Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 09.07.2024, AZ XI ZB 25/23

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 09.07.2024, AZ XI ZB 25/23, ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZB25.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2023, Az: I-14 U 118/21
vorgehend LG Krefeld, 5. August 2021, Az: 3 O 318/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes von vier mit der Beklagten geschlossenen Sparverträgen (sog. „S-Prämiensparen flexibel“, nachfolgend: Sparverträge) sowie Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat beschlossen, Beweis über den Referenzzinssatz für die variable Verzinsung der Sparverträge durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Als Sachverständigen hat es Prof. Dr. F.      T.      bestimmt.

3

Der Sachverständige war zeitweilig und ist inzwischen wieder als Lehrbeauftragter für die H.          F.             M.         in B.   (nachfolgend: HFM) tätig. Diese ist eine durch den Wissenschaftsrat akkreditierte wissenschaftliche Bildungseinrichtung und eine nach dem Hochschulgesetz des Landes N.              anerkannte private Hochschule. Träger der Hochschule ist der D.        S.            G.            (nachfolgend: DSGV), eine im Lobbyregister des Deutschen Bundestags und im Transparenzregister des Europäischen Parlaments geführte Lobbyorganisation der Sparkassen. Auf der Homepage der Hochschule ist der Sachverständige als Lehrbeauftragter im Fachbereich „Rechnungswesen, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ aufgeführt. Zu den weiteren in diesem Fachbereich aufgeführten Lehrbeauftragten gehört Dr. U.   S.     , der Geschäftsführer des R.        S.           G.          (nachfolgend: RSGV) ist. Dabei handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts und den Dachverband der im           Landesteil des Landes N.             ansässigen Sparkassen, zu denen auch die Beklagte gehört. Zu den Aufgaben des RSGV gehört es u.a., die R.         Sparkassen in allen Bereichen zu beraten und deren Interessen zu vertreten.

4

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2023 hat die Klägerin den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Vorbereitung auf den ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht Krefeld mit dem Sachverständigen am 27. Oktober 2023 sei bei einer Internetrecherche angezeigt worden, dass der Sachverständige bei der HFM als Lehrbeauftragter tätig sei. Hinzu komme, dass in dem Fachbereich als Lehrbeauftragter auch Dr. U.    S.     , ein Sparkassen-Lobbyist, tätig sei. Diese Tätigkeit des Sachverständigen sei ihr bislang nicht bekannt gewesen. Aus der Tätigkeit bei einer Dach- und Lobbyorganisation der Beklagten und dem Umstand, dass der Sachverständige gemeinsam in einem Fachbereich mit dem Geschäftsführer der regionalen Dach- und Lobbyorganisation der Beklagten tätig sei, ergäben sich massive und berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich auch daraus, dass der Sachverständige seine Tätigkeit für die HFM verschwiegen habe.

5

Der zu dem Ablehnungsantrag angehörte Sachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, für die HFM seit dem Jahr 2003 zeitweilig als Lehrbeauftragter tätig gewesen zu sein und rund zehn Unterrichtsstunden pro Semester erteilt und Klausuren korrigiert zu haben. Nach Bestellung zum Sachverständigen sei die HFM an ihn herangetreten und habe ihm ab dem Wintersemester 2023/2024 wieder eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter angeboten. Im Rahmen der Tätigkeit solle er im Wintersemester 2023/2024 zehn Stunden Unterricht erteilen und Klausuren korrigieren. Für die Unterrichtsstunden sei eine Vergütung von 100 € je Stunde und für das Korrigieren der Klausuren eine solche von 10 € je Klausur vereinbart. Eine weitere Tätigkeit für die HFM im Sommersemester 2024 sei nicht geplant. Gegenstand seiner Tätigkeit bei der HFM seien die Bachelor- und Masterausbildung im Bereich Kapitalmarkt und Investmentbanking und nicht etwa Fragen im Zusammenhang mit Problemen der Prämiensparprodukte. Er arbeite keinesfalls ausschließlich mit Sparkassen zusammen und habe für verschiedene politische Parteien Gutachten erstellt und Expertisen abgegeben. Auch in Verbraucherschutzbelangen sei er für das Bundesministerium für Verbraucherschutz gutachterlich tätig gewesen. Seine bisherige Tätigkeit für Banken, Parteien und Verbände habe sich nicht auf die Fragen bezogen, auf die sich sein Gutachtenauftrag erstrecke.

6

Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Der Umstand, dass der Sachverständige neben seiner fortbestehenden Tätigkeit für die TU Ch.    auch in geringem Umfang für die HFM tätig sei, die durch den DSGV getragen werde, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit nicht. Weder sei der DSGV Partei des Rechtsstreits noch stehe der Sachverständige in dessen Diensten. Er sei vielmehr als Lehrbeauftragter für die HFM tätig, eine durch das Land N.             anerkannte Hochschule, die durch den Wissenschaftsrat akkreditiert sei. Bei der HFM handele es sich nicht um eine Organisation, die mit Lobbytätigkeit für den DSGV befasst sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Lehrtätigkeit mit den hier streitgegenständlichen von dem Sachverständigen zu beurteilenden Fragen bestehe nicht.

