Verhandlungstermin am 6. März 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 43/24 (Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten)
Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum12.11.2024
Nr. 213/2024
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen eines Bonussystems beim Kauf von Medizinprodukten mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte verschiedener Hersteller und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf eines Hörgeräts, wobei pro Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben wird. Kunden können sich die gesammelten Punkte bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien, Gutscheine, Prämienmeilen oder Spenden umwandeln lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Werbung verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 € beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Gutschrift im Wert von mehr als 1 € zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Werbemaßnahme der Beklagten sei produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst, weil Vorteile beworben würden, in deren Genuss der Kunde nur beim Erwerb von Produkten komme. Auch wenn die Werbung sich auf ein Kundenbindungssystem beziehe, sei nicht nur von einer Imagewerbung auszugehen. Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handele es sich um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sei nicht erfüllt, weil die PAYBACK-Punkte nicht sofort den fälligen Kaufpreis minderten. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG lägen nicht vor. Die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sei bei 5 € als Summe der gutgeschriebenen PAYBACK-Punkte zu ziehen. Die im Fall einer Publikumswerbung für preisgebundene Arzneimittel geltende Wertgrenze von 1 € sei nicht auf nicht preisgebundene Heilmittel – insbesondere Medizinprodukte – zu übertragen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 12. Mai 2021 – 312 O 306/19
OLG Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2024 – 3 U 83/21
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag […] gewährt werden […]
Karlsruhe, den 12. November 2024
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