein mehrstündiges, über das Internet ausgestrahltes Interview, in dem er über die von Jammeh angeordneten Geheimoperationen des Patrol Teams berichtete.
2. Mit seiner Revision hat der Angeklagte drei Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge erhoben. Durchgreifende Verfahrensfehler hat er indes nicht aufgezeigt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils durch den unter anderem für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Die Beweiswürdigung, die das Oberlandesgericht nicht zuletzt auf dessen Angaben bei dem Interview gestützt hatte, ist keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen hat sich die Annahme als zutreffend erwiesen, der Angeklagte habe als Mittäter in allen Fällen die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke verwirklicht. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des 3. Strafsenats rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
OLG Celle – 5 StS 1/22 – Urteil vom 30. November 2023
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 7 VStGB – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1.einen Menschen tötet,
…
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe … bestraft.
…
§ 211 StGB – Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 29. November 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.11.2024 – 3 StR 238/24 –