10

Auch daraus, dass in dem Fachbereich neben dem Sachverständigen Dr. U.   S.     als Lehrbeauftragter tätig sei, ließen sich Gründe, die dazu geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, nicht herleiten. Denn daraus, dass an der Hochschule auch eine Person als Lehrbeauftragter tätig sei, bei der es sich möglicherweise um einen Lobbyisten des RSGV handele, ergäben sich keine Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen. Dieser stehe, anders als Dr. S.     , nicht in Diensten des RSGV und sei daher auch nicht in irgendeiner Weise der Beklagten verpflichtet.

11

Die Vergütung, die der Sachverständige für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter der HFM erziele, sei mit rund 1.000 € für das Semester zuzüglich 10 € für jede korrigierte Klausur relativ gering. Deren Höhe gebe daher keinen Anlass zur Besorgnis, der Sachverständige könne sich bei der Erstattung des Gutachtens – und sei es auch unbewusst – durch den Wunsch, die Tätigkeit bei der HFM und die damit verbundene Vergütung nicht zu verlieren, leiten lassen.

12

Dass der Sachverständige, wie von der Klägerin geltend gemacht, seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter für die HFM nicht offenbart habe, stelle ebenfalls keinen Grund dar, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Da diese Tätigkeit als solche nicht geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, sei dieser auch nicht gehalten gewesen, die Lehrtätigkeit ungefragt zu offenbaren.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kann dahinstehen, ob der Ablehnungsantrag gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO rechtzeitig angebracht worden ist, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung bezweifelt. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

14

a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10, vom 10. Januar 2017 – VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8 und vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 10). Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2007 – X ZR 1/06, juris Rn. 1, vom 23. Oktober 2007 – X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Rn. 5 und vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06, GRUR-RR 2008, 365 Rn. 2). So kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – X ZR 137/09, MDR 2012, 1487 Rn. 6).

15

b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht den Ablehnungsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen zu Recht zurückgewiesen.

16

aa) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus der, zuletzt im Wintersemester 2023/2024, für die HFM ausgeübten Lehrtätigkeit des Sachverständigen.

17

Bei der anzustellenden Gesamtschau der maßgeblichen Umstände kann im Fall von Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen Einheit einer Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Prozesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen die Besorgnis der Befangenheit begründet sein (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Rn. 11). Vorliegend rechtfertigt eine solche Gesamtschau allerdings keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Das Berufungsgericht hat zu Recht in seine Betrachtung eingestellt, dass der DSGV, der Träger der HFM ist, nicht Partei des Rechtsstreits ist und dass der Sachverständige auch nicht für diesen tätig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. August 2000 – X ZR 33/97, juris Rn. 1). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, verschiedene Stellen des Akkreditierungsberichts des Wissenschaftsrats aus dem Jahr 2023 zeigten, dass die HFM mit dem „Sparkassen-Lager“ aufs Engste verbunden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es kann daher offenbleiben, ob dieses Vorbringen als unzulässig nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO zurückzuweisen ist. Denn die Lehrtätigkeit des Sachverständigen ist eng begrenzt und die vom Sachverständigen hierfür vereinnahmte Gesamtvergütung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vergleichsweise gering. Darüber hinaus zeigt das Spektrum der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen, dass er nicht einseitig im Lager der Sparkassen steht. So war der Sachverständige unter anderem als Gutachter für verschiedene politische Parteien und für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tätig. Eine besondere Nähe zur beklagten Sparkasse ist danach nicht gegeben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2012 – X ZR 67/09, NJW 2012, 1517 Rn. 11 f.).

18

Der Umstand, dass dem Sachverständigen nach seiner Ernennung in vorliegendem Rechtsstreit von der HFM nach Unterbrechungen erneut eine Lehrtätigkeit angeboten worden ist, gibt ebenfalls keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Denn dieser war bereits seit dem Jahr 2003 zeitweilig für die HFM als Lehrbeauftragter tätig. Seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter der HFM beruht danach nicht auf seiner Ernennung zum Sachverständigen in vorliegendem Verfahren. Der Kontakt zur HFM besteht vielmehr seit vielen Jahren.

19

bb) Aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Umstand, dass in demselben Fachbereich der HFM im Wintersemester 2023/2024 neben dem Sachverständigen auch der Geschäftsführer des RSGV tätig war, lässt sich mangels weiterer Umstände über den Kontakt der beiden Personen bereits kein besonderes, über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Verhältnis des Sachverständigen zu dem Geschäftsführer des RSGV und erst recht keines zur Beklagten herleiten. Berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen bestehen daher auch vor diesem Hintergrund nicht.

