Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 30.07.2024, AZ 4 StR 287/24

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ 4 StR 287/24, ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR287.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Zweibrücken, 15. März 2024, Az: 6 KLs 4109 Js 10799/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der konkreten Strafbemessung aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB dem Angeklagten angelastet hat, der Mittäter habe „ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)“. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Regelung des minder schweren Falles in § 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwischen den Qualifikationstatbeständen in § 250 Abs. 1 und 2 StGB, deren jeweiliger Unrechtsgrad in einer deutlich abgestuften Mindeststrafandrohung zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf ein minder schwerer Fall zwar nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 96/07 Rn. 3). Dieser Umstand kann aber – wie hier geschehen – innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu Lasten des Täters verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 477/17 Rn. 11 mwN).

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