Beschluss des BGH 9. Zivilsenat vom 11.11.2024, AZ IX ZB 8/23

BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.11.2024, AZ IX ZB 8/23, ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. Oktober 2024, Az: IX ZB 8/23, Beschluss
vorgehend LG Konstanz, 23. Dezember 2022, Az: C 11 S 94/22

vorgehend AG Konstanz, 3. November 2022, Az: 4 C 342/22

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 – I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).

2

2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

3

3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer        Schultz        Selbmann

                 Harms          Kunnes

Kategorien: Allgemein