20

cc) Dass der Sachverständige seine Lehrtätigkeit für die HFM nicht von sich aus, sondern erst in seiner Stellungnahme auf den Ablehnungsantrag offenbart hat, vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

21

Ob das Verschweigen eines Näheverhältnisses eines Sachverständigen zu einer Prozesspartei geeignet ist, bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen (vgl. dazu auch OLG Jena, MDR 2010, 170; NJW-RR 2021, 191 Rn. 21), ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Als Umstand benennt die Rechtsbeschwerde allein die aus ihrer Sicht „greifbare“ Zugehörigkeit der HFM zum „Sparkassen-Lager“, die auf die Lehrtätigkeit des Sachverständigen für die HFM gestützt wird. Diese Tätigkeit vermag allerdings, wie ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht zu begründen. Weitere Umstände dafür, dass das Verschweigen der Lehrtätigkeit eine Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen würde, führt die Rechtsbeschwerde nicht an. Anlass, seine Lehrtätigkeit für die HFM ungefragt offenzulegen, bestand für den Sachverständigen danach nicht.

22

dd) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme bagatellisierend ausgeführt, der Titel „Lehrbeauftragter“ sei „hochtrabend“, es handele sich nur um zehn Stunden Unterricht und formell sei er im relevanten Zeitpunkt gar kein Lehrbeauftragter gewesen, lässt dies ebenfalls nicht befürchten, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

23

Die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem Ablehnungsantrag kann zwar einen selbstständigen Ablehnungsgrund ausfüllen, wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Sachverständigen schließen lässt (vgl. zur Richterablehnung OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 10 WF 59/15, juris Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Juni 2017 – 4 WF 103/17, juris Rn. 33; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 24; BeckOK ZPO/Vossler, 52. Ed. 1.3.2024, § 42 Rn. 30, jeweils mwN). Weder die Art und Weise, wie der Sachverständige seine Lehrtätigkeit darstellt, noch seine Wortwahl lassen bei vernünftiger Betrachtung aber befürchten, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Die Angaben des Sachverständigen sind eingebettet in den Kontext seiner Stellungnahme auf den Ablehnungsantrag und können nicht losgelöst von diesem Kontext betrachtet werden. Der Sachverständige hat die Bezeichnung als Lehrbeauftragter als „etwas hochtrabend“ erachtet und dies mit dem aus seiner Sicht geringen Umfang seiner Tätigkeit begründet. Dabei hat er sich zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Stellungnahme aus formaler Sicht nicht als Lehrbeauftragten betrachtet, da er bereits seit mehreren Semestern keinen Vertrag mit der HFM habe und lediglich für das Wintersemester 2023/2024 telefonisch angefragt worden sei. Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt all dies nicht. Es ist auch keine Irreführung darin zu sehen, dass der Sachverständige auf die Akkreditierung der HFM durch den Wissenschaftsrat hingewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde vermag dem Akkreditierungsbericht zwar Hinweise auf eine enge Beziehung der HFM zum „Sparkassen-Lager“ entnehmen. An der Richtigkeit der Tatsache der Akkreditierung der HFM ändert dies jedoch nichts. Eine Irreführung durch den Sachverständigen liegt danach offensichtlich nicht vor.

24

ee) Die vorgenannten unter aa) bis dd) dargestellten Umstände rechtfertigen auch in der Zusammenschau (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 – X ZR 103/04, juris Rn. 6) mit weiteren erstmals von der Rechtsbeschwerde angeführten Umständen nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, so dass dahinstehen kann, ob diese der Klägerin bereits seit Januar 2023 bekannten und in dem Ablehnungsantrag nicht geltend gemachten Umstände rechtzeitig angebracht worden sind.

25

Dass der Sachverständige im Jahr 2021, als er von dem Oberlandesgericht Dresden als gerichtlicher Sachverständiger bestellt war, eine Zuwendungsvereinbarung für sein Institut mit der Stiftung für die Wissenschaft unterzeichnete, die Bestandteil der Sparkassen-Finanzgruppe ist, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Stiftung ist nicht Partei des Rechtsstreits. Wie bereits ausgeführt, ist der Sachverständige im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit nicht nur für sparkassennahe Einrichtungen, sondern auch für verschiedene andere Auftraggeber tätig gewesen, so dass eine besondere Nähe zur Beklagten nicht gegeben ist.

26

Auch die Mitgliedschaft des Sachverständigen in der Fachjury zur Verleihung des Preises „Beste Bank“ lässt bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, nicht entstehen. Abgesehen davon, dass der Sachverständige keine Vergütung für diese Tätigkeit erhält, können sich für den von einer Zeitschrift vergebenen Preis verschiedene Kreditinstitute und damit etwa auch Genossenschaftsbanken und Privatbanken bewerben.

27

Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ins Feld führt, ein Mitarbeiter des Sachverständigen führe seit 20 Jahren kommerzielle Seminare bei Sparkassen durch, was auch der Sachverständige bereits getan habe, lässt auch dies keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen. Die Rechtsbeschwerde legt weder den Inhalt, den Umfang noch die Vergütung für die Seminartätigkeiten des Mitarbeiters des Sachverständigen und des Sachverständigen selbst dar. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass diese Seminare auch von der Beklagten veranstaltet wurden.

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